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436_1995 AT

436. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, und der §§ 25, 31 und 42 bis 44 sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896, wird verordnet

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 479/1991, wird wie folgt geändert

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligen Präsidenten zu."

2. Die §§ 95 bis 97 haben samt Überschriften zu lauten

„Nachschauen

§ 95. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.

(2) Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.

(3) Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.

(4) Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so berechnet sich diese Frist ab dieser inneren Revision.

§ 96. (1) Der Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzu-

bieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

Ergänzende Vorsorgen

§ 97. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengeis fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengeis zu halten und sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengeis, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren."

3. Der § 98 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz näher zu regeln."

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