436. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 98 Millstätter Straße im Bereich der Gemeinden Afritz und Treffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. l des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 98. Millstätter Straße wird im Bereich der Gemeinden Afritz und Treffen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 31,72 und bindet bei km 32,24 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Afritz und Treffen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1.500 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßehabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.