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436_1992 AT

436. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 253 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der

Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, wird wie folgt geändert

1. An die Stelle des § 7 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen

„(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,

2. einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/ 1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,

3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder

4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 b BDG 1979

an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden."

2. Der bisherige § 7 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(6)".

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