436. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300/1983,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 264/1990
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Graz und
Innsbruck einzurichten."
2. § 1 Abs. 7 lautet
„(7) Der Studienzweig Ökologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten Innsbruck und
Salzburg einzurichten."
3. § 3 lautet
„§ 3. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes 70 bis 80 Wochenstunden
aus folgenden Pflichtfächern
Neben den in lit. a bis c genannten Fächern kann der
Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus
den in § 6 Abs. 3 genannten Fächern im Ausmaß von
20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt
besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden
können."
4. § 4 lautet
„§ 4. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den in § 3 lit. b genannten Fächern voraus."
5. § 5 lautet
„§ 5. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Biologie
b) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges
eines der folgenden Fächer
1. Grundlagen der Botanik
2. Grundlagen der Zoologie
3. Grundlagen der Mikrobiologie
4. Grundlagen der Genetik
5. Grundlagen der Humanbiologie
6. Grundlagen der Paläontologie
7. Grundlagen der Ökologie."
6. § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten
„3. Studienzweig „Mikrobiologie"
6. Die Überschrift zu § 7 hat zu lauten
„Praxis"
7. In § 8 Abs. 1 lit. b ist das Zitat „§ 6 Abs. 3 Z 3
lit. d" durch „§ 6 Abs. 3 Z 3 lit. e" zu ersetzen.
8. § 9 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten
„3. Studienzweig „Mikrobiologie"
a) Allgemeine und spezielle Mikrobiologie
b) Angewandte Mikrobiologie
c) Genetik
d) Biochemie und Immunologie
e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. f.
4. Studienzweig „Genetik"
a) Genetik
b) Mikrobiologie und Biotechnologie
c) Biochemie und Immunologie
d) Zeil- und Entwicklungsbiologie
e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f."
9. § 11 lautet
„§ 11. (1) Die Änderung dieser Verordnung auf
Grund der Novelle BGBl. Nr. 436/1991 tritt mit
1. September 1991 in Kraft.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten
dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen
haben, sind berechtigt ihr Studium nach dem vor
diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden."