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436_1991 AT

436. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300/1983,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 264/1990

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Der Studienzweig Mikrobiologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Graz und

Innsbruck einzurichten."

2. § 1 Abs. 7 lautet

„(7) Der Studienzweig Ökologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien und an den Naturwissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten Innsbruck und

Salzburg einzurichten."

3. § 3 lautet

„§ 3. Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes 70 bis 80 Wochenstunden

aus folgenden Pflichtfächern

Neben den in lit. a bis c genannten Fächern kann der

Studienplan vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus

den in § 6 Abs. 3 genannten Fächern im Ausmaß von

20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt

besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden

können."

4. § 4 lautet

„§ 4. Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den in § 3 lit. b genannten Fächern voraus."

5. § 5 lautet

„§ 5. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Biologie

b) nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges

eines der folgenden Fächer

1. Grundlagen der Botanik

2. Grundlagen der Zoologie

3. Grundlagen der Mikrobiologie

4. Grundlagen der Genetik

5. Grundlagen der Humanbiologie

6. Grundlagen der Paläontologie

7. Grundlagen der Ökologie."

6. § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten

„3. Studienzweig „Mikrobiologie"

6. Die Überschrift zu § 7 hat zu lauten

„Praxis"

7. In § 8 Abs. 1 lit. b ist das Zitat „§ 6 Abs. 3 Z 3

lit. d" durch „§ 6 Abs. 3 Z 3 lit. e" zu ersetzen.

8. § 9 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten

„3. Studienzweig „Mikrobiologie"

a) Allgemeine und spezielle Mikrobiologie

b) Angewandte Mikrobiologie

c) Genetik

d) Biochemie und Immunologie

e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 lit. f.

4. Studienzweig „Genetik"

a) Genetik

b) Mikrobiologie und Biotechnologie

c) Biochemie und Immunologie

d) Zeil- und Entwicklungsbiologie

e) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 Z 4 lit. f."

9. § 11 lautet

„§ 11. (1) Die Änderung dieser Verordnung auf

Grund der Novelle BGBl. Nr. 436/1991 tritt mit

1. September 1991 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten

dieser Studienordnung gemäß Abs. 1 begonnen

haben, sind berechtigt ihr Studium nach dem vor

diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden."

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