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436_1990 AT

436. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

haben die Niederlande am 12. Juni 1990 für das

Königreich in Europa ihre Annahmeurkunde zum

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte

internationaler Kindesentführung (BGBl.

Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 234/1989) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde

haben die Niederlande nachstehenden

Vorbehalt erklärt

„Das Königreich der Niederlande verpflichtet

sich nur insoweit, die im Sinne des Art. 26,

2. Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen

Aspekte internationaler Kindesentführung,

geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich

aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines

Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren

ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese

Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und

Beistand gedeckt sind."

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als

zentrale Behörde für das Königreich in Europa

bestimmt: The Ministry of Justice at The Hague.

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