436. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
haben die Niederlande am 12. Juni 1990 für das
Königreich in Europa ihre Annahmeurkunde zum
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBl.
Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 234/1989) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde
haben die Niederlande nachstehenden
Vorbehalt erklärt
„Das Königreich der Niederlande verpflichtet
sich nur insoweit, die im Sinne des Art. 26,
2. Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung,
geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich
aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines
Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren
ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese
Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und
Beistand gedeckt sind."
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde als
zentrale Behörde für das Königreich in Europa
bestimmt: The Ministry of Justice at The Hague.