436. Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden „Abkommen" genannt, insbesondere
auf Artikel 12 a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Infolge der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
haben die Gemeinschaft und die Republik Österreich die Nomenklatur ihrer Zolltarife geändert.
Es empfiehlt sich daher, die sich auf die Nomenklatur beziehenden Bestimmungen des Abkommens,
des Zusatzprotokolls zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen
Republik zur Gemeinschaft, im folgenden „Zusatzprotokoll" genannt, sowie einiger Abkommen
in Form von Briefwechseln und Vereinbarungen diesen Änderungen anzupassen —
BESCHLIESST
Artikel 1
1. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Österreichs,
i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der
Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I angeführten Waren;
ii) die im Anhang II angeführt sind;
iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen."
2. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung
„Artikel 14
(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 2710, 2711,
ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Harmonisierten Systems
zur Bezeichnung und Codierung der Waren bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des
Ursprungs für die Erdölerzeugnisse, bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für
die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern."
3. Der Anhang zum Abkommen erhält folgende Fassung
4. Der folgende Anhang II wird dem Abkommen hinzugefügt
5. Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 3
(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem
Protokoll erfaßten Spirituosen der Unterpositionen 2208 20 bis 2208 90 (ausgenommen Ethylalkohol mit
einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
und Codierung der Waren. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden
vom Gemischten Ausschuß festgelegt. Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser
Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer
Agrarregelung der Vertragsparteien sind.
(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls das Protokoll
Nr. 3."
6. Tabelle I des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung
7. Tabelle II des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung
8. Die Tabelle in Absatz 1 des Protokolls Nr. 5 erhält folgende Fassung
9. Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
„(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur
beträgt der Zollsatz Spaniens Null."
10. Artikel 11 Absatz 2 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
„(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten
Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel
9."
11. Anhang I des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
12. Anhang II des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
13. Anhang III des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
14. Anhang IV des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
15. Anhang V des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
16. Anhang VI des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
17. Anhang B des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung
Artikel 2
Das Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse wird wie folgt geändert
1. Anhang I erhält folgende Fassung
2. Anhang II erhält folgende Fassung
3. Anhang III erhält folgende Fassung
4. Anhang IV erhält folgende Fassung
Artikel 3
Die Abkommen in Form von Notenwechseln im Bereich Landwirtschaft werden wie folgt geändert
1. Zugeständnisse der Gemeinschaft
a) Notenwechsel vom 21. Juli 1972
Der Hinweis auf die Tarifstelle 01.02 A II b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, wird ersetzt durch
„Unterpositionen 0102 90 10, 0102 90 31 und 0102 90 33 der Kombinierten Nomenklatur"
b) Notenwechsel Nr. 1 vom 14. Juli 1986
In Punkt III wird der Hinweis auf die Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs ersetzt
durch: „Unterpositionen 2009 80 11 und 2009 80 19 der Kombinierten Nomenklatur"
c) Notenwechsel Nr. 2 vom 14. Juli 1986
Die Tabellen unter 1. a und b erhalten folgende Fassung
2. Zugeständnisse Österreichs
a) Im Briefwechsel vom 21. Juli 1972 werden die unter 1. (Obst und Gemüse) aufgeführten Hinweise
auf Tarifnummern des österreichischen Zolltarifs wie folgt geändert
- Tarifnummer 07.01 wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0705 11 ex A und ex B
- Tarifnummer 07.01 D 4 wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0705 21 A und B
- Tarifnummer 08.04 A 1 b wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0806 10 ex A 1 b, A 1 c
und ex A 2 b.
b) Die Zugeständisse für die in den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, 12. Januar 1983 und 14. Juli
1986 genannten Waren werden wie folgt geändert und in der nachfolgenden konsolidierten Liste
zusammengefaßt
Artikel 4
Die Vereinbarung betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse vom 31. Juli 1987 wird wie folgt
geändert
1. Der Unterabschnitt 1 A wird wie folgt geändert
2. Der Unterabschnitt 1 B wird wie folgt geändert
Artikel 5
Dieser Beschluß ist ab 1. Jänner 1988 anwendbar.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1988
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
G. Waas