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436_1989 AT

436. Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Beschluß Nr. 6/88 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich zur Anpassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossener Abkommen im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, im folgenden „Abkommen" genannt, insbesondere

auf Artikel 12 a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Infolge der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren

haben die Gemeinschaft und die Republik Österreich die Nomenklatur ihrer Zolltarife geändert.

Es empfiehlt sich daher, die sich auf die Nomenklatur beziehenden Bestimmungen des Abkommens,

des Zusatzprotokolls zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen

Republik zur Gemeinschaft, im folgenden „Zusatzprotokoll" genannt, sowie einiger Abkommen

in Form von Briefwechseln und Vereinbarungen diesen Änderungen anzupassen —

BESCHLIESST

Artikel 1

1. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Österreichs,

i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der

Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I angeführten Waren;

ii) die im Anhang II angeführt sind;

iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen."

2. Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 2710, 2711,

ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Harmonisierten Systems

zur Bezeichnung und Codierung der Waren bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des

Ursprungs für die Erdölerzeugnisse, bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für

die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern."

3. Der Anhang zum Abkommen erhält folgende Fassung

4. Der folgende Anhang II wird dem Abkommen hinzugefügt

5. Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung

„Artikel 3

(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem

Protokoll erfaßten Spirituosen der Unterpositionen 2208 20 bis 2208 90 (ausgenommen Ethylalkohol mit

einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung

und Codierung der Waren. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden

vom Gemischten Ausschuß festgelegt. Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser

Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer

Agrarregelung der Vertragsparteien sind.

(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls das Protokoll

Nr. 3."

6. Tabelle I des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung

7. Tabelle II des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung

8. Die Tabelle in Absatz 1 des Protokolls Nr. 5 erhält folgende Fassung

9. Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

„(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur

beträgt der Zollsatz Spaniens Null."

10. Artikel 11 Absatz 2 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

„(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von

mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten

Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel

9."

11. Anhang I des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

12. Anhang II des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

13. Anhang III des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

14. Anhang IV des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

15. Anhang V des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

16. Anhang VI des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

17. Anhang B des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen

Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse wird wie folgt geändert

1. Anhang I erhält folgende Fassung

2. Anhang II erhält folgende Fassung

3. Anhang III erhält folgende Fassung

4. Anhang IV erhält folgende Fassung

Artikel 3

Die Abkommen in Form von Notenwechseln im Bereich Landwirtschaft werden wie folgt geändert

1. Zugeständnisse der Gemeinschaft

a) Notenwechsel vom 21. Juli 1972

Der Hinweis auf die Tarifstelle 01.02 A II b 2 des Gemeinsamen Zolltarifs, wird ersetzt durch

„Unterpositionen 0102 90 10, 0102 90 31 und 0102 90 33 der Kombinierten Nomenklatur"

b) Notenwechsel Nr. 1 vom 14. Juli 1986

In Punkt III wird der Hinweis auf die Tarifstelle 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs ersetzt

durch: „Unterpositionen 2009 80 11 und 2009 80 19 der Kombinierten Nomenklatur"

c) Notenwechsel Nr. 2 vom 14. Juli 1986

Die Tabellen unter 1. a und b erhalten folgende Fassung

2. Zugeständnisse Österreichs

a) Im Briefwechsel vom 21. Juli 1972 werden die unter 1. (Obst und Gemüse) aufgeführten Hinweise

auf Tarifnummern des österreichischen Zolltarifs wie folgt geändert

- Tarifnummer 07.01 wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0705 11 ex A und ex B

- Tarifnummer 07.01 D 4 wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0705 21 A und B

- Tarifnummer 08.04 A 1 b wird ersetzt durch die Tarifunternummern 0806 10 ex A 1 b, A 1 c

und ex A 2 b.

b) Die Zugeständisse für die in den Notenwechseln vom 21. Juli 1972, 12. Januar 1983 und 14. Juli

1986 genannten Waren werden wie folgt geändert und in der nachfolgenden konsolidierten Liste

zusammengefaßt

Artikel 4

Die Vereinbarung betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse vom 31. Juli 1987 wird wie folgt

geändert

1. Der Unterabschnitt 1 A wird wie folgt geändert

2. Der Unterabschnitt 1 B wird wie folgt geändert

Artikel 5

Dieser Beschluß ist ab 1. Jänner 1988 anwendbar.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1988

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

G. Waas

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