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436_1988 AT

436. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung — PT-ZV)

Auf Grund des § 184 b Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 287/1988 und des § 82 c Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

§ 1. Die für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung in Betracht kommenden Funktionen und

Verwendungen werden folgenden Verwendungs- beziehungsweise Dienstzulagengruppen zugeordnet

a) im Postdienst

b) im Postautodienst

c) im Fernmeldedienst

d) im Rechenzentrum

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden

und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt

und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende

Einteilung der Postämter

Postämter I. Klasse, 1. Stufe mehr als 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 2. Stufe r als 250 und höchstens 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 3. Stufe mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postämter II. Klasse, 1. Stufe r als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postämter II. Klasse, 2. Stufe mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postämter II. Klasse, 3. Stufe r als 15 und höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, 4. Stufe bis 15 Punkte, davon für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 4, PT 5 oder

PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe mindestens 5 Punkte, wobei der Anteil

von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt, ansonsten

mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe alle übrigen Postämter.

§ 3. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung

und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung

besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern

II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere

Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

§ 4. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postverkehrsbüros und Postautoabfertigungsstellen

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum

Systemstand gehörenden Omnibuslenker (Jahresvollarbeitsplätze) und der jeweils eingerichteten Postautolinien

und -kurse.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker (Jahresvollarbeitsplatz) 0,5 Punkte;

eine Postautolinie/Inland 1 Punkt;

eine Postautolinie/Ausland 2 Punkte;

ein Postautokurs pro Tag 0,2 Punkte.

(2) § 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.

§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie

folgt eingeteilt

Postgaragen I mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II r als 270 und höchstens 380 Punkte;

Postgaragen III mehr als 160 und höchstens 270 Punkte;

Postgaragen IV r als 50 und höchstens 160 Punkte;

Postgaragen V alle übrigen Postgaragen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten

jeweils systemisierten Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

Es entsprechen

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT9 2 Punkte;

ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) 2 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug)

1,5 Punkte;

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) 1 Punkt;

ein Anhänger oder

ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) 0,5 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder

Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge

umzurechnen.

§ 6. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4000

AE bei ESK-A 5-Technik und

— Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4700 Punkte beziehungsweise bis 4000 AE bei ESK-

A 5-Technik

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

1. Orts-(End-)Amtseinrichtungen

2. Fernverkehrseinrichtungen

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2100 Punkten,

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2100

Punkten und

— Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte

ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen

Einrichtungen.

Es entsprechen

ein Gleichstromtelegraphiekanal 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 34 1 Punkt;

ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 34 0,5 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, Bauweise WT 1000 0,1 Punkte;

ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal, ausgenommen WT 1000 0,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud 0,08 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud 0,32 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise 0,1 Punkte;

eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 0,03 Punkte;

eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer WT-Systeme an das EDS-System 0,03 Punkte;

eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes

in EDS-Technik) 0,04 Punkte;

eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) 0,15 Punkte.

§ 8. Die in den Verwendungen

— Leiter eines Verstärkeramtes I,

— Leiter eines Verstärkeramtes II und

— Leiter eines Verstärkeramtes III

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Die Verstärkerämter

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien

sind Verstärkerämter I.

2. Die Verstärkerämter

Bruck an der Mur, Leibnitz, Liezen, Judenburg, Feldkirch, Wörgl, Spittal an der Drau, Villach,

Wolfsberg, Bischofshofen, Ried im Innkreis, Vöcklabruck, Zell am See, Amstetten, Bruck an der

Leitha, St. Pölten, Wiener Neustadt und Zwettl

sind Verstärkerämter II.

3. Die Verstärkerämter

Hartberg, Landeck, Lienz, Reutte, Bad Ischl, Freistadt, Kirchdorf an der Krems, Hollabrunn und

Mistelbach an der Zaya

sind Verstärkerämter III.

§ 9. Die in den Verwendungen

— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile I,

— Stellvertreter des Leiters einer Amtstechnik- und EntStörungsstelle I und

— Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungssteile II

angesprochenen Stellen werden wie folgt zugeordnet

1. Die Amtstechnik- und EntStörungsstellen

Bruck an der Mur, Graz I, Judenburg, Leibnitz, Liezen, Dornbirn, Feldkirch, Innsbruck, Wörgl,

Klagenfurt, Spittal an der Drau, Villach, Bischofshofen, Linz I, Linz II, Ried im Innkreis, Salzburg,

Vöcklabruck, Wels, Zell am See, Amstetten, Bruck an der Leitha, Hollabrunn, Mistelbach an

der Zaya, Oberwart, St. Pölten I, St. Pölten II, St. Pölten III, Wien-Land I, Wien-Land II, Wien-

Land III, Wiener Neustadt I, Wiener Neustadt II, Wiener Neustadt III und Zwettl

sind Amtstechnik- und EntStörungsstellen I.

2. Die Amtstechnik- und Entstörungsstellen

Graz II, Hartberg, Landeck, Lienz, Bad Ischl, Kirchdorf an der Krems und Steyr

sind Amtstechnik- und EntStörungsstellen II.

§ 10. Die in den Verwendungen

— Leiter einer Störungsmeldestelle I,

— Gruppenleiter in einer Störungsmeldestelle I und

— Leiter einer Störungsmeldestelle II

bezeichneten Stellen werden wie folgt eingeteilt

1. Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte

nachgeordnet sind.

2. Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens

15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 11. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von

Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend

bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter)

nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt,

daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend

nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

§ 12. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ABVP Anmeldebetriebsvorschriftsplatz

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm. Anmerkung

ATB Amtliches Telephonbuch

AV Arbeitsvorbereitung

BRD Bundesrepublik Deutschland

DZ Dienstzulagengruppe

S DZ S gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

1 Z 1 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2 DZ 2 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

2b Z 2b gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

3 DZ 3 gemäß § 82 c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956

A Z A gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

B DZ B gemäß § 82 c Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

EBS Endbenutzerservice

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

EP Einsatzplatz

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

F-Prüfdienst Prüfdienst für Fernsprechübertragungstechnik

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FBAU Fernmeldebauamt

FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien

FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien

FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien

FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien

FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien

FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien

FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FVD Fernsprechvermittlungsdienst

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung

HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KFZ Kraftfahrzeug

KFZ-Stelle Kraftfahrstelle

OeNB Oesterreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle

PBL Postautobetriebsleitung

PCM Puls-Code-Modulation

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

PP Prüfplatz

PSK Postsparkasse

PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und Dienstzulagengruppe

RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung

SAP Störungsannahmeplatz

TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)

TF Trägerfrequenz

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

§ 13. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnungen vom 15. Juli

1986 und vom 11. August 1987 über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung —

PT-ZV), BGBl. Nr. 442/1986 und BGBl. Nr. 433/1987, außer Kraft.

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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