436. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des
Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische
Majestät" genannt),
in dem Wunsche, das Abkommen vom 22. Juli
1980 über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981 zu ändern und zu
ergänzen,
sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu
schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Dr. Reginald Thomas,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich im Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland;
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
die Rt. Hon. Baroness Young,
Staatsminister für Außen- und Commonwealth-
Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel I
In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck
„Abkommen" das am 22. Juli 1980 in Wien
geschlossene Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland über Soziale
Sicherheit.
Artikel II
(1) (a) Im Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des
Abkommens sind die Worte „den Bundesminister
für Finanzen" durch die
Worte „den Bundesminister für Familie,
Jugend und Konsumentenschutz" zu
ersetzen.
(b) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„17. „Invaliditätspension" in bezug auf
Österreich eine nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung für
den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit
oder dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu gewährende
Geldleistung, in bezug auf das Gebiet
des Vereinigten Königreiches
eine nach den Rechtsvorschriften
dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;"
(2) Dem Artikel 6 des Abkommens ist ein
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden
Personal eines Unternehmens angehört, das für
Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die
Beförderung von Personen oder Gütern auf der
Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt
und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der
einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser
Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen
in das Gebiet der anderen Partei entsendet
wird."
(3) Dem Artikel 9 des Abkommens ist ein
Absatz 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen
„(4) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und
nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches,
obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von
Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in
diesem Gebiet."
(4) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„(b) als hätte sie in jeder Woche, deren Beginn in
das maßgebende Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches fällt und die
zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte
gleichgestellte Zeit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften ist, eine gleichgestellte Zeit nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
zurückgelegt."
(5) Artikel 12 des Abkommens hat zu entfallen.
(6) Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(2) Hat eine Person ohne Anwendung des
Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach
den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des
Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als
Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden
Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension,
so ist diese Pension zu gewähren und Artikel
17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften
nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension
ein einer verheirateten Frau gebührender
Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension,
so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17
festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist."
(7) Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1
(a) die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten
nach den Rechtsvorschriften
(i) entweder von Großbritannien, Nordirland
oder der Insel Man weniger als ein
anrechenbares Jahr oder ein Jahr Wartezeit,
je nach Lage des Falles, oder bei
Vorliegen von nur vor dem 6. April 1975
gelegenen Zeiten weniger als 50 Wochen,
(ii) von Jersey weniger als einen jährlichen
Beitragsfaktor von 1,00 oder
(iii) von Guernsey weniger als 50 Wochen,
so sind diese Versicherungszeiten so zu
behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Teils des Gebiets des
Vereinigten Königreiches, nach denen eine
Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung
dieser Versicherungszeiten zu gewähren
wäre, zurückgelegt oder, wenn zwei sol-
che Pensionen zu gewähren sind oder zu
gewähren wären, als wären sie nach den
Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt,
nach denen im Zeitpunkt, in dem der
Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der
größere Betrag zu gewähren ist oder zu
gewähren wäre. Ist dessenungeachtet keine
Alterspension nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches zu gewähren, so sind diese Zeiten
so zu behandeln, als wären sie nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt;
(b) die von einer Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten weniger als zwölf
Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften
keine Alterspension zu gewähren und es sind
diese Versicherungszeiten so zu behandeln,
als wären sie nach den Rechtsvorschriften des
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches,
nach denen eine Pension zu gewähren
ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten
zu gewähren wäre, zurückgelegt
oder, wenn eine solche Pension nach den
Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren
Teilen des Gebiets des Vereinigten Königreiches
zu gewähren ist oder zu gewähren wäre,
als wären sie nach den Rechtsvorschriften des
Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt
in dem der Anspruch erstmals entstand oder
entsteht, der größere oder größte Betrag zu
gewähren ist oder zu gewähren wäre."
(8) Artikel 20 Ziffer 4 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„4. Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1
und des Artikels 17 gelten auch Zeiten, während
derer eine Person einen Anspruch auf eine Invaliditätspension
oder Alterspension nach den Rechtsvorschriften
eines Teils des Gebiets des Vereinigten
Königreiches hatte, als neutrale Zeiten nach den
österreichischen Rechtsvorschriften."
(9) (a) Im deutschen Text des Artikels 22
Absatz 2 des Abkommens ist der Ausdruck
„Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer 1" durch den Ausdruck „Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1" zu ersetzen.
(b) Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens hat
folgende Fassung zu erhalten
„(3) Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung
nach den Rechtsvorschriften eines Teils des
Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension
nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei
Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzu-
wenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines
Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde."
(10) (a) Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens hat
folgende Fassung zu erhalten
„(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Hohen Vertragschließenden Parteien
Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen
Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den
Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den
Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte
Versicherungszeit oder Zeit, während der
Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder
auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach
den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte
Versicherungszeit oder Zeit, während der
Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder
auf eine Invaliditätspension bestand."
(b) Der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 3
des Abkommens hat die Bezeichnung
„a)" zu erhalten, und ein Absatz 3 Buchstabe
b ist mit folgendem Wortlaut anzufügen
„(b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die
Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel
17 bis 21 entsprechend."
(11) Artikel 43 Absatz 3 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(3) Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch,
der von einer Person nach den
Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden
Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein
solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der
im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen
wäre."
(12) Im Artikel 1 Buchstabe a des Protokolls
über Sachleistungen zum Abkommen sind nach den
Worten „durch den Staatlichen Gesundheitsdienst
des Vereinigten Königreiches" die Worte „oder der
Insel Man" einzufügen.
Artikel III
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
ZU URKUND DESSEN haben die oben
genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London am 9. Dezember
1985 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Reginald Thomas
Für Ihre Britannische Majestät
Young
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 5. August 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit
1. November 1987 in Kraft.