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436_1987 AT

436. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des

Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische

Majestät" genannt),

in dem Wunsche, das Abkommen vom 22. Juli

1980 über Soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1981 zu ändern und zu

ergänzen,

sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu

schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Dr. Reginald Thomas,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich im Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nordirland;

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

die Rt. Hon. Baroness Young,

Staatsminister für Außen- und Commonwealth-

Angelegenheiten.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel I

In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck

„Abkommen" das am 22. Juli 1980 in Wien

geschlossene Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Vereinigten Königreich von

Großbritannien und Nordirland über Soziale

Sicherheit.

Artikel II

(1) (a) Im Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des

Abkommens sind die Worte „den Bundesminister

für Finanzen" durch die

Worte „den Bundesminister für Familie,

Jugend und Konsumentenschutz" zu

ersetzen.

(b) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„17. „Invaliditätspension" in bezug auf

Österreich eine nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung für

den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit

oder dauernden Erwerbsunfähigkeit

zu gewährende

Geldleistung, in bezug auf das Gebiet

des Vereinigten Königreiches

eine nach den Rechtsvorschriften

dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;"

(2) Dem Artikel 6 des Abkommens ist ein

Absatz 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden

Personal eines Unternehmens angehört, das für

Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die

Beförderung von Personen oder Gütern auf der

Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt

und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der

einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser

Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen

in das Gebiet der anderen Partei entsendet

wird."

(3) Dem Artikel 9 des Abkommens ist ein

Absatz 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(4) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und

nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches,

obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von

Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in

diesem Gebiet."

(4) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„(b) als hätte sie in jeder Woche, deren Beginn in

das maßgebende Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches fällt und die

zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte

gleichgestellte Zeit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften ist, eine gleichgestellte Zeit nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

zurückgelegt."

(5) Artikel 12 des Abkommens hat zu entfallen.

(6) Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(2) Hat eine Person ohne Anwendung des

Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach

den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des

Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als

Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden

Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension,

so ist diese Pension zu gewähren und Artikel

17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften

nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension

ein einer verheirateten Frau gebührender

Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension,

so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17

festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist."

(7) Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1

(a) die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten

nach den Rechtsvorschriften

(i) entweder von Großbritannien, Nordirland

oder der Insel Man weniger als ein

anrechenbares Jahr oder ein Jahr Wartezeit,

je nach Lage des Falles, oder bei

Vorliegen von nur vor dem 6. April 1975

gelegenen Zeiten weniger als 50 Wochen,

(ii) von Jersey weniger als einen jährlichen

Beitragsfaktor von 1,00 oder

(iii) von Guernsey weniger als 50 Wochen,

so sind diese Versicherungszeiten so zu

behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften

eines anderen Teils des Gebiets des

Vereinigten Königreiches, nach denen eine

Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung

dieser Versicherungszeiten zu gewähren

wäre, zurückgelegt oder, wenn zwei sol-

che Pensionen zu gewähren sind oder zu

gewähren wären, als wären sie nach den

Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt,

nach denen im Zeitpunkt, in dem der

Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der

größere Betrag zu gewähren ist oder zu

gewähren wäre. Ist dessenungeachtet keine

Alterspension nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches zu gewähren, so sind diese Zeiten

so zu behandeln, als wären sie nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt;

(b) die von einer Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten weniger als zwölf

Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften

keine Alterspension zu gewähren und es sind

diese Versicherungszeiten so zu behandeln,

als wären sie nach den Rechtsvorschriften des

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches,

nach denen eine Pension zu gewähren

ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten

zu gewähren wäre, zurückgelegt

oder, wenn eine solche Pension nach den

Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren

Teilen des Gebiets des Vereinigten Königreiches

zu gewähren ist oder zu gewähren wäre,

als wären sie nach den Rechtsvorschriften des

Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt

in dem der Anspruch erstmals entstand oder

entsteht, der größere oder größte Betrag zu

gewähren ist oder zu gewähren wäre."

(8) Artikel 20 Ziffer 4 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„4. Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1

und des Artikels 17 gelten auch Zeiten, während

derer eine Person einen Anspruch auf eine Invaliditätspension

oder Alterspension nach den Rechtsvorschriften

eines Teils des Gebiets des Vereinigten

Königreiches hatte, als neutrale Zeiten nach den

österreichischen Rechtsvorschriften."

(9) (a) Im deutschen Text des Artikels 22

Absatz 2 des Abkommens ist der Ausdruck

„Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Ziffer 1" durch den Ausdruck „Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1" zu ersetzen.

(b) Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens hat

folgende Fassung zu erhalten

„(3) Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung

nach den Rechtsvorschriften eines Teils des

Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension

nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei

Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzu-

wenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines

Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches

Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde."

(10) (a) Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens hat

folgende Fassung zu erhalten

„(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Hohen Vertragschließenden Parteien

Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen

Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den

Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den

Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte

Versicherungszeit oder Zeit, während der

Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder

auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach

den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte

Versicherungszeit oder Zeit, während der

Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder

auf eine Invaliditätspension bestand."

(b) Der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 3

des Abkommens hat die Bezeichnung

„a)" zu erhalten, und ein Absatz 3 Buchstabe

b ist mit folgendem Wortlaut anzufügen

„(b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die

Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel

17 bis 21 entsprechend."

(11) Artikel 43 Absatz 3 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(3) Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch,

der von einer Person nach den

Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden

Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses

Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein

solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der

im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen

wäre."

(12) Im Artikel 1 Buchstabe a des Protokolls

über Sachleistungen zum Abkommen sind nach den

Worten „durch den Staatlichen Gesundheitsdienst

des Vereinigten Königreiches" die Worte „oder der

Insel Man" einzufügen.

Artikel III

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

ZU URKUND DESSEN haben die oben

genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London am 9. Dezember

1985 in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Reginald Thomas

Für Ihre Britannische Majestät

Young

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 5. August 1987 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit

1. November 1987 in Kraft.

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