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436_1986 AT

436. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und

Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie, die

auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum

Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen

ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die

elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin

Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft

„30 kV-Masttrafostation Stein (Brandstatt)",

vorzunehmen.

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