436. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Studienförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 421/1969, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, BGBl.
Nr. 330, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
2. Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 286, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.
Nr. 335, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
4. Bundesgesetz vom 7. März 1974, BGBl.
Nr. 182, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
5. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.
Nr. 228, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
6. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1979, BGBl.
Nr. 425, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.
Nr. 333, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
8. Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, BGBl.
Nr. 114, mir dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
9. Bundesgesetz vom 16. Juni 1982, BGBl.
Nr. 323, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird;
10. Bundesgesetz vom 2. März 1983, BGBl.
Nr. 167, mit dem das Studienförderungsgesetz
geändert wird.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und
werden daher als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 11 Abs. 3 durch BGBl. Nr. 182/1974, Art. I
Z 6 lit. c;
2. § 29 durch BGBl. Nr. 333/1981, Art. I Z 14.
Artikel IV
Die gegenstandslos gewordenen §§ 33 Abs. 1
lit. a, Abs. 6 bis 9 und 34 Abs. 1 und 2 werden als
nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Unter Berücksichtigung anderer als der bisher
genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten
Text folgende Änderungen vorgenommen
1. In Anpassung an das Hochschülerschaftsgesetz
1973, BGBl. Nr. 309, wird in den §§ 10
Abs. 3 und 5 sowie 22 Abs. 2 der Ausdruck
„der Österreichischen Hochschülerschaft"
durch den Ausdruck „der Hochschülerschaft
an der Hochschule" ersetzt.
2. In Anpassung an das Universitäts-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 258/1975, wird
a) im § 19 Abs. 2 die Wendung „Hochschule
wissenschaftlicher oder künstlerischer
Richtung" durch „Universität oder Hochschule
künstlerischer Richtung" ersetzt;
b) im § 22 Abs. 1 die Wendung „Hochschulen
mit Fakultätsgliederung" durch
„Universitäten mit Fakultätsgliederung"
ersetzt;
c) im § 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 33 Abs. 1
und 2 sowie in der Überschrift des § 5 der
Ausdruck „wissenschaftliche Hochschule"
durch „Universität" ersetzt und grammatisch
der jeweiligen Bestimmung angepaßt;
d) im § 32 die Wendung „Hochschulen und
Kunsthochschulen" durch „den Universitäten,
Kunsthochschulen und der Akademie
der bildenden Künste" ersetzt.
3. In Anpassung an das Kunsthochschul-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 54/1970, wird im
§ 33 Abs. 2 der Ausdruck „Kunstakademien"
durch „Kunsthochschulen" ersetzt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
überholte terminologische Wendungen und veraltete
Schreibweisen richtiggestellt
1. In den §§ 3 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 6, 8 Abs. 3
und 4, 12 Abs. 1, 14, 15 Abs. 2, 22 Abs. 4, 26,
33 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie im § 34 Abs. 3 entfallen
die Wendungen „Bestimmungen der",
„die (der) Bestimmungen", „die (der, den)
Bestimmungen des", „der Vorschriften" oder
„Vorschriften der", wobei der jeweilige Satz,
soweit erforderlich, grammatisch angepaßt
wird.
2. In den §§ 4 c Abs. 2, 16 Abs. 1 lit. a und b, 16
Abs. 2, 17 Abs. 3 und 20 Abs. 1 lit. e erfolgt
der Hinweis auf eine Gesetzesstelle statt
durch das Wort „in" durch „im".
3. In den §§ 8 a lit. a, 21 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 1,
33 Abs. 1 lit. a und b sowie 33 Abs. 2 wird die
Schreibweise „2." und „v. H." durch „Z" und
„vH" ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 7 lit. b werden die Wörter „Lohnpfändungsgesetz"
und „Exekutionsordnung"
durch die Wendungen „des Lohnpfändungsgesetzes"
und „der Exekutionsordnung"
ersetzt.
5. Im § 9 Abs. 9 lautet die Zitierung „gemäß den
§§ 4 bis 6".
6. In den §§ 21 Abs. 3 und 31 werden die
Schreibweisen „1000,— S" und „30000,— S"
durch „1000 S" bzw. „30000 S" ersetzt.
7. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „an der"
durch die Wendung „bei der" ersetzt.
8. Im § 27 wird die Wendung „findet . . .
Anwendung" durch die Wendung „ist . . .
anzuwenden" ersetzt.
Artikel VH
Im wiederverlautbarten Text werden die dynamischen
Verweisungen auf außerhalb des Studienförderungsgesetzes
stehende Vorschriften einheitlich
durch die Angabe der Fundstelle der Stammfassung
bei der erstmaligen Verweisung und in der Folge
ohne Angabe der Fundstelle zum Ausdruck
gebracht
1. In den §§ 1 Abs. 1 lit. f, 2 Abs. 3 lit. d, 3
Abs. 2, 4 Abs. 1 und 3, 8 a lit. a, 9 Abs. 3,
9 Abs. 7 lit. b, 9 Abs. 9 lit. c, 10 Abs. 5 und 17
Abs. 3 entfallen die Wendungen „in der Fassung
. . .", „in der geltenden Fassung" oder
„in der jeweils geltenden Fassung".
2. Im § 3 Abs. 2 lit. c lautet die Zitierung „§ 17
des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG
1972), BGBl. Nr. 440,".
3. In den §§ 4 Abs. 1, 4 a, 4 b und 9 Abs. 7 wird
das Einkommensteuergesetz 1972 als „EStG
1972" zitiert.
4. Im § 4 Abs. 3 lautet die erste Zitierung „ . . .
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977,
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen".
5. Im § 4 Abs. 3 lautet die zweite Zitierung
„§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961,".
6. In den §§ 4 c Abs. 2 und 17 Abs. 3 wird die
Bundesabgabenordnung als „BAO" zitiert.
7. Im § 5 Abs. 3 lautet die erste Zitierung „§ 13
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966,".
8. In den §§ 6 Abs. 6, 23 Abs. 1 lit. a, 24 Abs. 2
lit. b und c, 32, 33 Abs. 1 lit. b Z 3 sowie 33
Abs. 3 und 5 wird das Allgemeine Hochschul-
Studiengesetz als „AHStG" zitiert.
9. Im § 9 Abs. 9 lit. c wird das Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, ohne
Beisetzung der Fundstelle zitiert.
10. Im § 10 Abs. 2 lautet die erste Zitierung
„§§ 37 ff. AVG 1950, BGBl. Nr. 172,".
11. In den §§ 12 Abs. 1 und 27 wird das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 als
„AVG 1950" zitiert.
Artikel VIII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
Unstimmigkeiten richtiggestellt
1. Im § 1 Abs. 1 lit. f entfällt der Beistrich.
2. In den §§ 2 Abs. 1 lit. d, 10 Abs. 2 lit. d und
24 Abs. 3 lit. b wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 3 lit. c wird die Wendung „an
einer . . . Anstalten" durch „an einer . . .
Anstalt" ersetzt.
4. Im § 3 Abs. 1 wird die Wendung „und den
Familienstand" durch „und für den Familienstand"
ersetzt.
5. Im § 9 Abs. 7 lit. b wird vor „gegebenenfalls"
ein Beistrich eingefügt.
6. Im § 11 Abs. 2 lit. a wird die Wendung „und
Abs. 2" durch „und im § 1 Abs. 2" ersetzt.
7. Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „befinden."
und der folgende Satz in eine neue Zeile gesetzt.
8. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird nach dem ersten
Satz statt des Beistrichs ein Strichpunkt
gesetzt.
9. Im § 23 Abs. 5 lit. c entfällt das Zitat
„(§ 24)".
10. Im § 24 Abs. 2 lit. b wird die Wendung „mit
der Durchschnittsnote von wenigstens 1,5"
durch die Wendung „mit einer Durchschnittsnote,
die nicht schlechter als 1,5 sein
darf," ersetzt.
11. Im § 33 Abs. 1 lit. b entfällt die Wendung „in
den folgenden Studienjahren".
12. Im § 33 Abs. 1 lit. b Z 4 wird die Wendung
„wenn 1 bis 3 nicht zutreffen" durch „wenn
die Z 1 bis 3 nicht zutreffen" ersetzt.
13. Die durch gegenstandslos gewordene
Bestimmungen unzutreffend gewordene
Überschrift des § 34 „Schlußbestimmung"
wird durch „Vollziehung" ersetzt.
Artikel IX
§ 34 Abs. 3 wird als § 37 Abs. 1 und 2 wiederverlautbart.
Die in Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 323/1982 erfolgte Zuständigkeitsänderung
wird als Abs. 3 angefügt.
Artikel X
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
bisherige Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen
geändert und Verweisungen innerhalb
des Textes richtiggestellt
Artikel XI
Das Studienförderungsgesetz wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen
und Begabtenstipendien (Studienförderungsgesetz
1983 — StudFG)" wiederverlautbart.