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436_1983 AT

436. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Studienförderungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Studienförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 421/1969, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, BGBl.

Nr. 330, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

2. Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 286, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

3. Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.

Nr. 335, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

4. Bundesgesetz vom 7. März 1974, BGBl.

Nr. 182, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

5. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.

Nr. 228, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

6. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1979, BGBl.

Nr. 425, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 333, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

8. Bundesgesetz vom 19. Feber 1982, BGBl.

Nr. 114, mir dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

9. Bundesgesetz vom 16. Juni 1982, BGBl.

Nr. 323, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird;

10. Bundesgesetz vom 2. März 1983, BGBl.

Nr. 167, mit dem das Studienförderungsgesetz

geändert wird.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und

werden daher als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 11 Abs. 3 durch BGBl. Nr. 182/1974, Art. I

Z 6 lit. c;

2. § 29 durch BGBl. Nr. 333/1981, Art. I Z 14.

Artikel IV

Die gegenstandslos gewordenen §§ 33 Abs. 1

lit. a, Abs. 6 bis 9 und 34 Abs. 1 und 2 werden als

nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

Unter Berücksichtigung anderer als der bisher

genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten

Text folgende Änderungen vorgenommen

1. In Anpassung an das Hochschülerschaftsgesetz

1973, BGBl. Nr. 309, wird in den §§ 10

Abs. 3 und 5 sowie 22 Abs. 2 der Ausdruck

„der Österreichischen Hochschülerschaft"

durch den Ausdruck „der Hochschülerschaft

an der Hochschule" ersetzt.

2. In Anpassung an das Universitäts-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 258/1975, wird

a) im § 19 Abs. 2 die Wendung „Hochschule

wissenschaftlicher oder künstlerischer

Richtung" durch „Universität oder Hochschule

künstlerischer Richtung" ersetzt;

b) im § 22 Abs. 1 die Wendung „Hochschulen

mit Fakultätsgliederung" durch

„Universitäten mit Fakultätsgliederung"

ersetzt;

c) im § 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 33 Abs. 1

und 2 sowie in der Überschrift des § 5 der

Ausdruck „wissenschaftliche Hochschule"

durch „Universität" ersetzt und grammatisch

der jeweiligen Bestimmung angepaßt;

d) im § 32 die Wendung „Hochschulen und

Kunsthochschulen" durch „den Universitäten,

Kunsthochschulen und der Akademie

der bildenden Künste" ersetzt.

3. In Anpassung an das Kunsthochschul-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 54/1970, wird im

§ 33 Abs. 2 der Ausdruck „Kunstakademien"

durch „Kunsthochschulen" ersetzt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

überholte terminologische Wendungen und veraltete

Schreibweisen richtiggestellt

1. In den §§ 3 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 6, 8 Abs. 3

und 4, 12 Abs. 1, 14, 15 Abs. 2, 22 Abs. 4, 26,

33 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie im § 34 Abs. 3 entfallen

die Wendungen „Bestimmungen der",

„die (der) Bestimmungen", „die (der, den)

Bestimmungen des", „der Vorschriften" oder

„Vorschriften der", wobei der jeweilige Satz,

soweit erforderlich, grammatisch angepaßt

wird.

2. In den §§ 4 c Abs. 2, 16 Abs. 1 lit. a und b, 16

Abs. 2, 17 Abs. 3 und 20 Abs. 1 lit. e erfolgt

der Hinweis auf eine Gesetzesstelle statt

durch das Wort „in" durch „im".

3. In den §§ 8 a lit. a, 21 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 1,

33 Abs. 1 lit. a und b sowie 33 Abs. 2 wird die

Schreibweise „2." und „v. H." durch „Z" und

„vH" ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 7 lit. b werden die Wörter „Lohnpfändungsgesetz"

und „Exekutionsordnung"

durch die Wendungen „des Lohnpfändungsgesetzes"

und „der Exekutionsordnung"

ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 9 lautet die Zitierung „gemäß den

§§ 4 bis 6".

6. In den §§ 21 Abs. 3 und 31 werden die

Schreibweisen „1000,— S" und „30000,— S"

durch „1000 S" bzw. „30000 S" ersetzt.

7. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „an der"

durch die Wendung „bei der" ersetzt.

8. Im § 27 wird die Wendung „findet . . .

Anwendung" durch die Wendung „ist . . .

anzuwenden" ersetzt.

Artikel VH

Im wiederverlautbarten Text werden die dynamischen

Verweisungen auf außerhalb des Studienförderungsgesetzes

stehende Vorschriften einheitlich

durch die Angabe der Fundstelle der Stammfassung

bei der erstmaligen Verweisung und in der Folge

ohne Angabe der Fundstelle zum Ausdruck

gebracht

1. In den §§ 1 Abs. 1 lit. f, 2 Abs. 3 lit. d, 3

Abs. 2, 4 Abs. 1 und 3, 8 a lit. a, 9 Abs. 3,

9 Abs. 7 lit. b, 9 Abs. 9 lit. c, 10 Abs. 5 und 17

Abs. 3 entfallen die Wendungen „in der Fassung

. . .", „in der geltenden Fassung" oder

„in der jeweils geltenden Fassung".

2. Im § 3 Abs. 2 lit. c lautet die Zitierung „§ 17

des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG

1972), BGBl. Nr. 440,".

3. In den §§ 4 Abs. 1, 4 a, 4 b und 9 Abs. 7 wird

das Einkommensteuergesetz 1972 als „EStG

1972" zitiert.

4. Im § 4 Abs. 3 lautet die erste Zitierung „ . . .

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977,

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen".

5. Im § 4 Abs. 3 lautet die zweite Zitierung

„§ 184 der Bundesabgabenordnung (BAO),

BGBl. Nr. 194/1961,".

6. In den §§ 4 c Abs. 2 und 17 Abs. 3 wird die

Bundesabgabenordnung als „BAO" zitiert.

7. Im § 5 Abs. 3 lautet die erste Zitierung „§ 13

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966,".

8. In den §§ 6 Abs. 6, 23 Abs. 1 lit. a, 24 Abs. 2

lit. b und c, 32, 33 Abs. 1 lit. b Z 3 sowie 33

Abs. 3 und 5 wird das Allgemeine Hochschul-

Studiengesetz als „AHStG" zitiert.

9. Im § 9 Abs. 9 lit. c wird das Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376, ohne

Beisetzung der Fundstelle zitiert.

10. Im § 10 Abs. 2 lautet die erste Zitierung

„§§ 37 ff. AVG 1950, BGBl. Nr. 172,".

11. In den §§ 12 Abs. 1 und 27 wird das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 als

„AVG 1950" zitiert.

Artikel VIII

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

Unstimmigkeiten richtiggestellt

1. Im § 1 Abs. 1 lit. f entfällt der Beistrich.

2. In den §§ 2 Abs. 1 lit. d, 10 Abs. 2 lit. d und

24 Abs. 3 lit. b wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 3 lit. c wird die Wendung „an

einer . . . Anstalten" durch „an einer . . .

Anstalt" ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 wird die Wendung „und den

Familienstand" durch „und für den Familienstand"

ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 7 lit. b wird vor „gegebenenfalls"

ein Beistrich eingefügt.

6. Im § 11 Abs. 2 lit. a wird die Wendung „und

Abs. 2" durch „und im § 1 Abs. 2" ersetzt.

7. Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „befinden."

und der folgende Satz in eine neue Zeile gesetzt.

8. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird nach dem ersten

Satz statt des Beistrichs ein Strichpunkt

gesetzt.

9. Im § 23 Abs. 5 lit. c entfällt das Zitat

„(§ 24)".

10. Im § 24 Abs. 2 lit. b wird die Wendung „mit

der Durchschnittsnote von wenigstens 1,5"

durch die Wendung „mit einer Durchschnittsnote,

die nicht schlechter als 1,5 sein

darf," ersetzt.

11. Im § 33 Abs. 1 lit. b entfällt die Wendung „in

den folgenden Studienjahren".

12. Im § 33 Abs. 1 lit. b Z 4 wird die Wendung

„wenn 1 bis 3 nicht zutreffen" durch „wenn

die Z 1 bis 3 nicht zutreffen" ersetzt.

13. Die durch gegenstandslos gewordene

Bestimmungen unzutreffend gewordene

Überschrift des § 34 „Schlußbestimmung"

wird durch „Vollziehung" ersetzt.

Artikel IX

§ 34 Abs. 3 wird als § 37 Abs. 1 und 2 wiederverlautbart.

Die in Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 323/1982 erfolgte Zuständigkeitsänderung

wird als Abs. 3 angefügt.

Artikel X

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

bisherige Paragraphen- und sonstige Gliederungsbezeichnungen

geändert und Verweisungen innerhalb

des Textes richtiggestellt

Artikel XI

Das Studienförderungsgesetz wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen

und Begabtenstipendien (Studienförderungsgesetz

1983 — StudFG)" wiederverlautbart.

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