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436_1982 AT

436. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9, des § 170

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS

GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION

DER OBERSTUFE

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe

(§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Elektrotechnik an einer inländischen

Universität,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(§ 3)

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt

für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-

Steuerungs- und Regeltechnik oder einer

Sonderform dieser Lehranstalten,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

(§ 3).

§ 2. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

ist nicht mehr zu berücksichtigen,

wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem

Besuch des Lehrganges zehn Jahre lang nicht mehr

im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe,

bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in

Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt

hat.

Fachliche Tätigkeit

§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des § 1 und des § 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe

der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren

für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen

zu verstehen, die geeignet

ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes

der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen

Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich

der Planung, technischen Überwachung

und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten,

zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der

Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat

in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten

zu bestehen.

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS

GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION

DER UNTERSTUFE

Art des Nachweises der Befähigung

§ 4. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe

(§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Elektrotechnik an einer inländischen

Universität,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(§ 10)

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt

für Elektrotechnik, für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik, für

Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,

für Elektronik und biomedizinische

Technik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

(§ 10)

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für

Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser

Schule,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

(§ 10)

oder

4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 6 bis 14).

§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

oder über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,

wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem

Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung

zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe

der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe

der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren

für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen

fachlich betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4

besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende

der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und

vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung

einfacher Projekte von Anlagen im

Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs-

und Spannungsgrenzen zu erstrecken und

die Sachgebiete

1. Gewinnung, Speicherung und Umformung elektrischer

Energie,

2. Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,

3. Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der

Steuerung, Regelung und Überwachung und

4. Blitzschutz

zu umfassen. Bei der Ausarbeitung ist auf die geltenden

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

und Vorschriften über die Normalisierung und

Typisierung (SNT-Vorschriften), den jeweiligen

Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit der

Anlage Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß

sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden

können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen

auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen

sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu

beenden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 40 Minuten und nicht

länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der

Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem

Allgemeinwissen, theoretisch- und praktischtechnischem

Fachwissen einschließlich der Kenntnisse

über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung

von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,

Vorschriften über die Normalisierung

und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und

Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz

zu stellen.

(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der

Unterstufe notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, Lohnverrechnung,

Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,

Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,

über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und der Organisation der Kammern für

Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,

das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und

das Sozialversicherungsrecht zu stellen.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch

Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung,

bei der betriebswirtschaftliche und

rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,

oder

3. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.

Prüfungskommission

§ 7. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig

sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik

an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit

Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der

Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind,

und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik

an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt

für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser

Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der

beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,

so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 8. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 9. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

durch Zeugnisse nachweist

1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betriebselektriker,

Elektroinstallateur, Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom

oder Starkstrommonteur

oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in einem der in

der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der

Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 22, ersetzt wird,

oder

c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für

elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik

und

2. eine mindestens sechsjährige, im Falle der Z 1

lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses

zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 10).

Fachliche Tätigkeit

§ 10. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des § 4 Z 1 bis 3, des § 5 und des § 9 Z 2 ist eine

Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der

Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der

Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik

oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu

verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der

Unterstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse,

vor allem hinsichtlich der Planung, technischen

Überwachung und Ausführung von Installationstätigkeiten,

zu vermitteln. Mindestens die

Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen

Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von

Installationstätigkeiten zu bestehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 11. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß § 6 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten

Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege und

5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für

den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis

dieser Voraussetzung erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 12. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2, 5 und 6)

sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für

die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 30 vH, bei Entfall des

zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 6

Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 25 vH des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an den Landeshauptmann zu entrichten.

Die sich gemäß der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils

durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission

hat derart zu erfolgen, daß

zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission zur Verfügung stehende

Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,

wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder

der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl

jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit

der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die

schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der

schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt.

Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der

Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche

Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen

Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je

drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission

erhalten je einen Teilbetrag.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Zeugnis

§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS

GEWERBE DER ERRICHTUNG VON BLITZSCHUTZANLAGEN

Art des Nachweises der Befähigung

§ 15. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen

(§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation der

Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte

Gewerbe der Elektroinstallation der

Unterstufe (§ 167 GewO 1973)

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Elektrotechnik an einer inländischen

Universität,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

(§ 21)

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt

für Elektrotechnik, für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik, für

Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,

für Elektronik und biomedizinische

Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

(§ 21)

oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für

Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser

Schule,

b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen

Kenntnisse,

c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2

festgelegten Lehrganges über elektrotechnische

Sicherheitsvorschriften und

d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

(§ 21)

oder

5. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).

§ 16. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

oder über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,

wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem

Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung

zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe

der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im

Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im

Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei

Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen

fachlich betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 17. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 15

Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen

Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende

der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und

vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung

eines Projektes einer Blitzschutzanlage

einschließlich der Bestimmung der erforderlichen

Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen

unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über die Normalisierung und Typisierung

(SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung

von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie

vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden

kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche

Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu

beenden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.

Der erste und der zweite Teil der mündlichen

Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20 Minuten und nicht

länger als 40 Minuten dauern.

(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen

notwendigen Kenntnisse aus technischem

Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-

technischem Fachwissen einschließlich der

Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,

Vorschriften über die Normalisierung

und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und

Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz

zu stellen.

(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen

notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche

und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

über Buchhaltung, Lohnverrechnung,

Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,

Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,

über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge

und der Organisation der Kammern für

Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich

der Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,

das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und

das Sozialversicherungsrecht zu stellen.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch

Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung,

bei der betriebswirtschaftliche und

rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,

oder

3. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1

festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen

betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.

Prüfungskommission

§ 18. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig

sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik

an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit

Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der

Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendig sind,

und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik

an einer inländischen Universität erfolgreich

besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt

für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser

Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der

beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,

so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 19. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 20. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse nachweist

1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betriebselektriker,

Elektroinstallateur, Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom

oder Starkstrommonteur

oder

b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in einem der in

der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund

von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der

Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

oder

c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für

elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik

und

2. eine mindestens dreijährige, im Falle der Z 1

lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses

zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 21).

Fachliche Tätigkeit

§ 21. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

des § 15 Z 2 bis 4, des § 16 und des § 20 Z 2 ist eine

Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen,

im Gewerbe der Elektroinstallation

der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation

der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik

oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen

zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes der Errichtung von

Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und

Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung,

technischen Überwachung und praktischen Ausführung

der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln.

Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen

fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen

Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von

Blitzschutzanlagen zu bestehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 22. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß § 17 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten

Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege und

5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für

den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 23. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung (§ 17 Abs. 2, 5 und

6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für

die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 24. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 12 vH, bei Entfall des

zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 17

Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an den Landeshauptmann zu entrichten.

Die sich gemäß der vorstehenden Regelung

ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils

durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission

hat derart zu erfolgen, daß

zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission zur Verfügung stehende

Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,

wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder

der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl

jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit

der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die

schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der

schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt.

Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der

Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche

Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen

Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je

drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission

erhalten je einen Teilbetrag.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert

war.

Zeugnis

§ 25. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation

der Unterstufe, die gemäß der im § 375

Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift

erworben worden sind, gelten als Zeugnisse

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe

im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über

die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für

das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen,

die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO

1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden

sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der

Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser

Verordnung.

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die

unter der Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten

Bestimmungen des Art. I §§ 32 bis 42, 44 bis 56 und

58 bis 60 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 28. Feber 1983

außer Kraft.

(3) Art. III und Art. IV der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie

vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren

für einige konzessionierte Gewerbe

neu festgelegt werden, treten mit Ablauf des

28. Feber 1983 außer Kraft.

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