436. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9, des § 170
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS
GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION
DER OBERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe
(§ 166 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Elektrotechnik an einer inländischen
Universität,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
(§ 3)
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt
für Elektrotechnik, für Elektrotechnik-
Steuerungs- und Regeltechnik oder einer
Sonderform dieser Lehranstalten,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
(§ 3).
§ 2. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
ist nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem
Besuch des Lehrganges zehn Jahre lang nicht mehr
im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe,
bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in
Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt
hat.
Fachliche Tätigkeit
§ 3. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des § 1 und des § 2 ist eine Tätigkeit im Gewerbe
der Elektroinstallation der Oberstufe bei Zivilingenieuren
für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu verstehen, die geeignet
ist, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes
der Elektroinstallation der Oberstufe erforderlichen
Erfahrungen und Kenntnisse, vor allem hinsichtlich
der Planung, technischen Überwachung
und praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten,
zu vermitteln. Mindestens die Hälfte der
Zeit der vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit hat
in der praktischen Ausführung von Installationstätigkeiten
zu bestehen.
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS
GEWERBE DER ELEKTROINSTALLATION
DER UNTERSTUFE
Art des Nachweises der Befähigung
§ 4. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe
(§ 167 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Elektrotechnik an einer inländischen
Universität,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
(§ 10)
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt
für Elektrotechnik, für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik, für
Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,
für Elektronik und biomedizinische
Technik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
(§ 10)
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für
Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser
Schule,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
(§ 10)
oder
4. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 6 bis 14).
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
oder über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem
Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung
zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe
der Elektroinstallation der Unterstufe, im Gewerbe
der Elektroinstallation der Oberstufe, bei Zivilingenieuren
für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen
fachlich betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 4 Z 4
besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende
der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und
vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung
einfacher Projekte von Anlagen im
Bereich der im § 167 GewO 1973 festgelegten Leistungs-
und Spannungsgrenzen zu erstrecken und
die Sachgebiete
1. Gewinnung, Speicherung und Umformung elektrischer
Energie,
2. Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie,
3. Gebrauch elektrischer Energie einschließlich der
Steuerung, Regelung und Überwachung und
4. Blitzschutz
zu umfassen. Bei der Ausarbeitung ist auf die geltenden
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
und Vorschriften über die Normalisierung und
Typisierung (SNT-Vorschriften), den jeweiligen
Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit der
Anlage Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sind so zu stellen, daß
sie vom Prüfling in 30 Stunden ausgearbeitet werden
können. Nach 35 Stunden, die zu gleichen Teilen
auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen
sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu
beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 40 Minuten und nicht
länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der
Unterstufe notwendigen Kenntnisse aus technischem
Allgemeinwissen, theoretisch- und praktischtechnischem
Fachwissen einschließlich der Kenntnisse
über Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung
von Energie, der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung
und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und
Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz
zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der
Unterstufe notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, Lohnverrechnung,
Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,
Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,
über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für
Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,
das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und
das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch
Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung,
bei der betriebswirtschaftliche und
rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
3. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Prüfungskommission
§ 7. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig
sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik
an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit
Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der
Elektroinstallation der Unterstufe notwendig sind,
und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik
an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt
für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser
Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der
beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,
so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 8. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 9. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
durch Zeugnisse nachweist
1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betriebselektriker,
Elektroinstallateur, Elektromechaniker und
-maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom
oder Starkstrommonteur
oder
b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in einem der in
der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der
Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 22, ersetzt wird,
oder
c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für
elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
und
2. eine mindestens sechsjährige, im Falle der Z 1
lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses
zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 10).
Fachliche Tätigkeit
§ 10. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des § 4 Z 1 bis 3, des § 5 und des § 9 Z 2 ist eine
Tätigkeit im Gewerbe der Elektroinstallation der
Unterstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der
Oberstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik
oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu
verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der
Unterstufe erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse,
vor allem hinsichtlich der Planung, technischen
Überwachung und Ausführung von Installationstätigkeiten,
zu vermitteln. Mindestens die
Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen fachlichen
Tätigkeit hat in der praktischen Ausführung von
Installationstätigkeiten zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 11. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß § 6 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten
Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege und
5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis
dieser Voraussetzung erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 12. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 2, 5 und 6)
sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für
die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 13. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 30 vH, bei Entfall des
zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 6
Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 25 vH des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an den Landeshauptmann zu entrichten.
Die sich gemäß der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils
durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission
hat derart zu erfolgen, daß
zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission zur Verfügung stehende
Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,
wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder
der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl
jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit
der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die
schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der
schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt.
Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der
Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen
Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je
drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission
erhalten je einen Teilbetrag.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Zeugnis
§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS
GEWERBE DER ERRICHTUNG VON BLITZSCHUTZANLAGEN
Art des Nachweises der Befähigung
§ 15. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen
(§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation der
Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte
Gewerbe der Elektroinstallation der
Unterstufe (§ 167 GewO 1973)
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Elektrotechnik an einer inländischen
Universität,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
(§ 21)
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt
für Elektrotechnik, für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik, für
Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik,
für Elektronik und biomedizinische
Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
(§ 21)
oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für
Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser
Schule,
b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse,
c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2
festgelegten Lehrganges über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften und
d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
(§ 21)
oder
5. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).
§ 16. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
oder über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem
Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung
zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe
der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im
Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im
Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei
Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen
fachlich betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 17. (1) Die Konzessionsprüfung gemäß § 15
Z 5 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen
Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende
der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und
vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung
eines Projektes einer Blitzschutzanlage
einschließlich der Bestimmung der erforderlichen
Fangvorrichtungen, Ableitungen und Erdungsanlagen
unter Berücksichtigung der geltenden elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über die Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften) für die Errichtung und Überprüfung
von Blitzschutzanlagen zu erstrecken.
(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß sie
vom Prüfling in sechs Stunden ausgearbeitet werden
kann. Nach sieben Stunden ist die schriftliche
Prüfung, die an einem Tag stattzufinden hat, zu
beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Der erste und der zweite Teil der mündlichen
Prüfung dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20 Minuten und nicht
länger als 40 Minuten dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlangen
notwendigen Kenntnisse aus technischem
Allgemeinwissen, theoretisch- und praktisch-
technischem Fachwissen einschließlich der
Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung
und Typisierung (SNT-Vorschriften), Normen und
Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitsschutz
zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Blitzschutzanlagen
notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche
und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
über Buchhaltung, Lohnverrechnung,
Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,
Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,
über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für
Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich
der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,
das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und
das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 6) entfällt, wenn der Prüfungswerber durch
Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung,
bei der betriebswirtschaftliche und
rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder
3. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1
festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen
betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse.
Prüfungskommission
§ 18. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig
sind, eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik
an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit
Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der
Errichtung von Blitzschutzanlagen notwendig sind,
und eine muß die Studienrichtung Elektrotechnik
an einer inländischen Universität erfolgreich
besucht haben und an einer Höheren Lehranstalt
für Elektrotechnik oder einer Sonderform dieser
Lehranstalt als Lehrer tätig sein. Erfüllt eine der
beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973,
so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 19. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 20. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse nachweist
1. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betriebselektriker,
Elektroinstallateur, Elektromechaniker und
-maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom
oder Starkstrommonteur
oder
b) den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in einem der in
der lit. a genannten Lehrberufe auf Grund
von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der
Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
oder
c) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für
elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
oder für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik
und
2. eine mindestens dreijährige, im Falle der Z 1
lit. a nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses
zurückgelegte, fachliche Tätigkeit (§ 21).
Fachliche Tätigkeit
§ 21. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
des § 15 Z 2 bis 4, des § 16 und des § 20 Z 2 ist eine
Tätigkeit im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen,
im Gewerbe der Elektroinstallation
der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation
der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik
oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zu verstehen, die geeignet ist, die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes der Errichtung von
Blitzschutzanlagen erforderlichen Erfahrungen und
Kenntnisse, vor allem hinsichtlich der Planung,
technischen Überwachung und praktischen Ausführung
der Errichtung von Blitzschutzanlagen zu vermitteln.
Mindestens ein Drittel der Zeit der vorgeschriebenen
fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen
Ausführung von Arbeiten zur Errichtung von
Blitzschutzanlagen zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 22. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß § 17 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten
Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege und
5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für
den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 23. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung (§ 17 Abs. 2, 5 und
6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für
die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 24. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 12 vH, bei Entfall des
zweiten Teiles der mündlichen Prüfung gemäß § 17
Abs. 7 eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an den Landeshauptmann zu entrichten.
Die sich gemäß der vorstehenden Regelung
ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils
durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission
hat derart zu erfolgen, daß
zunächst der zur Entschädigung der Mitglieder der
Prüfungskommission zur Verfügung stehende
Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird,
wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder
der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl
jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit
der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die
schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der
schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt.
Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der
Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen
Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je
drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission
erhalten je einen Teilbetrag.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert
war.
Zeugnis
§ 25. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Elektroinstallation
der Unterstufe, die gemäß der im § 375
Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschrift
erworben worden sind, gelten als Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe
im Sinne dieser Verordnung. Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für
das Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen,
die gemäß der im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO
1973 angeführten Rechtsvorschrift erworben worden
sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der
Errichtung von Blitzschutzanlagen im Sinne dieser
Verordnung.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die
unter der Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten
Bestimmungen des Art. I §§ 32 bis 42, 44 bis 56 und
58 bis 60 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 28. Feber 1983
außer Kraft.
(3) Art. III und Art. IV der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren
für einige konzessionierte Gewerbe
neu festgelegt werden, treten mit Ablauf des
28. Feber 1983 außer Kraft.