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436_1979 AT

436. Beschluß Nr. 2/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Beschluß Nr. 2/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ANWENDUNG DER LISTE DER WAREN

ENTSPRECHEND DEM ABSATZ 6 ter (a)

DES ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS

IN BEZUG AUF FINNLAND

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 2/1979,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 2/1979 Der Beschluß Nr. 2/1979 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 435/1979 verlautbart., demzufolge

die Liste der Waren, auf die im Absatz 6 ter (a)

des Anhangs G des Übereinkommens Bezug genommen

wurde, erstellt wurde, ist auch für Finnland

bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-

Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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