436. Beschluß Nr. 2/1979 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG DER LISTE DER WAREN
ENTSPRECHEND DEM ABSATZ 6 ter (a)
DES ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS
IN BEZUG AUF FINNLAND
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 2/1979,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 2/1979 Der Beschluß Nr. 2/1979 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 435/1979 verlautbart., demzufolge
die Liste der Waren, auf die im Absatz 6 ter (a)
des Anhangs G des Übereinkommens Bezug genommen
wurde, erstellt wurde, ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des Assoziierungs-
Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.