436. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10.602 der Anlage B des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen der
Randnummer 61.121 (41.121) dürfen die
nachfolgend angeführten Stoffe
unter folgenden Bedingungen in Tankwagen
befördert werden.
2. Die Vorschriften der Abschnitte I und II
und darüberhinaus die besonderen Vorschriften
für die Klasse 6.1 (IV a) des Anhangs
B.1 sind einzuhalten.
3. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl hergestellt
sein (316) und eine Wanddicke von
mindestens 3 mm aufweisen.
Die Tanks müssen gegen seitliche Stöße
ausreichend geschützt sein, z. B. durch
Längsträger, die die beiden Längsseiten in
der Höhe der Tankmittellinie schützen
und ein Widerstandsmoment von mindestens
5 cm³ haben.
Auf seitliche Stoßstangen kann verzichtet
werden, wenn die Tanks mit einer mindestens
50 mm starken Feststoffzwischenschicht
versehen sind und diese von einer äußeren
Hülle aus mindestens 0,5 mm starkem Stahlblech
oder mindestens 2 mm starkem glasfaserverstärkten
Kunststoff umgeben ist.
4. Die Tanks mit Untenentleerung sind unter
der Bedingung zugelassen, daß die Entleerungsvorrichtungen
den Vorschriften der
Randnummer 212.301 des Anhangs B 1 b
entsprechen.
5. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Stöße
von hinten durch eine in der Höhe der
unteren Kante des Tanks angebrachte Stoßstange
geschützt sein, die den Tank um
mindestens 100 mm überragt und ein Widerstandsmoment
von mindestens 20 cm³
aufweist.
6. Die Stutzen dürfen die Scheitelhöhe oder
den Mannlochdeckel nicht um mehr als
150 mm überragen. Andernfalls muß der
Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel
geschützt sein.
7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95% ihres
Fassungsraumes gefüllt werden.
8. Die entsprechend dem Anhang B.3 abgefaßte
Zulassungsbescheinigung muß bestätigen,
daß das Tankfahrzeug zur Beförderung
der unter 1. angeführten Stoffe zugelassen
ist und den technischen Anforderungen
dieser Vereinbarung entspricht.
9. Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich anzugeben
„Beförderung vereinbart nach Randnummer
10.602 des ADR".
10. Diese Vereinbarung gilt für Transporte zwischen
den Niederlanden und Österreich mit
Tankfahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten
der neuen Vorschriften für Tankfahrzeuge
(1. Oktober 1978) gebaut wurden, und endet
am 31. Dezember 1980.
Den Haag, am 20. Dezember 1976
Die zuständige Behörde
der Niederlande
A. H. Rijnberg m. p.
Wien, 1977 07 08
Für den Bundesminister für Verkehr
der Republik Österreich
Hehenberger m. p.