Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436_1977 AT

436. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10.602 der Anlage B des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Randnummer 10.602 der Anlage B des ADR

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen der

Randnummer 61.121 (41.121) dürfen die

nachfolgend angeführten Stoffe

unter folgenden Bedingungen in Tankwagen

befördert werden.

2. Die Vorschriften der Abschnitte I und II

und darüberhinaus die besonderen Vorschriften

für die Klasse 6.1 (IV a) des Anhangs

B.1 sind einzuhalten.

3. Die Tanks müssen aus rostfreiem Stahl hergestellt

sein (316) und eine Wanddicke von

mindestens 3 mm aufweisen.

Die Tanks müssen gegen seitliche Stöße

ausreichend geschützt sein, z. B. durch

Längsträger, die die beiden Längsseiten in

der Höhe der Tankmittellinie schützen

und ein Widerstandsmoment von mindestens

5 cm³ haben.

Auf seitliche Stoßstangen kann verzichtet

werden, wenn die Tanks mit einer mindestens

50 mm starken Feststoffzwischenschicht

versehen sind und diese von einer äußeren

Hülle aus mindestens 0,5 mm starkem Stahlblech

oder mindestens 2 mm starkem glasfaserverstärkten

Kunststoff umgeben ist.

4. Die Tanks mit Untenentleerung sind unter

der Bedingung zugelassen, daß die Entleerungsvorrichtungen

den Vorschriften der

Randnummer 212.301 des Anhangs B 1 b

entsprechen.

5. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Stöße

von hinten durch eine in der Höhe der

unteren Kante des Tanks angebrachte Stoßstange

geschützt sein, die den Tank um

mindestens 100 mm überragt und ein Widerstandsmoment

von mindestens 20 cm³

aufweist.

6. Die Stutzen dürfen die Scheitelhöhe oder

den Mannlochdeckel nicht um mehr als

150 mm überragen. Andernfalls muß der

Tank im Scheitelbereich durch einen Überrollbügel

geschützt sein.

7. Die Tanks dürfen nur bis zu 95% ihres

Fassungsraumes gefüllt werden.

8. Die entsprechend dem Anhang B.3 abgefaßte

Zulassungsbescheinigung muß bestätigen,

daß das Tankfahrzeug zur Beförderung

der unter 1. angeführten Stoffe zugelassen

ist und den technischen Anforderungen

dieser Vereinbarung entspricht.

9. Der Absender hat im Beförderungspapier

zusätzlich anzugeben

„Beförderung vereinbart nach Randnummer

10.602 des ADR".

10. Diese Vereinbarung gilt für Transporte zwischen

den Niederlanden und Österreich mit

Tankfahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten

der neuen Vorschriften für Tankfahrzeuge

(1. Oktober 1978) gebaut wurden, und endet

am 31. Dezember 1980.

Den Haag, am 20. Dezember 1976

Die zuständige Behörde

der Niederlande

A. H. Rijnberg m. p.

Wien, 1977 07 08

Für den Bundesminister für Verkehr

der Republik Österreich

Hehenberger m. p.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →