436. Verordnung: Gefahrenzonenpläne
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 11 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, (im folgenden kurz als
Gesetz bezeichnet) wird verordnet
§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere
eine Grundlage für die
a) Projektierung und Durchführung von
Maßnahmen durch den Forsttechnischen
Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung
(kurz Dienststellen) sowie für die
Reihung dieser Maßnahmen entsprechend
ihrer Dringlichkeit und
b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen
als Sachverständige.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1
sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der
den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so
zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen
auf den Gebieten der Raumplanung, des
Bauwesens und des Sicherheitswesens — bei
Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich
um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen,
Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige,
der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren
dienende Maßnahmen handelt — geeignet
sind.
§ 2. (1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan
sind die Einzugsgebiete von
Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche
oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen)
sowie jene Bereiche, deren Freihaltung
für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen
für erforderlich erachtet wird oder die
wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach-
und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften
sind (Vorbehaltsbereiche).
(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen,
die nicht im unmittelbaren Zusammenhang
mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie
auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden,
soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion
beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereiche).
§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in
der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet)
und auf die das Plangebiet beeinflussenden
Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4
des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene
Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch
auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt
werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im
Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht
Wald im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes
sind, zu erstrecken.
§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten
die Plangrundlagen zu erheben.
Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen
a) die Erkundung der Gefahrenursachen
unter Berücksichtigung der geologischen,
hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen,
klimatischen und biologischen
Verhältnisse sowie der landeskulturellen
und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand
erreichbaren Informationen über
Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf
Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender
Schadensereignisse.
(2) Die Dienststellen haben die erhobenen
Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen
Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3)
zu begründen.
§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem
kartographischen und einem textlichen Teil zu
bestehen.
{2) Der kartographische Teil hat zu umfassen
a) eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die
Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere
Gefahrenursachen aufzeigt, und
b) Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis
(§ 6 Abs. 1) ermittelten
Wirkungen im raumrelevanten Bereich der
Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes
sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche
aufzeigen.
(3) Der textliche Teil hat zu enthalten
a) die Beschreibung der Plangrundlagen,
b) die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
c) die Beschreibung und Begründung der sich
daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen
und der Vorbehaltsbereiche sowie
d) Hinweise für Planungen im Sinne des § 1
Abs. 2.
(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten
kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte
im Maßstab 1 : 50000, 1 : 25000 oder
1 : 20000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung,
zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen
sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische
Unterlage mit der Darstellung des
Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde
zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als
1 : 5000 sein.
§ 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die
nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen
unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer
Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren
(Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche
nach folgenden Kriterien abzugrenzen
a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen,
die durch Wildbäche oder Lawinen
derart gefährdet sind, daß ihre ständige
Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke
wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen
des Bemessungsereignisses
oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich ist;
b) die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen
durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten
Flächen, deren ständige Benützung
für Siedlungs- oder Verkehrszwecke
infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt
ist;
c) die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche,
die
1. für die Durchführung von technischen
oder forstlich-biologischen Maßnahmen
der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung
der Funktionen dieser
Maßnahmen benötigt werden oder
2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion
oder eines Verbauungserfolges einer besonderen
Art der Bewirtschaftung bedürfen.
§ 7. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6
dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend
näher bezeichneten Hinweisbereiche nach folgenden
Kriterien ausgewiesen werden
a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche,
hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen
festgestellt wurde, daß sie vermutlich
anderen als von Wildbächen und
Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren,
wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang
mit Wildbächen oder Lawinen
stehende Rutschungen, ausgesetzt sind;
b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche,
deren Schutzfunktion von der Erhaltung
der Beschaffenheit des Bodens
oder Geländes abhängt.
§ 8. (1) Bei der kartographischen und textlichen
Darstellung der Gefahrenzonenpläne und
bei der Quantifizierung der Kriterien für die
Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht
zu nehmen.
(2) Treten Änderungen in den Grundlagen
oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen
den Gefahrenzonenplan diesen geänderten
Verhältnissen anzupassen.