Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436_1976 AT

436. Verordnung: Gefahrenzonenpläne

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Verordnung: Gefahrenzonenpläne

Auf Grund der §§ 8 und 11 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, (im folgenden kurz als

Gesetz bezeichnet) wird verordnet

§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere

eine Grundlage für die

a) Projektierung und Durchführung von

Maßnahmen durch den Forsttechnischen

Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung

(kurz Dienststellen) sowie für die

Reihung dieser Maßnahmen entsprechend

ihrer Dringlichkeit und

b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen

als Sachverständige.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1

sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der

den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so

zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen

auf den Gebieten der Raumplanung, des

Bauwesens und des Sicherheitswesens — bei

Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich

um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen,

Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige,

der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren

dienende Maßnahmen handelt — geeignet

sind.

§ 2. (1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan

sind die Einzugsgebiete von

Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche

oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen)

sowie jene Bereiche, deren Freihaltung

für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen

für erforderlich erachtet wird oder die

wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach-

und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften

sind (Vorbehaltsbereiche).

(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen,

die nicht im unmittelbaren Zusammenhang

mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie

auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden,

soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion

beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereiche).

§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in

der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet)

und auf die das Plangebiet beeinflussenden

Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4

des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene

Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch

auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt

werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im

Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht

Wald im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes

sind, zu erstrecken.

§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten

die Plangrundlagen zu erheben.

Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen

a) die Erkundung der Gefahrenursachen

unter Berücksichtigung der geologischen,

hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen,

klimatischen und biologischen

Verhältnisse sowie der landeskulturellen

und der übrigen anthropogenen Einflüsse,

b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand

erreichbaren Informationen über

Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf

Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender

Schadensereignisse.

(2) Die Dienststellen haben die erhobenen

Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen

Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3)

zu begründen.

§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem

kartographischen und einem textlichen Teil zu

bestehen.

{2) Der kartographische Teil hat zu umfassen

a) eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die

Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere

Gefahrenursachen aufzeigt, und

b) Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis

(§ 6 Abs. 1) ermittelten

Wirkungen im raumrelevanten Bereich der

Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes

sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche

aufzeigen.

(3) Der textliche Teil hat zu enthalten

a) die Beschreibung der Plangrundlagen,

b) die Beschreibung und Begründung der Bewertung,

c) die Beschreibung und Begründung der sich

daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen

und der Vorbehaltsbereiche sowie

d) Hinweise für Planungen im Sinne des § 1

Abs. 2.

(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten

kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte

im Maßstab 1 : 50000, 1 : 25000 oder

1 : 20000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung,

zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen

sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.

(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische

Unterlage mit der Darstellung des

Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde

zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als

1 : 5000 sein.

§ 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die

nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen

unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer

Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren

(Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche

nach folgenden Kriterien abzugrenzen

a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen,

die durch Wildbäche oder Lawinen

derart gefährdet sind, daß ihre ständige

Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke

wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen

des Bemessungsereignisses

oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht

oder nur mit unverhältnismäßig hohem

Aufwand möglich ist;

b) die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen

durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten

Flächen, deren ständige Benützung

für Siedlungs- oder Verkehrszwecke

infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt

ist;

c) die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche,

die

1. für die Durchführung von technischen

oder forstlich-biologischen Maßnahmen

der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung

der Funktionen dieser

Maßnahmen benötigt werden oder

2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion

oder eines Verbauungserfolges einer besonderen

Art der Bewirtschaftung bedürfen.

§ 7. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6

dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend

näher bezeichneten Hinweisbereiche nach folgenden

Kriterien ausgewiesen werden

a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche,

hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen

festgestellt wurde, daß sie vermutlich

anderen als von Wildbächen und

Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren,

wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang

mit Wildbächen oder Lawinen

stehende Rutschungen, ausgesetzt sind;

b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche,

deren Schutzfunktion von der Erhaltung

der Beschaffenheit des Bodens

oder Geländes abhängt.

§ 8. (1) Bei der kartographischen und textlichen

Darstellung der Gefahrenzonenpläne und

bei der Quantifizierung der Kriterien für die

Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen

Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse

und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht

zu nehmen.

(2) Treten Änderungen in den Grundlagen

oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen

den Gefahrenzonenplan diesen geänderten

Verhältnissen anzupassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →