436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln
und zur Förderung des gegenseitigen
Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen dem österreichischen Volk
und den Völkern Jugoslawiens beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und Forschung, der Kultur und
Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der
Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung
und des Sports.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte
Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der
Republik Österreich und Sozialistischen Republiken
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien im Rahmen dieses Abkommens und
ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und
Vertiefung dieser regionalen Kontakte.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Lehre und Forschung
insbesondere durch folgende Maßnahmen
a) durch den Austausch wissenschaftlicher
Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher
Institutionen zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung
von Gastvorlesungen sowie zum
Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
b) durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise
die Bestellung von Lektoren
für die Sprache und Literatur der Völker
des anderen Vertragsstaates über Vorschlag
der akademischen Behörden, wobei nach
Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat
vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten
in Betracht gezogen werden sollen;
c) durch den Austausch wissenschaftlicher
Publikationen und Bücher.
Die Vertragsstaaten unterstützen unter Berücksichtigung
der gegenseitigen Interessen und
Möglichkeiten Einladungen an Wissenschafter zu
internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen
Symposien, die im anderen Vertragsstaat
stattfinden.
Sie unterstützen weiters Kontakte zwischen
den wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen
in beiden Vertragsstaaten und die
daraus resultierende Kooperation.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden
und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates
angemessene Stipendien wissenschaftlicher
und künstlerischer Richtung.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse, die Anrechnung von Studienzeiten
sowie die Gleichwertigkeit der akademischen
Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere
Abkommen.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern
des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen
der Anwendung dieses Abkommens entsendet
werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven,
musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen
Institutionen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete des: Schulwesens.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium
der Sprache und Literatur der Völker des anderen
Vertragsstaates.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten
den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern,
den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln
und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme
an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten tauschen Lehrpläne, Lehrbücher
und sonstige Lehrmittel aus und geben
Empfehlungen zu deren Inhalt, soweit er den
anderen Vertragsstaat betrifft.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von
Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur,
der Musik, der bildenden Künste, des Theater-,
Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der
Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere
anläßlich der Veranstaltung von Symposien,
Festspielen und internationalen Wettbewerben.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles
über Vermittlung von Agenturen
und erleichtern solche Vermittlungen.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von künstlerischen und wissenschaftlichen
Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern
die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer
Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" (ORF) und die Jugoslawischen
Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung
der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung
und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,
wissenschaftlichen und künstlerischen Werken
des anderen Vertragsstaates.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte
auf dem Gebiete des Sports and der Jugendbegegnung.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte
zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen
in beiden Vertragsstaaten sowie die sich
daraus ergebende Kooperation.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses
Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen
in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-,
Studien- und Austauschprogramme werden
in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt
und bezahlt.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten
finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie
angemessene Unterkunft, Verpflegung und
Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall
die Kosten ärztlicher Behandlung.
Artikel 19
Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land
die Kosten der Vorbereitung und Versendung
zum ersten Bestimmungsort im Gastland und
vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück.
Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Artikel 20
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens wird eine Gemischte Kommission
eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens
zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd
in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz
führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission schlägt den
Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen
und finanziellen Regelung der Durchführung
dieses Abkommens vor.
Artikel 21
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt
sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 22
Dieses Abkommen kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt
sechs Monate nach Einlangen der Notifikation
beim anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei
Urschriften in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Jaksa Petric m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 20. März 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad
ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 21 am 11. September 1973 in Kraft.