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436_1973 AT

436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln

und zur Förderung des gegenseitigen

Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen dem österreichischen Volk

und den Völkern Jugoslawiens beizutragen,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Wissenschaft und Forschung, der Kultur und

Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der

Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung

und des Sports.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten begrüßen die direkte

Zusammenarbeit zwischen Bundesländern der

Republik Österreich und Sozialistischen Republiken

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien im Rahmen dieses Abkommens und

ermutigen und begünstigen jede Erweiterung und

Vertiefung dieser regionalen Kontakte.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Lehre und Forschung

insbesondere durch folgende Maßnahmen

a) durch den Austausch wissenschaftlicher

Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher

Institutionen zur Durchführung

wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung

von Gastvorlesungen sowie zum

Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;

b) durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise

die Bestellung von Lektoren

für die Sprache und Literatur der Völker

des anderen Vertragsstaates über Vorschlag

der akademischen Behörden, wobei nach

Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat

vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten

in Betracht gezogen werden sollen;

c) durch den Austausch wissenschaftlicher

Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten unterstützen unter Berücksichtigung

der gegenseitigen Interessen und

Möglichkeiten Einladungen an Wissenschafter zu

internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen

Symposien, die im anderen Vertragsstaat

stattfinden.

Sie unterstützen weiters Kontakte zwischen

den wissenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen

in beiden Vertragsstaaten und die

daraus resultierende Kooperation.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der

finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden

und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates

angemessene Stipendien wissenschaftlicher

und künstlerischer Richtung.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit

der Reifezeugnisse, die Anrechnung von Studienzeiten

sowie die Gleichwertigkeit der akademischen

Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere

Abkommen.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern

des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen

der Anwendung dieses Abkommens entsendet

werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven,

musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen

Institutionen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete des: Schulwesens.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten ermutigen zum Studium

der Sprache und Literatur der Völker des anderen

Vertragsstaates.

Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten

den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern,

den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln

und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme

an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten tauschen Lehrpläne, Lehrbücher

und sonstige Lehrmittel aus und geben

Empfehlungen zu deren Inhalt, soweit er den

anderen Vertragsstaat betrifft.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von

Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur,

der Musik, der bildenden Künste, des Theater-,

Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der

Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere

anläßlich der Veranstaltung von Symposien,

Festspielen und internationalen Wettbewerben.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles

über Vermittlung von Agenturen

und erleichtern solche Vermittlungen.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von künstlerischen und wissenschaftlichen

Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern

die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer

Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter

Haftung" (ORF) und die Jugoslawischen

Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung

der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung

und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen,

wissenschaftlichen und künstlerischen Werken

des anderen Vertragsstaates.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten unterstützen die Kontakte

auf dem Gebiete des Sports and der Jugendbegegnung.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten unterstützen Kontakte

zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen

in beiden Vertragsstaaten sowie die sich

daraus ergebende Kooperation.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses

Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen

in das Gastland und zurück. Die Kosten der Besuchs-,

Studien- und Austauschprogramme werden

in jedem Einzelfall vom Gastland festgesetzt

und bezahlt.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten gewähren den Stipendiaten

finanzielle Zuwendungen, die Studiengebühren sowie

angemessene Unterkunft, Verpflegung und

Taschengeld decken. Das Gastland trägt im Bedarfsfall

die Kosten ärztlicher Behandlung.

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land

die Kosten der Vorbereitung und Versendung

zum ersten Bestimmungsort im Gastland und

vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück.

Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Artikel 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens wird eine Gemischte Kommission

eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens

zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd

in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz

führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission schlägt den

Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen

und finanziellen Regelung der Durchführung

dieses Abkommens vor.

Artikel 21

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt

sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 22

Dieses Abkommen kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt

sechs Monate nach Einlangen der Notifikation

beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei

Urschriften in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Jaksa Petric m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 20. März 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad

ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 21 am 11. September 1973 in Kraft.

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