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436_1969 AT

436. Internationales Getreide-Übereinkommen 1967 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 436. Internationales Getreide-Übereinkommen 1967 samt Anlagen

Nachdem das am 15. Oktober 1967 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale

Getreide-Übereinkommen 1967,

dessen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4,

Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 21, Artikel 7

Absatz 1 letzter Satz, Artikel 8 Absatz 3 zweiter

Satz, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2

zweiter Satz, Artikel 9 Absatz 3 letzter Satz,

Artikel 9 Absatz 4 zweiter Satz, Artikel 9 Ab-

satz 5, Artikel 9 Absatz 6 dritter Satz, Artikel 9

Absatz 8 zweiter Satz, Artikel 11 Absatz 5

zweiter Satz, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 11

Absatz 7 zweiter Satz, Artikel 12 Absatz 4 erster

Satz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3

zweiter und dritter Satz, Artikel 14 Absatz 5,

Artikel 15 Absatz 1 erster und zweiter Satz, Artikel

15 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel

16 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 10 erster

und zweiter Satz, Artikel 17 Absatz 3 erster

Satz, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1

und 2, Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz, Artikel

22 Absatz 3 lit. a, Artikel 25 Absatz 1,

Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel

31 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5 letzter

Satz, Artikel 37 zweiter Satz, Artikel 38 Absatz

1 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 2 und 3,

Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7

zweiter Satz verfassungsändernde Bestimmungen

sind, und welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner dieses Übereinkommens,

In der Erwägung, daß das Internationale

Weizenabkommen 1949 in den Jahren 1953,

1956, 1959, 1962, 1965, 1966 und 1967 revidiert,

erneuert oder verlängert worden ist,

In der Erwägung, daß die materiellen wirtschaftlichen

Bestimmungen des Internationalen

Weizenabkommens 1962 am 31. Juli 1967 abgelaufen

sind, daß die Verwaltungsbestimmungen

des genannten Abkommens am 31. Juli

1968 oder in einem vom Internationalen Weizenrat

zu beschließenden früheren Zeitpunkt

ablaufen und daß es wünschenswert ist, ein

Übereinkommen für einen neuen Zeitabschnitt

zu schließen,

In der Erwägung, daß die Regierungen

Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands,

Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens,

der Schweiz, des Vereinigten Königreiches, der

Vereinigten Staaten von Amerika sowie die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre

Mitgliedstaaten am 30. Juni 1967 übereingekommen

sind, auf möglichst breiter Grundlage

über ein Getreideübereinkommen zu verhandeln,

welches Bestimmungen über den

Weizenhandel und die Nahrungsmittelhilfe

enthalten soll, auf einen raschen Abschluß der

Verhandlungen hinzuwirken und sich nach

deren Beendigung zu bemühen, in Übereinstimmung

mit ihren verfassungsmäßigen und

institutionellen Verfahrensvorschriften eine

möglichst rasche Annahme des Übereinkommens

zu erreichen,

In der Erwägung, daß diese Regierungen sowie

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen

vorausgegangenen gegenseitigen Verpflichtungen

sowohl das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel als auch das Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe unterzeichnen

werden und daß andere Regierungen die Möglichkeit

haben sollen, einem oder beiden Übereinkommen

beizutreten —

sind übereingekommen, daß dieses Internationale

Getreide-Übereinkommen 1967 zwei Rechtsinstrumente

enthalten wird, nämlich ein Übereinkommen

betreffend Weizenhandel und ein

Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe

und daß diese beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls

eines vor. ihnen den betreffenden

Regierungen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten zur

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen

oder institutionellen Verfahrensvorschriften

vorzulegen ist.

ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND

WEIZENHANDEL

TEIL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Zielsetzungen

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

a) den Einfuhrländern die Versorgung mit

Weizen und Weizenmehl und den Ausfuhrländern

den Absatz von Weizen und

Weizenmehl zu angemessenen und stabilen

Preisen zu sichern,

b) im Interesse der Ausfuhr- und Einfuhrländer

die Ausweitung des internationalen

Handels mit Weizen und Weizenmehl zu

fördern und hiebei einen möglichst freien

Handelsverkehr zu sichern, um dadurch

zur Entwicklung der Länder beizutragen,

deren Wirtschaft von kommerziellen

Weizenkäufen abhängig ist, sowie

c) im Hinblick auf die Beziehung des Weizenhandels

zur wirtschaftlichen Stabilität der

Märkte anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse

die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der weltweiten

Weizenprobleme allgemein zu fördern.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „Lieferpflichtsaldo" die Weizenmenge, die

ein Ausfuhrland nach Artikel 5 zu einem

nicht über dem Höchstpreis liegenden

Preis zur Verfügung zu stellen verpflichtet

ist, das heißt, die Menge, um die seine

Referenzmenge in bezug auf die Einfuhrländer

die tatsächlichen kommerziellen

Käufe übersteigt, die diese Einfuhrländer

in dem Erntejahr zu dem betreffenden

Zeitpunkt bei ihm getätigt haben;

b) „Kaufberechtigungssaldo" die Weizenmenge,

die ein Einfuhrland nach Artikel 5

zu einem nicht über dem Höchstpreis

liegenden Preis zu kaufen berechtigt ist,

das heißt, die Menge, um die seine Referenzmenge

in bezug auf das oder die betreffenden

Ausfuhrländer seine tatsächlichen

kommerziellen Käufe übersteigt, die es bei

diesen Ländern in dem Erntejahr zu dem

betreffenden Zeitpunkt getätigt hat;

c) „Bushel" in bezug auf Weizen 60 englische

Pfund Handelsgewicht oder 27'2155 kg;

d) der Ausdruck „Lagerkosten" die Unkosten,

die bei der Lagerhaltung von Weizen für

Lagerung, Zinsen und Versicherung entstehen;

e) „anerkanntes Weizensaatgut" Weizen, der

nach den im Ursprungsland üblichen Verfahren

amtlich anerkannt ist und den in

diesem Land gültigen Bestimmungsnormen

für Weizensaatgut entspricht;

f) „c&f" Kosten und Fracht;

g) „Rat" den auf Grund des Internationalen

Weizenabkommens 1949 eingesetzten und

nach Artikel 25 beibehaltenen Internationalen

Weizenrat;

h) „Land" auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;

i) „Erntejahr" die Zeit vom 1. Juli bis

30. Juni;

j) „Referenzmenge",

i) in bezug auf ein Ausfuhrland die jährlichen

kommerziellen Käufe, die bei

diesem Land von Einfuhrländern nach

Artikel 15 im Durchschnitt getätigt

worden sind;

ii) in bezug auf ein Einfuhrland, die jährlichen

kommerziellen Käufe, die bei

Ausfuhrländern oder — je nach Sachlage

— bei einem bestimmten Ausfuhrland

nach Artikel 15 im Durchschnitt

getätigt worden sind;

sie umfaßt gegebenenfalls jede Anpassung

nach Artikel 15 Absatz 1;

k) „denaturierter Weizen" Weizen, der denaturiert

wurde, so daß er für den menschlichen

Genuß nicht geeignet ist;

l) „Exekutivkomitee" das nach Artikel 30 eingesetzte

Komitee;

m) „Ausfuhrland" je nach dem Zusammenhang

i) entweder die Regierung eines in Anlage

A angeführten Landes, die durch

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Beitritt Vertragspartei dieses

Übereinkommens geworden und nicht

von ihm zurückgetreten ist,

ii) oder dieses Land selbst und die

Hoheitsgebiete, für welche die von der

Regierung dieses Landes nach Maßgabe

dieses Übereinkommens übernommenen

Rechte und Pflichten gelten;

n) „faq" gute Durchschnittsqualität;

o) „fob" frei an Bord;

p) „Getreide" Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,

Mais und Hirse;

q) „Einfuhrland" je nach dem Zusammenhang

i) entweder die Regierung eines in Anlage

B angeführten Landes, die durch

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Beitritt Vertragspartei dieses

Übereinkommens geworden und nicht

von ihm zurückgetreten ist,

ii) oder dieses Land selbst und die Hoheitsgebiete,

für welche die von der

Regierung dieses Landes nach Maßgabe

dieses Übereinkommens übernommenen

Rechte und Pflichten gelten;

r) der Ausdruck „Vermarktungskosten" alle

üblichen Unkosten, die bei dem Verkauf,

der Verfrachtung und dem Versand entstehen;

s) „Höchstpreis" je nach dem Zusammenhang

die in Artikel 6 oder 7 angegebenen oder

nach Maßgabe dieser Artikel festgesetzten

Höchstpreise oder einen dieser Preise;

t) „Höchstpreiserklärung" eine nach Artikel 9

abgegebene Erklärung;

u) „Mitgliedland"

i) die Regierung eines Landes, die durch

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Beitritt Vertragspartei dieses

Übereinkommens geworden und nicht

von ihm zurückgetreten ist, oder

ii) dieses Land selbst und die Hoheitsgebiete,

für welche die von der

Regierung dieses Landes nach Maßgabe

dieses Übereinkommens übernommenen

Rechte oder Pflichten gelten;

v) „metrische Tonne" — gleich 1000 kg —

in bezug auf Weizen: 3674371 Bushel;

w) „Mindestpreis" je nach dem Zusammenhang

die in Artikel 6 oder 7 angegebenen

oder nach Maßgabe dieser Artikel festgesetzten

Mindestpreise oder einen dieser

Preise;

x) „Preisrahmen" die Preise, die zwischen den

in Artikel 6 oder 7 angegebenen oder nach

Maßgabe dieser Artikel festgesetzten Mindestpreisen

(einschließlich) und Höchstpreisen

(ausschließlich) liegen;

y) „Preisüberprüfungskomitee" das nach Artikel

31 eingesetzte Komitee;

z) i) „Kauf" einen Kauf zwecks Einfuhr von

Weizen, der aus einem Ausfuhrland

oder einem anderen Land ausgeführt

wird oder werden soll, oder je nach

dem Zusammenhang die Menge des so

gekauften Weizens;

ii) „Verkauf" einen Verkauf zwecks Ausfuhr

von Weizen, der in ein Einfuhrland

oder ein anderes Land eingeführt

wird oder werden soll, oder je nach

dem Zusammenhang die Menge des so

verkauften Weizens;

iii) „Kauf" oder „Verkauf" nicht nur

Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden

Regierungen, sondern auch

zwischen Privathändlern und zwischen

einem Privathändler und der betreffenden

Regierung. In dieser Begriffsbestimmung

ist unter „Regierung"

auch die Regierung jedes Hoheitsgebietes

zu verstehen, für das nach

Maßgabe des Artikels 42 die Rechte

und Pflichten einer Regierung gelten,

die durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder Beitritt Vertragspartei

dieses Übereinkommens geworden

ist;

aa) „Preis-Unterkomitee" das nach Artikel 31

eingesetzte Unterkomitee;

bb) „Gebiet" in bezug auf ein Ausfuhr- oder

Einfuhrland jedes Gebiet, für das nach

Maßgabe des Artikels 42 die Rechte und

Pflichten der Regierung dieses Landes aus

diesem Übereinkommen gelten;

cc) „Weizen" Weizengetreide jeder Art, Klasse,

Type, Gradierung oder Qualität und, außer

in Artikel 6 oder wenn der Zusammenhang

etwas anderes erfordert, Weizenmehl.

(2) Sämtliche Berechnungen des Weizengegenwertes

von Weizenmehlkäufen erfolgen auf der

Grundlage des im Vertrag zwischen Käufer und

Verkäufer angegebenen Ausmahlungssatzes. Ist

kein Ausmahlungssatz angegeben, so entsprechen,

falls der Rat nichts anderes beschließt, für Berechnungszwecke

72 Gewichtseinheiten Weizenmehl

100 Gewichtseinheiten Weizengetreide.

ARTIKEL 3

Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein

kommerzieller Kauf nach der Begriffsbestimmung

in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen

Handelsbräuchen entspricht; die in

Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch

nicht darunter.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein

Sondergeschäft ein Geschäft, welches — gleichviel

ob es innerhalb des Preisrahmens liegt oder

nicht — Merkmale aufweist, die ihm von der

Regierung eines beteiligten Landes auferlegt sind

und den Handelsbräuchen nicht entsprechen. Zu

den Sondergeschäften gehören folgende

a) Verkäufe auf Kredit, bei denen auf Grund

staatlicher Einflußnahme die Zinssätze,

Zahlungsfristen oder andere einschlägige

Bedingungen den auf dem Weltmarkt

geltenden handelsüblichen Zinssätzen,

Fristen oder Bedingungen nicht entsprechen;

b) Verkäufe, bei denen die Regierung des

Ausfuhrlandes die Mittel für den Kauf von

Weizen in Form eines zweckgebundenen

Darlehens gewährt;

c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrlandes,

die weder in Zahlungsmittel des

Ausfuhrlandes transferierbar noch gegen

Waren zur Verwendung im Ausfuhrland

austauschbar und konvertierbar sind;

d) Verkäufe auf Grund von Handelsabkommen

mit besonderen Zahlungsvereinbarungen,

die Verrechnungskonten zum

gegenseitigen Ausgleich von Guthaben

durch Warenaustausch vorsehen, sofern

nicht das Ausfuhr- und das Einfuhrland

vereinbaren, daß der Verkauf als kommerzieller

Verkauf gilt;

e) Tauschgeschäfte,

i) die das Ergebnis staatlicher Einflußnahme

sind und bei denen Weizen zu

anderen als den üblichen Weltmarktpreisen

ausgetauscht wird, oder

ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogrammes

gefördert werden, sofern

sich der Weizenkauf nicht aus einem

Tauschgeschäft ergibt, bei dem das

letzte Bestimmungsland nicht in dem

ursprünglichen Tauschvertrag genannt

war;

f) Schenkungen von Weizen oder Weizenkäufe,

die mit hiefür zweckgebundenen

Geldzuwendungen des Ausfuhrlandes erfolgen;

g) alle sonstigen vom Rat bezeichneten Arten

von Geschäften, die den Handelsbräuchen

nicht entsprechende, von der Regierung

eines beteiligten Landes geschaffene Merkmale

aufweisen.

(3) Wirft der Exekutivsekretär oder ein Ausfuhr-

oder ein Einfuhrland die Frage auf, ob ein

Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1

oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so

entscheidet der Rat.

TEIL II — HANDELSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 4

Kommerzielle Käufe und Lieferverpflichtungen

(1) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, Weizen

nur zu Preisen auszuführen, die innerhalb des

Preisrahmens liegen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 verpflichtet

sich jedes Weizen einführende Mitgliedland, in

jedem Erntejahr einen möglichst hohen Anteil

an seinen gesamten kommerziellen Weizenkäufen

aus Mitgliedländern zu beziehen. Dieser Anteil

darf nicht geringer sein als ein vom Rat im

Einvernehmen mit dem betreffenden Land festgelegter

Prozentsatz.

(3) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses

Übereinkommens verpflichten sich die Ausfuhrländer

gemeinsam, in jedem Erntejahr genügend

große Mengen ihres Weizens den Einfuhrländern

zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zur Verfügung

zu stellen, um den kommerziellen

Weizenbedarf dieser Länder regelmäßig und fortlaufend

zu decken.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, deren

Vorhandensein dem Rat ausreichend nachzuweisen

ist, kann dieser ein Mitgliedland von

der Verpflichtung aus Absatz 2 teilweise befreien.

(5) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, Weizen

aus Nichtmitgliedländern nur zu Preisen einzuführen,

die innerhalb des Preisrahmens liegen.

(6) Die Preise gelten als innerhalb des Preisrahmens

liegend, wenn Weizen zu folgenden

Preisen zur Verfügung gestellt, verkauft und

gekauft wird

a) zu oder über den in Artikel 6 vorgesehenen

Höchstpreisen, wenn dies nicht gegen die

Artikel 5, 9 und 10 verstößt, oder

b) zu Preisen, die mit den in Artikel 6 vorgesehenen

Mindestpreisen oder mit den

Bestimmungen des Artikels 8 über den

Zweck der Mindestpreise vereinbar sind.

ARTIKEL 5

Käufe zum Höchstpreis

(1) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für

ein Ausfuhrland ab, so stellt dieses Land den

Einfuhrländern seinen ihnen gegenüber bestehenden

Lieferpflichtsaldo zum Kauf zu einem

nicht über dem Höchstpreis liegenden Preis in

einem solchen Umfang zur Verfügung, daß der

Kaufberechtigungssaldo eines Einfuhrlandes

gegenüber allen Ausfuhrländern nicht überschritten

wird.

(2) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für

alle Ausfuhrländer ab, so hat jedes Einfuhrland

während der Geltungsdauer der Erklärung das

Recht,

a) von Ausfuhrländern Weizen in Höhe

seines Kaufberechtigungssaldos gegenüber

allen Ausfuhrländern zu Preisen zu kaufen,

die nicht über dem Höchstpreis liegen, und

b) Weizen aus irgendeinem Land zu kaufen,

ohne daß dies als Verstoß gegen Artikel 4

Absatz 2 gilt.

(3) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für

ein oder mehrere, aber nicht für alle Ausfuhrländer

ab, so hat jedes Einfuhrland während der

Geltungsdauer der Erklärung das Recht,

a) Käufe nach Absatz 1 bei diesem oder

diesen Ausfuhrländern vorzunehmen und

den Rest seines kommerziellen Bedarfes zu

Preisen innerhalb des Preisrahmens bei den

anderen Ausfuhrländern zu kaufen, sowie

b) Weizen aus irgendeinem Land in Höhe

seines beim Inkrafttreten der Erklärung

gegenüber diesem oder diesen Ausfuhrländern

bestehenden Kaufberechtigungssaldos

zu kaufen; dies gilt nicht als Verstoß

gegen Artikel 4 Absatz 2, sofern sein

Kaufberechtigungssaldo gegenüber allen

Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

(4) Käufe, die ein Einfuhrland bei einem Ausfuhrland

über seinen gegenüber allen Ausfuhrländern

bestehenden Kaufberechtigungssaldo hinaus

vornimmt, vermindern die Verpflichtung

dieses Ausfuhrlandes aus diesem Artikel nicht.

Weizen, der in einem bestimmten Erntejahr ursprünglich

aus einem Ausfuhrland stammt und

den ein Einfuhrland in demselben Erntejahr von

einem anderen Einfuhrland kauft, gilt als Weizen,

den das ersterwähnte Einfuhrland von dem Ausfuhrland

kauft, sofern der Kaufberechtigungssaldo

des ersterwähnten Einfuhrlandes gegenüber

allen Ausfuhrländern dadurch nicht überschritten

wird. Vorbehaltlich des Artikels 19 gilt Satz 2

für Weizenmehl nur dann, wenn es ursprünglich

aus dem betreffenden Ausfuhrland stammt.

(5) Bei der Feststellung, ob ein Einfuhrland den

nach Artikel 4 Absatz 2 erforderlichen Prozentsatz

erfüllt hat, sind vorbehaltlich der in Absatz

2 lit. b und Absatz 3 lit. b vorgesehenen

Einschränkungen die während der Geltungsdauer

einer Höchstpreiserklärung von diesem Land

getätigten Käufe

a) zu berücksichtigen, wenn sie bei einem Mitgliedland

erfolgten, einschließlich des Ausfuhrlandes,

für das die Erklärung abgegeben

worden war, jedoch

b) gänzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn

diese Käufe bei einem Nichtmitgliedland

vorgenommen wurden.

(6) Der nach diesem Artikel zur Verfügung

gestellte Weizen hat nach Möglichkeit den Typen

und Qualitäten zu entsprechen, die in dem

betreffenden Erntejahr normalerweise im Handel

zwischen den beiden Ländern üblich gewesen

wären. Vereinbarungen zur Durchführung dieser

Bestimmung sollen nach Bedarf zwischen den in

Betracht kommenden Ländern getroffen werden.

ARTIKEL 6

Weizenpreise

(1) Die Liste der Mindest- und Höchstpreise,

fob Golfhäfen, wird für die Geltungsdauer dieses

Übereinkommens wie folgt festgelegt

(2) Die Mindest- und Höchstpreise für die genannten

kanadischen und amerikanischen Weizensorten,

fob Nordwesthäfen am Pazifik, müssen

um 6 Cent unter den in Absatz 1 genannten

Preisen liegen.

(3) Die Mindest- und Höchstpreise für mexikanischen

Weizen nach Muster oder Beschreibung,

fob mexikanische Häfen am Pazifik oder mexikanische

Grenze, müssen 1'55 beziehungsweise

1'95 US-Dollar je Bushel betragen.

(4) Die Mindestpreise nach diesem Artikel

können nach Maßgabe der Artikel 8 und 31

angepaßt werden.

(5) Die Mindest- und Höchstpreise für australischen

faq-Weizen, fob australische Häfen,

müssen um 5 Cent unter den in britischen Häfen

notierten c&f-Gegenwerten der in Absatz 1

genannten Mindest- und Höchstpreise für

amerikanischen Harten Roten Winterweizen

(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),

fob Golfhäfen, liegen; der Berechnung sind die

jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu

legen.

(6) Die Mindest- und Höchstpreise für argentinischen

Weizen, fob argentinische Häfen, nach

Bestimmungshäfen am Pazifischen und Indischen

Ozean müssen den in Yokohama notierten

c&f-Gegenwerten der in Absatz 2 genannten

Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen

Harten Roten Winterweizen (Hard Red Winter)

Nr. 2 gewöhnlich (ordinary), fob Nordwesthäfen

am Pazifik, entsprechen; der Berechnung sind die

jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu

legen.

(7) Die Mindest- und Höchstpreise

— für die genannten amerikanischen Weizensorten,

fob Häfen der amerikanischen Atlantikküste,

der großen Seen sowie fob kanadische

Sankt-Lorenz-Hafen,

— für die genannten kanadischen Weizensorten

fob Fort William/Port Arthur, Sankt-

Lorenz-Häfen, Atlantikhäfen und Fort Churchill,

— für argentinischen Weizen, fob argentinische

Häfen, nach anderen als den in Absatz 6

genannten Bestimmungshäfen

müssen den in Antwerpen/Rotterdam notierten

c&f-Gegenwerten der in Absatz 1 genannten

Mindest- und Höchstpreise entsprechen; der Berechnung

sind die jeweils üblichen Beförderungskosten

zugrunde zu legen.

(8) Die Mindest- und Höchstpreise für Standardweizen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

müssen den im Bestimmungsland oder in einem

zur Verladung nach dem Bestimmungsland

geeigneten Hafen notierten c&f-Gegenwerten der

in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest-

und Höchstpreise für amerikanischen Harten

Roten. Winterweizen (Hard Red Winter) Nr. 2

gewöhnlich (ordinary), fob Vereinigte Staaten,

entsprechen; der Berechnung sind die jeweils

üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen

nach Maßgabe der in der Gegenwerttabelle

vereinbarten Qualitätsunterschiede

zugrunde zu legen.

(9) Die Mindest- und Höchstpreise für schwedischen

Weizen müssen den im Bestimmungsland

oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland

geeigneten Hafen notierten c&f-

Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2

genannten Mindest- und Höchstpreise für

amerikanischen Harten Roten Winterweizen

(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),

fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung

sind die jeweils üblichen Beförderungskosten

sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe

der in der Gegenwerttabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede

zugrunde zu legen.

(10) Die Mindest- und Höchstpreise für

griechischen Weizen müssen den im Bestimmungsland

oder in einem zur Verladung nach dem

Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten

c&f-Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2

genannten Mindest- und Höchstpreise für

amerikanischen Harten Roten Winterweizen

(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),

fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung

sind die jeweils üblichen Beförderungskosten

sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe

der in der Gegenwerttabelle vereinbarten

Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.

(11) Die Mindest- und Höchstpreise für

spanischen Weizen müssen den im Bestimmungsland

oder in einem zur Verladung nach dem

Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten

c&f-Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2

genannten Mindest- und Höchstpreise für

amerikanischen Harten Roten Winterweizen

(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),

fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung

sind die jeweils üblichen Beförderungskosten

sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe

der in der Gegenwerttabelle vereinbarten

Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.

(12) Bei anderen Weizensorten der in Absatz 1

genannten Länder werden die Mindest- und

Höchstpreise nach dem in Absatz 2 für die dort

genannten Weizensorten angewandten Verfahren

und ihre Gegenwerte nach dem in den Absätzen

5 bis 11 für die dort genannten Weizensorten

angewandten Verfahren berechnet.

(13) Das Preisüberprüfungskomitee kann nach

Beratung mit dem Preis-Unterkomitee

a) die Mindest- und Höchstpreis-Gegenwerte

für Weizen an anderen als den in den

Absätzen 1, 2 und 3 sowie 5 bis 11 angegebenen

Plätzen festsetzen und

b) auf der Grundlage fob amerikanische

Golfhäfen Mindest- und Höchstpreise für

Weizen anderer als der in den Absätzen 1

und 3 genannten Art, Klasse, Type,

Gradierung oder Qualität festsetzen, wobei

jedoch der Unterschied zwischen den demgemäß

festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen

40 Cent je Bushel betragen muß;

bei Weizen eines Landes, das nicht in den

genannten Absätzen angeführt ist, geht das

Komitee nach lit. a vor, sofern das für

diesen Weizen noch nicht geschehen ist.

(14) Bei Weizen, für den keine Mindest- und

Höchstpreise festgesetzt sind, werden die

Mindest- und Höchstpreise, fob amerikanische

Golfhäfen, für den betreffenden Zeitabschnitt

mittels eines angemessenen Zuschlages oder Abzuges

von den Mindest- und Höchstpreisen für

den vergleichsweise ähnlichsten Weizen abgeleitet,

der nach Art, Klasse, Type, Gradierung

oder Qualität in den Absätzen 1 und 3 oder in

Absatz 13 lit. b bezeichnet ist. Der Zuschlag oder

der Abzug kann erforderlichenfalls vom Preisüberprüfungskomitee

festgesetzt und angepaßt

werden. Das Preisüberprüfungskomitee hat auf

jeder nach Artikel 9 Absatz 1, 3 oder 6 einberufenen

Sitzung nach dem vorliegenden Absatz

vorzugehen.

(15) Ein nach Absatz 13 lit. b festgesetzter

Mindest- oder Höchstpreis, fob amerikanische

Golfhäfen, darf nicht über dem in Absatz 1

genannten Mindest- oder Höchstpreis für

Manitoba-Nord-Weizen (Manitoba Northern)

Nr. 1 liegen.

(16) Die in den Absätzen 5 bis 11 bezeichneten

Mindestpreis- und Höchstpreis-Gegenwerte werden

in regelmäßigen Zeitabständen vom Sekretariat

des Rates mit Unterstützung des Preis-

Unterkomitees berechnet; hiebei werden diejenigen

Seefrachtkosten berücksichtigt, welche der

jeweils allgemein verwendeten Beförderungsart

entsprechen, und zwar auf der Grundlage des

zutreffendsten Vergleiches zwischen den in Betracht

kommenden Häfen.

(17) Soll ein Weizenpreis, der in einer anderen

als der amerikanischen Währung angegeben ist,

mit den Mindest- und Höchstpreisen oder ihren

nach diesem Artikel berechneten Gegenwerten

verglichen werden, so wird er nach dem üblichen

Wechselkurs in amerikanische Währung umgerechnet.

Streitigkeiten über die Umrechnung

von Preisen entscheidet das Preisüberprüfungskomitee.

(18) In den Mindest- und Höchstpreisen und

ihren Gegenwerten sind Lager- und Absatzkosten,

die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer

vereinbart werden, nicht enthalten, vorausgesetzt,

daß die Lagerkosten erst nach einem

in dem Weizenkaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt

zu Lasten des Käufers gehen.

(19) Durumweizen und anerkanntes Weizensaatgut

fallen nicht unter die Höchstpreisbestimmungen;

denaturierter Weizen fällt nicht unter

die Mindestpreisbestimmungen.

(20) Legt ein Mitgliedland dem Preisüberprüfungskomitee

dar, daß die Berechnung eines

Mindestpreis- oder Höchstpreis-Gegenwertes

nach den Absätzen 5 bis 11 oder nach Absatz 13

wegen der zur Zeit geltenden Beförderungskosten

nicht mehr zumutbar ist, so prüft das

Komitee die Angelegenheit und kann in Beratung

mit dem Preis-Unterkomitee die von ihm

für wünschenswert gehaltenen Anpassungen vornehmen;

Artikel 8 bleibt unberührt.

(21) Alle Beschlüsse des Preisüberprüfungskomitees

nach Absatz 13, 14, 17 oder 20 sind

für alle Mitgliedländer bindend; jedoch kann

jedes Mitgliedland, das einen solchen Beschluß

für sich selbst für nachteilig hält, den Rat um

Überprüfung ersuchen.

(22) Jedes Land, für das in diesem Artikel eine

oder mehr Weizensorten angeführt sind, stellt

dem Rat in jedem Erntejahr, soweit vorhanden,

eine Abschrift der geltenden amtlichen Spezifikationen,

Normen oder Beschreibungen für

diese Weizensorten zur Verfügung. Auf Ersuchen

des Sekretariats stellen Weizen ausführende

Länder dem Rat, soweit vorhanden,

die geltenden amtlichen Spezifikationen, Normen

oder Beschreibungen von Weizensorten zur Verfügung,

die nicht in diesem Artikel angeführt

sind.

ARTIKEL 7

Weizenmehlpreise

(1) Kommerzielle Käufe von Weizenmehl gelten

als zu Preisen getätigt, die mit den in oder nach

Artikel 6 festgesetzten Preisen für Weizen vereinbar

sind, es sei denn, daß der Rat von einem

Mitgliedland eine gegenteilige Erklärung mit

beweiskräftigen Unterlagen erhält; in diesem Fall

prüft der Rat die Angelegenheit mit Unterstützung

der beteiligten Länder und beschließt

über die Vereinbarkeit des Preises.

(2) Sind ein oder mehrere Mitgliedländer der

Auffassung, daß gewisse Praktiken im internationalen

Handel in bestimmten Fällen die

Preisrelation verzerrt haben, die zwischen den

Mehl- und den Weizenpreisen bestehen muß,

und daß ihre Interessen durch diese Praktiken

ernstlich geschädigt sind, so können sie Konsultationen

mit dem oder den betreffenden Mitgliedländern

verlangen.

(3) Der Rat kann unter Mitwirkung von Mitgliedländern

Untersuchungen über die Preisrelation

zwischen Weizen und Weizenmehl

durchführen.

ARTIKEL 8

Zweck der Mindestpreise

Zweck der Mindestpreisliste ist es, zur Marktstabilität

dadurch beizutragen, daß sie die Feststellung

des Zeitpunktes ermöglicht, zu dem die

Höhe der Marktpreise für eine Weizensorte die

untere Grenze des Preisrahmens erreicht oder

sich ihr nähert. Da das Preisverhältnis zwischen

verschiedenen Weizentypen und -qualitäten je

nach den Wettbewerbsbedingungen schwankt,

sind Überprüfungen und Anpassungen der

Mindestpreise vorgesehen.

(1) Kommt das Sekretariat des Rates im Verlauf

seiner ständigen Überprüfung der Marktverhältnisse

zu dem Schluß, daß eine Lage entstanden

ist oder unmittelbar zu entstehen droht,

welche geeignet erscheint, die Ziele dieses Übereinkommens

in bezug auf die Mindestpreisbestimmungen

zu gefährden, oder ist das Sekretariat

des Rates von einem Mitgliedland auf eine

solche Lage hingewiesen worden, so hat der

Exekutivsekretär binnen zwei Tagen das Preisüberprüfungskomitee

einzuberufen und dies

gleichzeitig allen Mitgliedern zu notifizieren.

(2) Das Preisüberprüfungskomitee prüft die

Preissituation mit dem Ziel, Übereinstimmung

hinsichtlich der Maßnahmen zu erreichen, welche

die Teilnehmer treffen müssen, um die Preisstabilität

wiederherzustellen und die Preise auf

oder über der Mindesthöhe zu halten; ist Übereinstimmung

erzielt worden, so unterrichtet er

den Exekutivsekretär davon und über die zur

Wiederherstellung der Marktstabilität getroffenen

Maßnahmen.

(3) Hat das Preisüberprüfungskomitee nach drei

Börsentagen keine Übereinstimmung über die

zur Wiederherstellung der Marktstabilität zu

treffenden Maßnahmen erzielt, so beruft der

Vorsitzende des Rates binnen zwei Tagen den

Rat ein, damit er die Möglichkeit weiterer zu

treffender Maßnahmen erörtert. Wenn während

einer höchstens dreitägigen Prüfung durch den

Rat ein Mitgliedland Weizen unter den vom Rat

festgesetzten Mindestpreisen ausführt oder anbietet,

beschließt der Rat, ob und gegebenenfalls

in welchem Umfang Bestimmungen dieses

Übereinkommens auszusetzen sind.

(4) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen

ein Mindestpreis angepaßt worden, so tritt die

Anpassung außer Kraft, wenn das Preisüberprüfungskomitee

oder der Rat feststellt, daß die

Bedingungen, welche die Anpassung notwendig

gemacht hatten, nicht mehr gegeben sind.

ARTIKEL 9

Höchstpreiserklärungen

(1) Der Exekutivsekretär, der die Weizenpreise

laufend überprüft, beruft unverzüglich das Preisüberprüfungskomitee

ein, wenn er der Auf-

fassung ist oder wenn das Preis-Unterkomitee

oder ein Mitgliedland ihm mitteilt, daß nach

seiner Auffassung eine Lage entstanden ist, in

der ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen

zu einem sich dem Höchstpreis nähernden Preis

zum Kauf zur Verfügung stellt. Beschließt das

Preisüberprüfungskomitee, daß eine derartige

Lage entstanden ist, so unterrichtet der Exekutivsekretär

unverzüglich alle Mitgliedländer.

(2) Sobald ein Ausfuhrland seinen Weizen Einfuhrländern

zum Kauf zu Preisen zur Verfügung

stellt, die nicht unter dem Höchstpreis

liegen, notifiziert es dies dem Rat. Nach Eingang

dieser Notifikation gibt der Exekutivsekretär,

sofern in Absatz 6 und in Artikel 16 Absatz 6

nichts anderes bestimmt ist, namens des Rates

eine entsprechende, in diesem Übereinkommen

als Höchstpreiserklärung bezeichnete Erklärung

ab. Der Exekutivsekretär übermittelt diese

Höchstpreiserklärung so bald wie möglich nach

ihrer Abgabe allen Mitgliedländern.

(3) Bei einer Notifikation nach Absatz 2 wird

das Ausfuhrland

a) wenn für eine unter die Notifikation

fallende Weizensorte in oder nach Artikel 6

kein Höchstpreis festgesetzt worden ist, angeben,

welchen Preis es vorläufig als

Höchstpreis für diese Weizensorte, fob

amerikanische Golfhäfen, ansieht, und

b) für alle unter die Notifikation fallenden

Weizensorten angeben, welche Höchstpreise

es für den Tag der Notifikation an den

Orten berechnet, von denen diese Weizensorten

gewöhnlich ausgeführt werden;

der Exekutivsekretär unterrichtet hievon alle

anderen Mitgliedländer. Legt ein Mitgliedland

dem Exekutivsekretär dar, daß einer der oben

bezeichneten Preise nicht der Höchstpreis für

die betreffende Weizensorte ist, so beruft dieser

unverzüglich das Preisüberprüfungskomitee ein;

dieses beschließt in Beratung mit dem Preis-

Unterkomitee über die Höchstpreise, hinsichtlich

derer Vorstellungen erhoben worden sind.

(4) Sobald ein Ausfuhrland seinen gesamten

Weizen, der zum Höchstpreis zur Verfügung

gestellt worden war, den Einfuhrländern abermals

zum Kauf zu Preisen zur Verfügung stellt,

die unter dem Höchstpreis liegen, notifiziert es

dies dem Rat. Der Exekutivsekretär hebt daraufhin

namens des Rates die Höchstpreiserklärung

in bezug auf dieses Land auf, indem er eine

entsprechende weitere Erklärung abgibt. Diese

übermittelt er so bald wie möglich nach ihrer

Abgabe allen Ausfuhr- und Einfuhrländern.

(5) Der Rat nimmt in seine Geschäftsordnung

Bestimmungen zur Durchführung der Absätze 2

und 4 auf; darin wird auch der Tag des Inkrafttretens

einer auf Grund dieses Artikels abgegebenen

Erklärung bestimmt.

(6) Hat nach Auffassung des Exekutivsekretärs

ein Ausfuhrland zu irgendeinem Zeitpunkt versäumt,

eine Notifikation nach Absatz 2 oder 4

abzugeben, oder hat es eine unrichtige Notifikation

abgegeben, so beruft er — und zwar

für den letztgenannten Fall unbeschadet des Absatzes

2 oder 4 — unverzüglich das Preis-Unterkomitee

ein. Hat ein Ausfuhrland nach Auffassung

des Exekutivsekretärs zu irgendeinem

Zeitpunkt eine Notifikation nach Absatz 2 abgegeben,

ohne daß die diesbezüglichen Umstände

eine Höchstpreiserklärung rechtfertigen, so gibt

er keine solche Erklärung ab, sondern legt die

Angelegenheit dem zu diesem Zweck unverzüglich

einberufenen Unterkomitee vor. Gelangt

das Unterkomitee auf Grund dieses Absatzes oder

nach Artikel 31 zur Ansicht, daß eine Erklärung

nach Absatz 2 oder 4 abgegeben werden soll

oder nicht, oder daß sie unrichtig ist, so kann

das Preisüberprüfungskomitee je nach Lage des

Falles unverzüglich eine entsprechende Erklärung

abgeben oder nicht abgeben oder eine zu diesem

Zeitpunkt in. Kraft befindliche Erklärung aufheben.

Der Exekutivsekretär teilt eine solche

Erklärung oder ihre Aufhebung so bald wie

möglich allen Mitgliedländern mit.

(7) Jede auf Grund dieses Artikels abgegebene

Erklärung hat das oder die Erntejahre zu bezeichnen,

auf die sie sich bezieht; das Übereinkommen

ist entsprechend anzuwenden.

(8) Ist ein Ausfuhr- oder Einfuhrland der Auffassung,

daß eine Erklärung auf Grund dieses

Artikels abgegeben werden sollte beziehungsweise

nicht hätte abgegeben werden sollen, so kann

es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. Stellt

der Rat fest, daß die Vorstellungen des betreffenden

Landes begründet sind, so hat er eine

entsprechende Erklärung abzugeben oder aufzuheben.

(9) Jede auf Grund des Absatzes 2, 4 oder 6

abgegebene Erklärung, die nach diesem Artikel

aufgehoben wird, gilt bis zum Tag ihrer Aufhebung

als voll wirksam; durch die Aufhebung

wird die Gültigkeit von Maßnahmen, die vor

der Aufhebung getroffen worden sind, nicht

berührt.

(10) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck

„Weizen" Durumweizen und anerkanntes

Weizensaatgut aus.

ARTIKEL 10

Stellung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(1) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

die regelmäßig und dauernd Einfuhren und Ausfuhren

auf dem internationalen Markt tätigt,

wird sowohl in Anlage A als auch in Anlage B

dieses Übereinkommens als Ausfuhr- und als

Einfuhrland mit allen sich daraus ergebenden

Rechten und Pflichten angeführt.

(2) Jedoch stellt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

im Rahmen ihrer Verpflichtungen

als Ausfuhrland im Fall einer Höchstpreiserklärung

für den Weizen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft den Einfuhrländern, die

Mitglied dieses Übereinkommens sind, Weizen

zu einem Preis zur Verfügung, der nicht über

dem Höchstpreis liegt. Ferner "trifft sie nach

Maßgabe ihrer sich aus ihrer gemeinsamen Landwirtschaftspolitik

ergebenden Regelungen alle

zweckdienlichen Maßnahmen, um ihre für die

Ausfuhr verfügbaren Mengen in angemessener

Weise nach den Einfuhrländern zu leiten, die

Mitglied dieses Übereinkommens sind.

ARTIKEL 11

Anpassung bei geringerer Ernte

(1) Befürchtet ein Ausfuhrland, infolge einer

geringeren Ernte seinen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen in bezug auf ein bestimmtes

Erntejahr nicht nachkommen zu

können, so erstattet es dem Rat zum frühestmöglichen

Zeitpunkt über die Angelegenheit

Bericht und beantragt, für das betreffende Erntejahr

von seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise

befreit zu werden. Über einen nach diesem

Absatz beim Rat gestellten Antrag wird unverzüglich

verhandelt.

(2) Bei der Behandlung eines Antrages auf

Befreiung nach diesem Artikel untersucht der

Rat die Versorgungslage des Ausfuhrlandes und

prüft, inwieweit dieses Land den Grundsatz

beachtet hat, wonach es in größtmöglichem Umfang

Weizen zum Kauf zur Verfügung stellen

soll, um seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nachzukommen.

(3) Bei der Behandlung eines Antrages auf Befreiung

nach diesem Artikel berücksichtigt der

Rat auch die Bedeutung, die der Wahrung des in

Absatz 2 genannten Grundsatzes durch das Ausfuhrland

zukommt.

(4) Stellt der Rat fest, daß die Vorstellungen

des betreffenden Landes begründet sind, so beschließt

er, in welchem Umfang und zu welchen

Bedingungen dieses Land für das betreffende

Erntejahr von seinen Verpflichtungen zu befreien

ist. Er setzt das Ausfuhrland von seinem

Beschluß in Kenntnis.

(5) Beschließt der Rat, daß das Ausfuhrland

von seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 für

das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise

zu befreien ist, so erhöht der Rat die sich aus

den Lieferpflichten ergebenden Referenzmengen

der anderen Ausfuhrländer in dem für jedes

von ihnen gebilligten Umfang. Reichen diese

Erhöhungen zum Ausgleich der nach Absatz 4

gewährten Befreiung nicht aus, so kürzt der

Rat die sich aus den Kaufberechtigungen ergebenden

Referenzmengen der Einfuhrländer in

dem für jedes von ihnen gebilligten Umfang.

(6) Kann die nach Absatz 4 gewährte Befreiung

durch die nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen

nicht voll ausgeglichen werden, so setzt der Rat

die sich aus den Kaufberechtigungen ergebenden

Referenzmengen der Einfuhrländer in gleichem

Verhältnis herab, wobei alle Kürzungen nach

Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(7) Wird die sich aus der Lieferpflicht ergebende

Referenzmenge eines Ausfuhrlandes nach Absatz

4 um eine bestimmte Menge gekürzt, so

gilt diese Menge bei der Festsetzung seiner

Referenzmenge und derjenigen aller anderen

Ausfuhrländer in späteren Erntejahren als bei

diesem Ausfuhrland in dem betreffenden Erntejahr

gekauft. Der Rat bestimmt auf Grund der

Umstände, ob und bejahendenfalls in welcher

Weise bei der Festsetzung der Referenzmengen

der Einfuhrländer in späteren Erntejahren auf

Grund von Maßnahmen nach diesem Absatz eine

Anpassung vorzunehmen ist.

(8) Wird zum Ausgleich der Menge, um die ein

Ausfuhrland nach Absatz 4 befreit worden ist,

die sich aus der Kaufberechtigung ergebende

Referenzmenge eines Einfuhrlandes nach Absatz

5 oder 6 um eine bestimmte Menge gekürzt,

so gilt diese gekürzte Menge bei der Festsetzung

der Referenzmenge dieses Einfuhrlandes in

späteren Erntejahren als bei dem Ausfuhrland

in dem betreffenden Erntejahr gekauft.

ARTIKEL 12

Anpassungen im Fall der Notwendigkeit des

Schutzes der Zahlungsbilanz oder der Währungsreserven

(1) Befürchtet ein Einfuhrland, wegen eines

notwendigwerdenden Schutzes seiner Zahlungsbilanz

oder seiner Währungsreserven seinen Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen in

bezug auf ein bestimmtes Erntejahr nicht nachkommen

zu können, so erstattet es dem Rat zum

frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit

Bericht und beantragt, für das betreffende

Erntejahr von seinen Verpflichtungen ganz oder

teilweise befreit zu werden. Über einen auf

Grund dieses Absatzes beim Rat gestellten Antrag

wird unverzüglich verhandelt.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt,

so ermittelt und berücksichtigt der Rat sämtliche

Tatsachen, die er für erheblich hält; er erwirbt

und berücksichtigt außerdem, soweit die Angelegenheit

ein Land betrifft, das Mitglied des

Internationalen Währungsfonds ist, ein Gutachten

des Währungsfonds über Bestehen und Ausmaß

der in Absatz 1 erwähnten Notwendigkeit.

(3) Bei der Behandlung eines Antrages auf Befreiung

nach diesem Artikel berücksichtigt der

Rat die Bedeutung, die der Wahrung des Grundsatzes

durch das Einfuhrland zukommt, in größtmöglichem

Umfang Käufe vorzunehmen, um

seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nachzukommen.

(4) Stellt der Rat fest, daß die Vorstellungen

des betreffenden Einfuhrlandes begründet sind,

so beschließt er, in welchem Umfang und zu

welchen Bedingungen dieses Land für das betreffende

Erntejahr von seinen Verpflichtungen

zu befreien ist. Er setzt das Einfuhrland von

seinem Beschluß in Kenntnis.

ARTIKEL 13

Anpassungen und zusätzliche Käufe bei Versorgungskrisen

(1) Wenn eine Versorgungskrise im Hoheitsgebiet

eines Einfuhrlandes entstanden ist oder zu

entstehen droht, kann dieses Land einen Antrag

auf Unterstützung bei der Beschaffung von

Weizen an den Rat richten. Um die durch die

Versorgungskrise entstandene Notlage zu beheben,

behandelt der Rat den Antrag als dringlich

und richtet an die Ausfuhr- und die Einfuhrländer

geeignete Empfehlungen in bezug auf

die von ihnen zu treffenden Maßnahmen.

(2) Bei seinem Beschluß über die in bezug auf

den Antrag eines Einfuhrlandes nach Absatz 1

abzugebende Empfehlung berücksichtigt der Rat

die von diesem Land tatsächlich bei den Mitgliedländern

getätigten kommerziellen Käufe oder das

Ausmaß seiner Verpflichtungen aus Artikel 4,

je nachdem, wie es den Umständen nach angemessen

erscheint.

(3) Maßnahmen, die von einem Ausfuhr- oder

einem Einfuhrland auf Grund einer nach Absatz

1 abgegebenen Empfehlung getroffen

werden, sind in den folgenden Erntejahren ohne

Einfluß auf die Referenzmenge eines Ausfuhr- oder

Einfuhrlandes.

ARTIKEL 14

Sonstige Anpassungen

(1) Für ein Erntejahr kann ein Ausfuhrland

einen Teil seines Lieferpflichtsaldos auf ein anderes

Ausfuhrland und kann ein Einfuhrland einen

Teil seines Kaufberechtigungssaldos auf ein

anderes Einfuhrland übertragen, wenn der Rat

dem zustimmt.

(2) Ein Einfuhrland kann jederzeit durch eine

an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation

seine in Artikel 4 Absatz 2 genannte prozentmäßige

Verpflichtung erhöhen; diese Erhöhung

wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam.

(3) Ist ein Einfuhrland der Ansicht, daß seine

Interessen hinsichtlich seiner sich aus Artikel 4

Absatz 2 ergebenden prozentmäßigen Verpflichtung

ernstlich durch die Tatsache beeinträchtigt

werden, daß ein Ausfuhrland, das mindestens

50 Stimmen besitzt, von dem Übereinkommen

zurücktritt, so kann es durch eine an den Rat

gerichtete schriftliche Notifikation die Herabsetzung

seiner prozentmäßigen Verpflichtung

beantragen. In diesem Fall setzt der Rat die

prozentmäßige Verpflichtung des betreffenden

Einfuhrlandes in dem Verhältnis herab, in dem

dessen größte jährliche kommerzielle Käufe

während der nach Artikel 15 festgesetzten Jahre

in bezug auf das zurücktretende Land zu seiner

Referenzmenge gegenüber allen in Anlage A

angeführten Ländern stehen; danach kürzt er

diese berichtigte prozentmäßige Verpflichtung um

weitere 2'5 v. H.

(4) Die Referenzmenge eines nach Artikel 38

Absatz 2 beitretenden Landes wird, falls erforderlich,

durch entsprechende Anpassungen im

Wege der Erhöhung oder Herabsetzung der

Referenzmengen eines oder mehrerer Ausfuhrbeziehungsweise

Einfuhrländer ausgeglichen.

Solche Anpassungen werden nur genehmigt, wenn

jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, dessen Referenzmenge

sich dadurch ändert, zugestimmt hat.

(5) Der Rat kann ein Land in einer der beiden

Anlagen dieses Übereinkommens streichen und

in die andere übertragen, wenn das betreffende

Land es beantragt.

ARTIKEL 15

Festsetzung der Referenzmengen

(1) Die Referenzmengen im Sinne des Artikels 2

werden für jedes Erntejahr unter Zugrundelegung

der jährlichen kommerziellen Käufe festgesetzt,

die während der ersten vier der unmittelbar

vorangegangenen fünf Erntejahre im Durchschnitt

getätigt wurden. Handelt es sich um

stetig wachsende Märkte, bei denen unter

Zugrundelegung desselben Zeitabschnittes die

jährlichen kommerziellen Käufe im Durchschnitt

größer sind als die nach dem vorstehenden Verfahren

berechneten durchschnittlichen Referenzmengenzahlen,

so werden die Referenzmengen

durch Hinzufügen der Differenz zwischen den

beiden Durchschnittszahlen angepaßt. Im Sinne

dieses Absatzes ist ein stetig wachsender Markt

ein Markt, bei dem die kommerziellen Einfuhren

in mindestens drei von den der Berechnung

zugrundegelegten vier Jahren höher waren als

die nach dem ersten Satz dieses Absatzes berechneten

Referenzmengenzahlen und bei dem die

prozentmäßige Verpflichtung des betreffenden

Landes mindestens 80 v. H. beträgt.

(2) Vor Beginn jedes Erntejahres setzt der Rat

für dieses Jahr die Referenzmenge für jedes

Ausfuhrland in bezug auf sämtliche Einfuhrländer

und für jedes Einfuhrland in bezug auf

sämtliche Ausfuhrländer und auf jedes einzelne

Ausfuhrland fest; bei der Berechnung der

Referenzmengen werden jedoch die Ausfuhren

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die

Einfuhren aus derselben nicht berücksichtigt.

(3) Die nach Absatz 2 festgesetzten Referenzmengen

werden neu festgesetzt, wenn eine Änderung

im Mitgliedsbestand dieses Übereinkommens

eintritt, wobei gegebenenfalls alle vom

Rat nach Artikel 38 vorgeschriebenen Beitrittsbedingungen

zu berücksichtigen sind.

ARTIKEL 16

Aufzeichnungen und Meldungen

(1) Der Rat führt für jedes Erntejahr

a) zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens

und insbesondere der Artikel 4

und 5 getrennte Aufzeichnungen über alle

kommerziellen Käufe von Mitgliedländern

bei anderen Mitglied- und Nichtmitgliedländern

und über alle Einfuhren von Mitgliedländern

aus anderen Mitglied- und

Nichtmitgliedländern zu Bedingungen, die

sie zu Sondergeschäften machen, sowie

b) getrennte Aufzeichnungen über alle kommerziellen

Verkäufe von Mitgliedländern

an Nichtmitgliedländer und über alle Ausfuhren

von Mitgliedländern in Nichtmitgliedländer

zu Bedingungen, die sie zu

Sondergeschäften machen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen

sind so zu führen,

a) daß die Sondergeschäfte von den kommerziellen

Geschäften getrennt eingetragen

werden, und

b) daß während eines Erntejahres der Stand

des Lieferpflichtsaldos eines jeden Ausfuhrlandes

in bezug auf sämtliche Einfuhrländer

sowie der Stand des Kaufberechtigungssaldos

eines jeden Einfuhrlandes in bezug

auf sämtliche Ausfuhrländer und auf jedes

einzelne Ausfuhrland jederzeit ersichtlich

ist. Aufstellungen dieser Salden werden in

vom Rat angeordneten Zeitabständen allen

Ausfuhr- und Einfuhrländern übermittelt.

(3) Um die Arbeit des Preisüberprüfungskomitees

nach Artikel 31 zu erleichtern, führt

der Rat Aufzeichnungen über die internationalen

Marktpreise für Weizen und Weizenmehl und

über Beförderungskosten.

(4) Gelangt Weizen in das endgültige Bestimmungsland,

nachdem er in einem anderen als dem

Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere

Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen

worden ist, so erteilen die Mitgliedländer

im weitestmöglichen Umfang die erforderlichen

Auskünfte, auf Grund derer der Kauf

oder das Geschäft in die in den Absätzen 1 und 2

bezeichneten Aufzeichnungen als Kauf oder

Geschäft zwischen dem Ursprungsland und dem

endgültigen Bestimmungsland eingetragen werden

kann. Im Falle eines Wiederverkaufes findet

dieser Absatz nur Anwendung, wenn der Weizen

während desselben Erntejahres in dem Ursprungsland

erzeugt wurde.

(5) Im Zusammenhang mit Absatz 2 und Artikel

4 Absatz 2 werden in den Aufzeichnungen

des Rates eingetragene kommerzielle Käufe eines

Mitgliedlandes bei einem anderen Mitgliedland

auch unter Anrechnung auf die Verpflichtungen

jedes der beiden Mitgliedländer nach Artikel 4

oder 5 oder unter Anrechnung auf die nach

anderen Artikeln angepaßten Verpflichtungen

eingetragen, soferne die Verladezeit in das Erntejahr

fällt und soferne bei Verpflichtungen nach

Artikel 5 die Käufe von einem Einfuhrland bei

einem Ausfuhrland zu Preisen vorgenommen

werden, die nicht über dem Höchstpreis liegen.

In die Aufzeichnungen des Rates eingetragene

kommerzielle Käufe von Weizenmehl werden

unter den gleichen Bedingungen ebenfalls unter

Anrechnung auf die Verpflichtungen der Mitgliedländer

eingetragen.

(6) Besteht zwischen einem Mitgliedland und

einem oder mehreren anderen Ländern eine Zollunion

oder ein besonderes Assoziierungsverhältnis

mit einer Zollunion, wonach Weizen zu

Preisen über dem Höchstpreis gekauft werden

darf oder muß, so gelten diese Käufe nicht als

Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 und werden

gegebenenfalls unter Anrechnung auf die Verpflichtungen

des oder der betreffenden Mitgliedländer

eingetragen. Für derartige Käufe bei einem

Ausfuhrland wird weder eine Höchstpreiserklärung

abgegeben, noch berühren sie die Verpflichtungen

des betreffenden Ausfuhrlandes nach

Artikel 4 gegenüber anderen Einfuhrländern.

(7) Bei Durumweizen und bei anerkanntem

Weizensaatgut wird ein in die Aufzeichnungen

des Rates eingetragener Kauf unter den gleichen

Bedingungen ebenfalls unter Anrechnung auf die

Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen,

gleichviel ob der Preis über dem Höchstpreis

liegt oder nicht.

(8) Bei Vorliegen der in Absatz 5 genannten

Voraussetzungen kann der Rat genehmigen, daß

Käufe für ein Erntejahr eingetragen werden,

a) wenn die in Betracht kommende Verladezeit

innerhalb einer angemessenen, vom

Rat zu bestimmenden Frist von höchstens

einem Monat vor Beginn oder nach Ende

des betreffenden Erntejahres liegt und

b) wenn die beiden in Betracht kommenden

Mitgliedländer dies vereinbaren.

(9) Für die Zwecke dieses Artikels

a) erteilen die Mitgliedländer dem Exekutivsekretär

über die in kommerziellen Verkäufen

und Käufen sowie in Sondergeschäften

verwendeten Weizenmengen alle Auskünfte,

die der Rat im Rahmen seiner

Zuständigkeit benötigt; dazu gehören

i) in Verbindung mit Sondergeschäften

alle jene näheren Angaben über diese

Sondergeschäfte, die eine Klassifizierung

nach Artikel 3 ermöglichen;

ii) in bezug auf Weizen alle verfügbaren

Angaben über Type, Klasse, Gradierung

und Qualität und die diesbezüglichen

Mengen;

iii) in bezug auf Mehl alle verfügbaren

Angaben zur Feststellung der Qualität

des Mehls und der Menge jeder einzelnen

Qualität;

b) erteilen die regelmäßig ausführenden Mitgliedländer

und alle sonstigen vom Rat

bestimmten Mitgliedländer hinsichtlich der

Preise bei kommerziellen Geschäften und,

soweit verfügbar, bei Sondergeschäften mit

Weizen oder Weizenmehl dem Exekutivsekretär

alle Auskünfte über Art, Klasse,

Type, Gradierung und Qualität, die der

Rat benötigt;

c) erhält der Rat regelmäßig Auskünfte über

die jeweils üblichen Beförderungskosten und

geben die Mitgliedländer, soweit durchführbar,

alle vom Rat benötigten zusätzlichen

Auskünfte.

(10) Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die

in diesem Artikel erwähnten Meldungen und

Aufzeichnungen vor. In diesen Regeln bestimmt

er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen

zu erstatten sind und welche Pflichten den Mitgliedländern

diesbezüglich obliegen. Der Rat trifft

ferner Vorsorge für die Änderung der von ihm

geführten Aufzeichnungen und Aufstellungen

sowie für die Beilegung etwaiger in diesem

Zusammenhang entstehender Streitigkeiten.

Versäumt es ein Mitgliedland wiederholt und

ohne ausreichenden Grund, die nach diesem

Artikel erforderlichen Meldungen zu erstatten,

so führt das Exekutivkomitee Konsultationen

mit dem entsprechenden Land, um Abhilfe zu

schaffen.

ARTIKEL 17

Schätzungen des Weizenbedarfs und der

verfügbaren Weizenmengen

(1) Jedes Einfuhrland notifiziert dem Rat bis

zum 1. Oktober, wenn es sich um ein Land

der nördlichen Hemisphäre handelt, und bis zum

1. Februar, wenn es sich um ein Land der südlichen

Hemisphäre handelt, seinen von ihm

geschätzten kommerziellen Bedarf an Weizen aus

den Ausfuhrländern für das betreffende Erntejahr.

Jedes Einfuhrland kann dem Rat in der

Folge alle Änderungen notifizieren, die es an

seiner Schätzung vorzunehmen wünscht.

(2) Jedes Ausfuhrland notifiziert dem Rat bis

zum 1. Oktober, wenn es sich um ein Land der

nördlichen Hemisphäre handelt, und bis zum

1. Februar, wenn es sich um ein Land der südlichen

Hemisphäre handelt, die Weizenmengen,

die ihm nach seiner Schätzung in dem betreffenden

Erntejahr für die Ausfuhr zur Verfügung

stehen werden. Jedes Ausfuhrland kann dem

Rat in der Folge alle Änderungen notifizieren,

die es an seiner Schätzung vorzunehmen wünscht.

(3) Alle dem Rat notifizierten Schätzungen

dienen der Handhabung dieses Übereinkommens

und dürfen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern

nur zu den vom Rat vorgeschriebenen

Bedingungen zugänglich gemacht werden. Auf

Grund dieses Artikels vorgelegte Schätzungen

sind nicht bindend.

(4) Den Ausfuhr- und den Einfuhrländern steht

es frei, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

über den Privathandel oder auf andere

Weise zu erfüllen. Eine Befreiung des Privathandels

von Gesetzen und sonstigen Vorschriften,

denen er sonst unterliegt, kann aus diesem Übereinkommen

nicht abgeleitet werden.

(5) Der Rat kann nach seinem Ermessen Ausfuhr-

und Einfuhrländer zur Zusammenarbeit

einladen, um sicherzustellen, daß den Einfuhrländern

nach dem 31. Jänner eines Erntejahres

eine Weizenmenge in der Höhe von mindestens

10 v. H. der Referenzmengen der Ausfuhrländer

für das betreffende Jahr zum Kauf nach diesem

Übereinkommen zur Verfügung steht.

ARTIKEL 18

Konsultationen

(1) Um es einem Ausfuhrland zu erleichtern,

den Umfang seiner Verpflichtungen unbeschadet

der Rechte eines Einfuhrlandes für den Fall zu

schätzen, daß eine Höchstpreiserklärung abgegeben

wird, kann das Ausfuhrland mit einem

Einfuhrland Konsultationen darüber führen,

inwieweit dieses Land seine Rechte auf Grund

der Artikel 4 und 5 in einem Erntejahr in

Anspruch nehmen wird.

(2) Stößt ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrland

beim Verkauf oder Kauf von Weizen nach

Artikel 4 auf Schwierigkeiten, so kann es die

Angelegenheit dem Rat vorlegen. Um eine

befriedigende Regelung der Angelegenheit herbeizuführen,

führt der Rat in einem solchen Falle

mit dem beteiligten Ausfuhr- oder Einfuhrland

Konsultationen und kann Empfehlungen, die er

für geeignet hält, geben.

(3) Stößt ein Einfuhrland wahrend der Wirksamkeit

einer Höchstpreiserklärung auf Schwierigkeiten,

den ihm in einem Erntejahr zustehenden

Kaufberechtigungssaldo zu nicht über

dem Höchstpreis liegenden Preisen zu beziehen,

so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen.

In einem solchen Fall untersucht der Rat die

Lage und führt mit Ausfuhrländern Konsultationen

darüber, wie ihre Verpflichtungen zu

erfüllen sind.

ARTIKEL 19

Erfüllung der Verpflichtungen nach den

Artikeln 4 und 5

(1) Der Rat prüft möglichst bald nach Ablauf

eines jeden Erntejahres, wie die Ausfuhr- und

die Einfuhrländer ihre Verpflichtungen nach den

Artikeln 4 und 5 während des betreffenden

Jahres erfüllt haben.

(2) Bei der Prüfung kann jedem Mitgliedland

hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen

unter Berücksichtigung des Ausmaßes dieser Verpflichtungen

und anderer einschlägiger Umstände

vom Rat ein bestimmter Spielraum zugebilligt

werden.

(3) Bei der Prüfung, inwieweit ein Einfuhrland

seine Verpflichtungen in dem Erntejahr erfüllt

hat,

a) läßt der Rat alle außergewöhnlichen

Weizeneinfuhren aus Nichtmitgliedländern

unberücksichtigt, sofern ihm überzeugend

nachgewiesen werden kann, daß der betreffende

Weizen nur zu Futterzwecken verwendet

worden ist oder werden wird und

daß diese Einfuhren nicht auf Kosten der

Mengen gegangen sind, die das Einfuhrland

normalerweise von Mitgliedländern kauft;

b) läßt der Rat alle Einfuhren von denaturiertem

Weizen aus Nichtmitgliedländern

unberücksichtigt.

ARTIKEL 20

Verstöße gegen Artikel 4 oder 5

(1) Ergibt die nach Artikel 19 durchgeführte

Prüfung, daß ein Land seine Verpflichtungen

nach Artikel 4 oder 5 nicht erfüllt hat, so

beschließt der Rat, welche Maßnahmen zu treffen

sind.

(2) Bevor auf Grund dieses Artikels ein Beschluß

gefaßt wird, gibt der Rat dem betreffenden

Ausfuhr- oder Einfuhrland Gelegenheit, alle von

ihm für erheblich gehaltenen Tatsachen darzulegen.

(3) Stellt der Rat fest, daß ein Ausfuhr- oder

ein Einfuhrland seine Verpflichtungen nach

Artikel 4 oder 5 nicht erfüllt hat, so kann er

für eine von, ihm festgesetzte Zeit dem betreffenden

Land das Stimmrecht entziehen, die

sonstigen Rechte dieses Landes in dem Umfang

einschränken, den der Rat im Verhältnis zum

Verstoß für angemessen erachtet oder das Land

von diesem Übereinkommen ausschließen.

(4) Die vom Rat auf Grund dieses Artikels

getroffenen Maßnahmen schränken nicht die Verpflichtung

des betreffenden Landes zur Beitragsleistung

an den Rat ein, es sei denn, daß dieses

Land von diesem Übereinkommen ausgeschlossen

worden ist.

ARTIKEL 21

Maßnahmen bei ernstlicher Schädigung

(1) Sind nach Auffassung eines Ausfuhr- oder

eines Einfuhrlandes dessen Interessen als Vertragspartei

dieses Übereinkommens durch Maßnahmen

eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer,

welche die Wirkungsweise dieses

Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt

worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat

vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat

alsbald Konsultationen mit den betreffenden

Ländern, um die Angelegenheit zu regeln.

(2) Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit

nicht gereglt, so kann sie der Rat zur

dringenden Untersuchung und Berichterstattung

an das Exekutivkomitee oder das Preisüberprüfungskomitee

verweisen. Nach Einlangen des

Berichtes unterzieht der Rat die Angelegenheit

einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen

an die betreffenden Länder richten.

(3) Sind nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen

oder auch nicht getroffen worden und ist das

betreffende Land nicht davon überzeugt, daß

die Angelegenheit in befriedigender Weise behandelt

worden ist, so kann es beim Rat beantragen,

von Verpflichtungen befreit zu werden. Der Rat

kann, wenn er es für angemessen hält, das Land

für das betreffende Erntejahr von einem Teil

seiner Verpflichtungen befreien. Ein diesbezüglicher

Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit

der von den Ausfuhrländern und der Zweidrittelmehrheit

der von den Einfuhrländern

abgegebenen Stimmen.

(4) Wird vom Rat eine Befreiung nach Absatz 3

nicht gewährt und ist das betreffende Land

weiterhin der Auffassung, daß seine Interessen

als Vertragspartei dieses Übereinkommens ernstlich

geschädigt sind, so kann es durch eine an

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika gerichtete schriftliche Mitteilung am

Ende des Erntejahres von dem Übereinkommen

zurücktreten. Wurde die Angelegenheit dem Rat

in einem Erntejahr vorgelegt und die Prüfung

des Antrages auf Befreiung durch den Rat erst in

dem darauffolgenden Erntejahr abgeschlossen, so

kann der Rücktritt des betreffenden Landes

binnen dreißig Tagen nach Abschluß der Prüfung

durch eine entsprechende Mitteilung bewirkt

werden.

ARTIKEL 22

Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit — mit Ausnahme einer

Streitigkeit auf Grund der Artikel 19 und 20 —

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines

am Streitfall beteiligten Landes dem Rat zur

Entscheidung vorgelegt.

(2) Ist dem Rat nach Absatz 1 eine Streitigkeit

vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit

der Länder oder von Ländern, denen

mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl

zusteht, ersucht werden, nach eingehender Erörterung

ein Gutachten der in Absatz 3 genannten

Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen,

bevor er seine Entscheidung trifft.

(3) a) Sofern der Rat nicht einstimmig etwas

anderes vereinbart, gehören der Beratungsgruppe

an

i) zwei von den Ausfuhrländern nominierte

Personen, von denen die eine

umfassende Erfahrungen in Fragen

der strittigen Art und die andere

juristische Vorbildung und Erfahrung

besitzt;

ii) zwei von den Einfuhrländern nominierte

Personen, welche die gleichen

Voraussetzungen erfüllen, und

iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von

den nach den Ziffern i) und ii) nominierten

vier Personen oder, falls diese

zu keiner Einigung gelangen, vom

Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

b) Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen

aus Ländern angehören, deren Regierungen

Vertragspartei dieses Übereinkommens

sind. Die in die Beratungsgruppe berufenen

Personen sind in persönlicher Eigenschaft

und ohne Weisungen irgendeiner Regierung

tätig.

c) Die Aufwendungen der Beratungsgruppe

trägt der Rat.

(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird

mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser

faßt einen Beschluß zur Entscheidung der Streitigkeit

nach Prüfung aller maßgeblichen Unterlagen.

(5) Jede Beschwerde darüber, daß ein Aus- oder

Einfuhrland seine Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird

auf Antrag des beschwerdeführenden Landes dem

Rat vorgelegt, welcher darüber entscheidet.

(6) Jede Feststellung darüber, daß ein Ausfuhr- oder

Einfuhrland dieses Übereinkommen verletzt

hat, muß die Art des Verstoßes und, wenn der

Verstoß die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen

nach Artikel 4 und 5 betrifft, das Ausmaß eines

solchen Verstoßes angeben.

(7) Stellt der Rat vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 20 fest, daß ein Ausfuhr- oder

ein Einfuhrland dieses Übereinkommen

verletzt hat, so kann er dem betreffenden Land

sein Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat, oder es von diesem

Übereinkommen ausschließen.

ARTIKEL 23

Jährliche Überprüfung der Weltgetreidelage

(i)a) Zur Förderung der in Artikel 1 dieses

Übereinkommens genannten Ziele prüft der

Rat alljährlich die Weltgetreidelage und

unterrichtet die Mitgliedländer von den

Auswirkungen der durch die Überprüfung

ermittelten Tatsachen auf den internationalen

Getreidehandel, damit diese Länder

bei der Festlegung und Durchführung ihrer

inländischen Landwirtschafts- und Preispolitik

diese Auswirkungen berücksichtigen.

b) Die Prüfung wird auf Grund der verfügbaren

Auskünfte über die heimische

Getreideerzeugung, die Getreidevorräte,

den Getreideverbrauch, die Getreidepreise

und den Getreidehandel einschließlich der

kommerziellen und der Sondergeschäfte mit

Getreide durchgeführt.

c) Jedes Mitgliedland kann dem Rat Auskünfte

erteilen, die für die jährliche Prüfung

der Weltgetreidelage von Belang sind und

dem Rat nicht bereits unmittelbar oder

durch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen zugegangen

sind.

(2) Bei der jährlichen Prüfung zieht der Rat

etwaige Möglichkeiten zur Steigerung des

Getreideverbrauches in Betracht; er kann in

Zusammenarbeit mit Mitgliedländern beispielsweise

a) die Umstände untersuchen, die in verschiedenen

Ländern den Verbrauch von Getreide

beeinflussen, und

b) Mittel prüfen zur Erzielung einer Verbrauchssteigerung,

insbesondere in den

Ländern, in denen Möglichkeiten für eine

Verbrauchssteigerung festgestellt worden

sind.

(3) Im Zusammenhang mit diesem Artikel

berücksichtigt der Rat, insbesondere zur Vermeidung

von Doppelgeleisigkeiten, gebührend die

Arbeiten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen und anderer

zwischenstaatlicher Organisationen; unbeschadet

der Allgemeingültigkeit des Artikels 35 Absatz 1

kann er in bezug auf die Zusammenarbeit in

irgendeinem seiner Arbeitsbereiche die von ihm

für erwünscht gehaltenen Abmachungen mit

derartigen zwischenstaatlichen Organisationen

sowie mit Regierungen von Mitgliedern der

Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen

treffen, die nicht Vertragspartei dieses

Übereinkommens sind, aber ein wesentliches

Interesse am internationalen Getreidehandel

haben.

(4) Durch diesen Artikel wird die volle Handlungsfreiheit

der Mitgliedländer bei der Festlegung

und Durchführung ihrer heimischen Landwirtschafts-

und Preispolitik nicht eingeschränkt.

ARTIKEL 24

Richtlinien für Vorzugsgeschäfte

(1) Die Mitgliedländer verpflichten sich, bei der

Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide

darauf zu achten, daß schädigende Eingriffe

in das normale Gefüge der Erzeugung und

des internationalen kommerziellen Handels vermieden

werden.

(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedländer

geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß

die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen

Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung

von Vorzugsgeschäften normalerweise

zu erwarten wären. Diese Maßnahmen müssen

den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen empfohlenen

Grundsätzen und Richtlinien für die Veräußerung

von Überschüssen entsprechen und

können vorsehen, daß das Empfängerland eine

mit ihm vereinbarte bestimmte Menge kommerzieller

Weizeneinfuhren aus allen anderen

Ländern beibehält. Bei der Festsetzung oder

Anpassung dieser Menge sind der Umfang der

kommerziellen Einfuhren während eines repräsentativen

Zeitabschnittes und die wirtschaftlichen

Umstände des Empfängerlandes einschließlich

seiner Zahlungsbilanzlage voll zu berücksichtigen.

(3) Mitgliedländer, die derartige Ausfuhrgeschäfte

zu Vorzugsbedingungen tätigen, führen

vor Abschluß derartiger Abmachungen mit

Empfängerländern möglichst eingehende Konsultationen

mit denjenigen Getreide ausführenden

Mitgliedländern, deren kommerzielle Verkäufe

durch diese Geschäfte beeinträchtigt werden

könnten.

(4) Das Exekutivkomitee legt dem Rat jährlich

einen Bericht über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte

mit Weizen vor.

TEIL III — VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 25

Zusammensetzung des Rates

(1) Der Internationale Weizenrat, der durch das

Internationale Weizenübereinkommen 1949

errichtet wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung

des vorliegenden Übereinkommens mit

den in demselben vorgesehenen Bestimmungen

über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben

bestehen.

(2) Jedes Mitgliedland ist stimmberechtigtes

Mitglied des Rates und kann auf dessen Sitzungen

durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und

Berater vertreten sein.

(3) Zwischenstaatliche Organisationen, die der

Rat zu den Sitzungen einzuladen beschließt,

können je einen nicht stimmberechtigten Delegierten

zur Teilnahme an diesen Sitzungen entsenden.

(4) Der Rat wählt einen Vorsitzenden und einen

stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt für

die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Vorsitzende

oder der den Vorsitz führende stellvertretende

Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.

ARTIKEL 26

Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Rat führt die in diesem Übereinkommen

vorgeschriebenen Aufzeichnungen; er

kann zusätzlich alle sonstigen Aufzeichnungen

führen, die er für erwünscht hält.

(3) Der Rat veröffentlicht Jahresberichte und

kann andere Mitteilungen (insbesondere seine

jährliche Überprüfung oder Teile oder eine Zusammenfassung

derselben) über die im Bereich

dieses Übereinkommens liegenden Angelegenheiten

veröffentlichen.

(4) Außer den in diesem Übereinkommen genannten

Befugnissen und Aufgaben besitzt der

Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben

wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendig sind.

(5) Der Rat kann mit zwei Dritteln der von

den Ausfuhrländern und zwei Dritteln der von

den Einfuhrländern abgegebenen Stimmen die

Ausübung ihm zustehender Befugnisse und die

Wahrnehmung ihm zugewiesener Aufgaben übertragen.

Eine Übertragung dieser Art kann er

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

jederzeit widerrufen. Vorbehaltlich des Artikels 9

unterliegt jeder Beschluß, der auf Grund einer

nach diesem Absatz vom Rat übertragenen Befugnis

oder Aufgabe getroffen wird, auf Antrag

eines Ausfuhr- oder eines Einfuhrlandes, der

innerhalb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist

zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat.

Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung

innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt

wird, sind für alle Mitgliedländer bindend.

(6) Um dem Rat zu ermöglichen, seine Aufgaben

aus diesem Übereinkommen wahrzunehmen,

verpflichten sich die Mitgliedländer, ihm

die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und

Auskünfte zugänglich zu machen und zu übermitteln.

ARTIKEL 27

Stimmen

(1) Die Ausfuhrländer und die Einfuhrländer

haben je 1000 Stimmen.

(2) Zu Beginn der ersten auf Grund dieses

Übereinkommens abgehaltenen Ratstagung teilen

die Ausfuhrländer, die bis dahin Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, die ihnen zustehenden

Stimmen nach eigenem Ermessen unter sich auf;

die Einfuhrländer, welche dieselbe Bedingung erfüllen,

teilen ihre Stimmen in derselben Weise

auf.

(3) Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland

und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland

ermächtigen, bei einer oder mehreren

Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten

und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausreichender

Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen.

(4) Ist auf einer Ratssitzung ein Einfuhr- oder

ein Ausfuhrland nicht durch einen beglaubigten

Delegierten vertreten und hat es kein anderes

Land ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 3

auszuüben, oder hat im Zeitpunkt einer Sitzung

ein Land auf Grund einer Bestimmung dieses

Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren

oder zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl

der ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrländer

der Gesamtstimmenzahl der auf dieser

Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrländer

angeglichen und sodann auf die Ausfuhrländer

im Verhältnis ihrer Stimmen neu aufgeteilt.

(5) Wird nach dem Zeitpunkt der in Absatz 2

erwähnten Ratstagung ein Land Vertragspartei

dieses Übereinkommens oder hört es nach diesem

Zeitpunkt auf, Vertragspartei zu sein, so teilt

der Rat die Stimmen der anderen Ausfuhr- oder

Einfuhrländer im Verhältnis zur Anzahl der

jedem dieser Länder zustehenden Stimmen, oder,

wenn es sich um Ausfuhrländer handelt, nach

Maßgabe einer anders lautenden Vereinbarung

neu auf.

(6) Jedes Mitgliedland hat mindestens eine

Stimme; Teilstimmen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 28

Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Rat hat seinen Sitz in London, sofern

er nichts anderes beschließt.

(2) Der Rat tritt mindestens einmal in jedem

halben Erntejahr und außerdem zu jedem anderen

vom Vorsitzenden bestimmten oder sonst

auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen

Zeitpunkt zusammen.

(3) Der Vorsitzende beruft eine Ratstagung ein,

wenn dies a) von fünf Ländern oder b) von

einem oder mehreren Ländern, denen insgesamt

mindestens 10 v. H. der Gesamtstimmen zustehen,

oder c) vom Exekutivkomitee beantragt

wird.

(4) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die bei

einer Sitzung anwesenden Delegierten vor

etwaiger Angleichung des Stimmenverhältnisses

nach Artikel 27 über mehr als die Hälfte der

den Ausfuhrländern und mehr als die Hälfte

der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen

verfügen.

ARTIKEL 29

Beschlüsse

(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts

anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse

des Rates der Mehrheit der von den Ausfuhrländern

und der Mehrheit der von den Einfuhrländern

abgegebenen Stimmen; die Stimmen werden

getrennt gezählt.

(2) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, sämtliche

auf Grund dieses Übereinkommens vom

Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

ARTIKEL 30

Das Exekutivkomitee

(1) Der Rat setzt ein Exekutivkomitee ein.

Mitglieder des Exekutivkomitees sind höchstens

vier jährlich von den Ausfuhrländern zu wählende

Ausfuhrländer und höchstens acht jährlich

von den Einfuhrländern zu wählende Einfuhrländer.

Der Rat ernennt den Vorsitzenden des

Exekutivkomitees und kann einen stellvertretenden

Vorsitzenden ernennen.

(2) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich

und arbeitet nach dessen allgemeinen

Weisungen. Es hat die Befugnisse und nimmt

die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Übereinkommen

ausdrücklich zugewiesen sind oder ihm

zusätzlich vom Rat nach Artikel 26 Absatz 5

übertragen werden.

(3) Die Ausfuhrländer im Exekutivkomitee

haben dieselbe Gesamtstimmenzahl wie die Einfuhrländer.

Die Stimmen der Ausfuhrländer im

Exekutivkomitee werden so unter diese Länder

aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der Maßgabe,

daß kein Ausfuhrland über mehr als

40 v. H. der Gesamtstimmen der Ausfuhrländer

verfügen darf. Die Stimmen der Einfuhrländer

im Exekutivkomitee werden so unter diese

Länder aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der

Maßgabe, daß kein Einfuhrland über mehr als

40 v. H. der Gesamtstimmen der Einfuhrländer

verfügen darf.

(4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln für Abstimmungen

im Exekutivkomitee fest und kann

nach seinem Ermessen sonstige Verfahrensregeln

für dieses beschließen. Ein Beschluß des Exekutivkomitees

bedarf der gleichen Stimmenmehrheit,

die in diesem Übereinkommen für den Rat vorgeschrieben

ist, wenn er in einer ähnlichen Angelegenheit

einen Beschluß faßt.

(5) Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland, das

nicht Mitglied des Exekutivkomitees ist, kann

ohne Stimmrecht an dessen Erörterungen über

eine Frage teilnehmen, die nach Ansicht des

Exekutivkomitees die Interessen dieses Landes

berührt.

ARTIKEL 31

Das Preisüberprüfungskomitee

(1) Der Rat setzt ein Preisüberprüfungskomitee

ein, das aus höchstens 13 Mitgliedern besteht.

Zu den Mitgliedern des Komitees gehören die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie mindestens

fünf andere Einfuhrländer und fünf

andere Ausfuhrländer, die jährlich von den Einfuhr-

beziehungsweise Ausfuhrländern gewählt

werden. Etwaige weitere Einfuhr- und Ausfuhrländer

werden ebenso gewählt. Der Rat ernennt

den Vorsitzenden des Komitees und kann einen

stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

(2) Jedes Mitgliedland, das nicht Mitglied des

Komitees ist, kann an dessen Erörterungen über

eine Frage teilnehmen, die nach Ansicht des

Komitees die Interessen dieses Landes unmittelbar

berührt.

(3) Das Preisüberprüfungskomitee besitzt die

Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die

ihm in diesem Abkommen ausdrücklich zugewiesen

sind oder ihm zusätzlich vom Rat nach

Artikel 26 Absatz 5 übertragen werden.

(4) Die Schlußfolgerungen des Komitees bedürfen

des gegenseitigen Einvernehmens. Das Einvernehmen

in einer vom Komitee erörterten Angelegenheit

gilt als erreicht, wenn die Schlußfolgerung

von keinem Komiteemitglied bestritten

wird, das ein unmittelbares Interesse an der

Angelegenheit hat. Eine Schlußfolgerung gilt als

bestritten, wenn das Land, das sie in Frage

stellt, seine Absicht erklärt, die Angelegenheit

dem Rat vorzulegen.

(5) Die Schlußfolgerungen des Komitees werden

allen Mitgliedländern übermittelt.

(6) Kommt im Komitee kein Einvernehmen

zustande, so wird eine Sitzung des Rates anberaumt.

Alle Beschlüsse des Rates über Fragen,

die vom Preisüberprüfungskomitee aufgeworfen

werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei

Dritteln der von den Ausfuhrländern und von

zwei Dritteln der von den Einfuhrländern abgegebenen

Stimmen; die Stimmen werden getrennt

gezählt.

(7) Das Preisüberprüfungskomitee setzt ein

Preis-Unterkomitee ein, das aus Vertretern von

höchstens vier Ausfuhr- und höchstens vier Einfuhrländern

besteht. Die Mitgliedländer haben

insbesondere auf die fachliche Befähigung der

von ihnen ernannten Vertreter zu achten. Der

Vorsitzende des Unterkomitees wird vom Rat

ernannt.

(8) Das Preis-Unterkomitee unterstützt das

Sekretariat bei der ständigen Überprüfung der

Marktpreise für Weizen und bei der Berechnung

der in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Mindest- und Höchstpreise. Das Unterkomitee

berät das Preisüberprüfungskomitee und den Rat

in fachlicher Hinsicht nach Maßgabe der einschlägigen

Artikel dieses Übereinkommens sowie

in allen anderen Fragen, die das Preisüberprüfungskomitee

oder der Rat ihm übertragen.

Insbesondere unterrichtet das Unterkomitee den

Exekutivsekretär unverzüglich, wenn nach seiner

Ansicht ein Ausfuhrland den Einfuhrländern

Weizen zu einem Preis zum Kauf zur Verfügung

stellt, der sich dem Höchstpreis nähert. Bei der

Wahrnehmung seiner ihm auf Grund dieses Absatzes

zufallenden Aufgaben berücksichtigt das

Unterkomitee alle von den Mitgliedländern erhobenen

Vorstellungen.

ARTIKEL 32

Das Sekretariat

(1) Dem Rat steht ein Sekretariat zur Verfügung;

es besteht aus einem Exekutivsekretär,

der sein oberster Verwaltungsbeamter ist, sowie

dem für die Arbeiten des Rates und seines

Komitees erforderlichen Personal.

(2) Der Rat ernennt den Exekutivsekretär;

dieser ist für die Wahrnehmungen der dem Sekretariat

bei der Durchführung dieses Übereinkommens

zufallenden Aufgaben und aller anderen

ihm vom Rat und seinen Komitees zugewiesenen

Aufgaben verantwortlich.

(3) Das Personal wird vom Exekutivsekretär

nach den vom Rat aufgestellten Richtlinien ernannt.

(4) Die Beschäftigung des Exekutivsekretärs und

des Personals ist an die Bedingung geknüpft,

daß sie am Weizenhandel nicht finanziell beteiligt

sind oder derartige Beteiligungen aufgeben

und daß sie bezüglich ihrer auf Grund dieses

Übereinkommens wahrzunehmenden Aufgaben

von keiner Regierung und keiner anderen Stelle

außerhalb des Rates Weisungen einholen oder

entgegennehmen.

ARTIKEL 33

Privilegien und Immunitäten

(1) Der Rat besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedlandes

im Rahmen von dessen Rechtsvorschriften

die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

nach diesem Übereinkommen erforderliche

Rechtsfähigkeit.

(2) Die Regierung des Hoheitsgebietes, in dem

sich der Sitz des Rates befindet (im folgenden

als „Gastregierung" bezeichnet) schließt mit dem

Rat ein internationales Abkommen über die

Rechtsstellung, die Privilegien und die Immunitäten

des Rates, seines Exekutivsekretärs und

seines Personals sowie der Vertreter der Mitgliedländer,

die an den vom Rat einberufenen Tagungen

teilnehmen.

(3) Das in Absatz 2 vorgesehene Abkommen

ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es

endet jedoch

a) durch Vereinbarung zwischen der Gastregierung

und dem Rat oder

b) wenn der Sitz des Rates aus dem Hoheitsgebiet

der Gastregierung verlegt wird oder

c) wenn der Rat zu bestehen aufhört.

(4) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2

vorgesehenen Abkommens gewährt die Gastregierung

für die Vermögenswerte, Einkünfte

und das sonstige Eigentum des Rates und für

die vom Rat an seine Bediensteten gezahlten

Bezüge Steuerbefreiung, sofern es sich nicht um

Staatsangehörige des Mitgliedlandes handelt, in

dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Rates

befindet.

ARTIKEL 34

Finanzfragen

(1) Die Ausgaben für die Delegationen beim

Rat sowie für die Vertreter in seinen Komitees

und Unterkomitees werden von den betreffenden

Regierungen getragen. Die anderen für die Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlichen

Ausgaben werden aus jährlichen Beiträgen der

Ausfuhr- und der Einfuhrländer bestritten. Der

Beitrag eines Landes für jedes Erntejahr entspricht

dem Verhältnis, in dem seine Stimmenzahl

am Beginn dieses Jahres zur Gesamtstimmenzahl

der Ausfuhr- und der Einfuhrländer steht.

(2) Bei seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens genehmigt der

Rat seinen Haushaltsplan für die am 30. Juni

1969 ablaufende Rechnungsperiode und setzt den

von jedem Ausfuhr- und jedem Einfuhrland zu

leistenden Beitrag fest.

(3) Bei einer in der zweiten Hälfte jedes Erntejahres

stattfindenden Tagung genehmigt der Rat

seinen Haushaltsplan für das folgende Erntejahr

und setzt den von jedem Ausfuhr- und jedem

Einfuhrland für das betreffende Erntejahr zu

leistenden Beitrag fest.

(4) Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder

eines Einfuhrlandes, das diesem Übereinkommen

nach Artikel 38 Absatz 2 beitritt, setzt der Rat

auf der Grundlage der diesem Land zuzuteilenden

Stimmenzahl und des für das laufende Erntejahr

verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne jedoch

die für das laufende Erntejahr für die anderen

Ausfuhr- und Einfuhrländer festgesetzten Beiträge

zu ändern.

(5) Die Beiträge sind unverzüglich nach Festsetzung

zu entrichten. Kommt ein Ausfuhr- oder

ein Einfuhrland seiner Verpflichtung zur Entrichtung

seines Beitrages innerhalb eines Jahres

nach dessen Festsetzung nicht nach, so verwirkt

es sein Stimmrecht, bis der Beitrag entrichtet

ist; es wird jedoch weder von seinen Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen befreit, noch

werden ihm seine Rechte aus dem Übereinkommen

entzogen, es sei denn, daß der Rat dies

beschließt.

(6) Der Rat veröffentlicht in jedem Erntejahr

eine von Rechnungsprüfern beglaubigte Aufstellung

über seine Einnahmen und Ausgaben im

vorangegangenen Erntejahr.

(7) Bevor der Rat aufgelöst wird, sorgt er für

die Regelung seiner Verbindlichkeiten und verfügt

über seine Aufzeichnungen und Vermögenswerte.

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen

Organisationen

(1) Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen

zur Durchführung von Konsultationen

und zur Zusammenarbeit mit den in Betracht

kommenden Organen der Vereinten Nationen

und deren SpezialOrganisationen sowie mit

anderen zwischenstaatlichen Organisationen treffen.

(2) Stellt der Rat fest, daß eine Bestimmung

dieses Übereinkommens sachlich mit den Erfordernissen

der Vereinten Nationen oder ihrer zuständigen

Organe oder SpezialOrganisationen in

bezug auf zwischenstaatliche Grundstoffübereinkommen

nicht übereinstimmt, so gilt diese Nichtübereinstimmung

als ein Umstand, der die Durchführung

dieses Übereinkommens behindert; in

diesem Fall findet das Verfahren nach Artikel 41

Absätze 3, 4 und 5 Anwendung.

TEIL IV — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 36

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Oktober

1967 bis zum 30. November 1967 in Washington

zur Unterzeichnung auf, und zwar

a) für die Regierungen Argentiniens, Australiens,

Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas,

Norwegens, Schwedens, der Schweiz,

des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten

Staaten sowie für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitglied-

staaten, sofern sie sowohl dieses Übereinkommen

als auch das Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommen unterzeichnen,

b) für die anderen in den Anlagen A und B

angeführten Regierungen, wenn sie dies

wünschen.

ARTIKEL 37

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch jeden

Unterzeichner nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen

oder institutionellen Verfahren; jedoch

muß jede Regierung, die als Voraussetzung

für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens

auch das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe

zu unterzeichnen hat, auch das letztere

ratifizieren, annehmen oder genehmigen. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika bis zum 17. Juni 1968

zu hinterlegen; jedoch kann der Rat einem

Unterzeichner, der seine Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde nicht bis

zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder

mehrere Fristverlängerungen gewähren.

ARTIKEL 38

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt

auf, und zwar

a) für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten sowie für jede

andere in Artikel 36 lit. a angeführte

Regierung, sofern diese auch dem Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe

beitritt, sowie

b) für die anderen in den Anlagen A und B

angeführten Regierungen.

Die Beitrittsurkunden nach diesem Absatz sind

bis zum 17. Juni 1968 zu hinterlegen; jedoch

kann der Rat einer Regierung, die ihre Beitrittsurkunden

nicht bis zu diesem Zeitpunkt

hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

(2) Der Rat kann mit zwei Dritteln der von

Ausfuhrländern und zwei Dritteln der von Einfuhrländern

abgegebenen Stimmen den Beitritt

der Regierung eines Mitgliedes der Vereinten

Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen zu

diesem Übereinkommen zu Bedingungen genehmigen,

die er für angemessen hält.

(3) Beantragt eine nicht in Anlage A oder B

angeführte Regierung, diesem Übereinkommen

vor seinem Inkrafttreten beizutreten, und beschließt

der Rat, den Antrag nach diesem Artikel

entgegenzunehmen und ihm stattzugeben, so

haben die Genehmigung und die Bedingungen

des Rates dieselbe Gültigkeit nach diesem Übereinkommen,

als habe der Rat auf Grund dieses

Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten gehandelt.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

(5) Wird zwecks Durchführung dieses Übereinkommens

auf Länder Bezug genommen, die in

der Anlage A oder B angeführt sind, so gilt

jedes Land, dessen Regierung diesem Übereinkommen

unter den vom Rat nach diesem Artikel

vorgeschriebenen Bedingungen beigetreten ist, als

in der entsprechenden Anlage angeführt.

ARTIKEL 39

Vorläufige Anwendung

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

ihre Mitgliedstaaten sowie jede andere in Artikel

36 lit. a angeführte Regierung können bei der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

eine Erklärung über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens hinterlegen, sofern sie

auch eine Erklärung über die vorläufige Anwendung

des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe

hinterlegen. Jede andere Regierung,

welche die Voraussetzungen für die Unterzeichnung

dieses Übereinkommens erfüllt oder deren

Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann

ebenfalls bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika eine Erklärung über die

vorläufige Anwendung hinterlegen. Jede Regierung,

die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet

dieses Übereinkommen vorläufig an und gilt

als vorläufige Vertragspartei desselben; jedoch

gilt eine in Artikel 36 lit. a angeführte Regierung

nur solange als vorläufige Vertragspartei dieses

Übereinkommens, wie sie das Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe vorläufig anwendet.

ARTIKEL 40

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den

Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben, wie folgt in Kraft

a) am 18. Juni 1968 hinsichtlich aller Bestimmungen

mit Ausnahme der Artikel 4 bis 10

und

b) am 1. Juli 1968 hinsichtlich der Artikel 4

bis 10, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und ihre Mitgliedstaaten sowie

alle anderen in Artikel 36 lit. a angeführten

Regierungen bis zum 17. Juni 1968 eine

der genannten Urkunden oder eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung hin-

terlegt haben und sofern das Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe am

1. Juli 1968 in Kraft tritt.

(2) Dieses Überkommen tritt für eine Regierung,

die nach dem 17. Juni 1968 eine Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, am Tage dieser Hinterlegung

in Kraft; jedoch tritt für diese Regierung kein

Teil des Übereinkommens in Kraft, ehe er nach

Absatz 1 oder 3 auch für andere Regierungen

in Kraft tritt.

(3) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz

1 in Kraft, so können die Regierungen, die

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem

Einvernehmen beschließen, daß es

zwischen den Regierungen in Kraft treten soll,

die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben, soferne

das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe

an demselben Tag in Kraft tritt, an dem

alle Bestimmungen dieses Übereinkommens erstmalig

in Kraft treten, oder sie können andere

Schritte unternehmen, die sie auf Grund der

Lage für erforderlich halten.

(4) Der Rat kann vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens

für jedes Land im Einvernehmen

mit diesem den in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten

Prozentsatz gemäß den Bestimmungen

dieses Absatzes festsetzen; er wird bei der ersten

Tagung nach dem Inkrafttreten irgendeines Teiles

dieses Übereinkommens auf gleiche Weise den

entsprechenden Prozentsatz für jedes Land festsetzen,

für das noch kein Prozentsatz festgesetzt

worden ist.

ARTIKEL 41

Geltungsdauer, Änderung und Rücktritt

(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum

30. Juni 1971 in Kraft.

(2) Der Rat übermittelt zu dem von ihm für

geeignet erachteten Zeitpunkt den Mitgliedländern

seine Empfehlungen über die Erneuerung

oder Ersetzung dieses Übereinkommens. Der Rat

kann am internationalen Weizenhandel wesentlich

interessierte Regierungen, die Mitglied der

Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen,

aber nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens

sind, zur Teilnahme an seinen auf

Grund dieses Absatzes stattfindenden Beratungen

einladen.

(3) Der Rat kann den Mitgliedländern Änderungsvorschläge

zu diesem Übereinkommen empfehlen.

(4) Der Rat kann eine Frist festsetzen, innerhalb

derer jedes Mitgliedland der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren

hat, ob es den Änderungsvorschlag annimmt. Die

Änderung wird wirksam, wenn der Vorschlag

mit zwei Dritteln der den Ausfuhrländern und

zwei Dritteln der den Einfuhrländern zustehenden

Stimmen angenommen worden ist.

(5) Hat ein Mitgliedland der Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika bis zu dem

Tag, an dem eine Änderung wirksam wird, deren

Annahme nicht notifiziert, so steht es ihm frei,

eine schriftliche Kündigung, die der Rat für

jeden derartigen Fall vorschreiben kann, an die

genannte Regierung zu richten und sodann von

diesem Übereinkommen am Ende des laufenden

Erntejahres zurückzutreten; es wird dadurch

nicht von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

befreit, die bis zum Ende des betreffenden

Erntejahres noch nicht erfüllt sind. Ein so

zurücktretendes Land ist nicht an die Änderung

gebunden, die seinen Rücktritt veranlaßt hat.

(6) Ist ein Mitgliedland der Auffassung, daß

die Nichtteilnahme einer in Artikel 36 lit. a

angeführten Regierung seine Interessen ernstlich

schädigt, so kann es durch eine vor dem 1. Juli

1968 an die Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika gerichtete schriftliche Kündigung

von diesem Übereinkommen zurücktreten. Hat

der Rat eine Fristverlängerung nach Artikel 37

oder 38 gewährt, so kann binnen 14 Tagen nach

Ablauf der Fristverlängerung eine Kündigung

nach dem vorliegenden Absatz abgegeben werden.

(7) Hält ein Mitgliedland seine nationale Sicherheit

durch den Ausbruch von Feindseligkeiten

für gefährdet, so kann es mit Ablauf von

30 Tagen, nachdem es eine schriftliche Kündigung

an die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika gerichtet hat, von diesem Übereinkommen

zurücktreten; es kann vorerst die Aussetzung

einzelner oder aller seiner Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen beim Rat beantragen.

(8) Ist ein Ausfuhrland der Auffassung, daß

der Rücktritt eines Einfuhrlandes, das mindestens

50 Stimmen besitzt, seine Interessen ernstlich

schädigt, oder ist ein Einfuhrland der Auffassung,

daß der Rücktritt eines Ausfuhrlandes, das mindestens

50 Stimmen besitzt, seine Interessen

ernstlich schädigt, so kann es durch eine an die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

gerichtete schriftliche Kündigung von diesem

Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche

Kündigung ist binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt

des Landes abzugeben, dessen Rücktritt als

Ursache der ernstlichen Schädigung angesehen

wird.

ARTIKEL 42

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jede Regierung kann im Zeitpunkt, zu dem

sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifi-

ziert, annimmt, genehmigt, vorläufig anwendet

oder ihm beitritt, erklären, daß ihre Rechte und

Pflichten aus dem Übereinkommen in bezug auf

einzelne oder alle der nicht zum Mutterland

gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist, nicht gelten.

(2) Mit Ausnahme der Gebiete, für die eine

Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde,

gelten die Rechte und Pflichten jeder Regierung

aus diesem Übereinkommen in bezug auf alle

nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für

deren internationale Beziehungen sie verantwortlich

ist.

(3) Jede Regierung kann jederzeit, nachdem sie

dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen,

genehmigt oder vorläufig angewendet hat oder

ihm beigetreten ist, durch eine an die Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete

Notifikation erklären, daß ihre Rechte und

Pflichten aus diesem Übereinkommen in bezug

auf einzelne oder alle nicht zum Mutterland

gehörenden Gebiete gelten, für welche sie eine

Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat.

(4) Jede Regierung kann durch ein an die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

gerichtetes Kündigungsschreiben getrennt in

bezug auf einzelne oder alle nicht zum Mutterland

gehörenden Gebiete, für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich ist, von

diesem Übereinkommen zurücktreten.

(5) Für die Festsetzung der Referenzmengen

nach Artikel 15 und die Neuaufteilung der

Stimmen nach Artikel 27 wird in der den Umständen

angemessenen Weise jede nach dem vorliegenden

Artikel eintretende Änderung des

räumlichen Geltungsbereiches dieses Übereinkommens

als Änderung der Teilnahme an diesem

Übereinkommen angesehen.

ARTIKEL 43

Notifikation durch die Depositarstelle

Die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika als Depositarstelle notifiziert allen

Unterzeichnerregierungen und Beitrittsstaaten

jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

und vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens und jeden Beitritt zu diesem

sowie alle nach Artikel 41 eingegangenen Notifikationen

und Mitteilungen und alle nach Artikel

42 eingegangenen Erklärungen.und Notifikationen.

ARTIKEL 44

Verhältnis der Präambel zum Übereinkommen

Die Präambel des Internationalen Getreide-

Übereinkommens 1967 ist Bestandteil dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen an dem jeweils neben

ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterzeichnet.

Der englische, französische, russische und

spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist

in gleicher Weise authentisch. Die Urschriften

werden im Archiv der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt

jeder Regierung, die das Übereinkommen

unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.

ANLAGE A

Argentinien

Australien

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Griechenland

Kanada

Mexiko

Schweden

Spanien

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Vereinigte Staaten von Amerika

ANLAGE B

Afghanistan

Algerien

Barbados

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Ceylon

Chile

Costa Rica

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

El Salvador

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Finnland

Ghana

Guatemala

Haiti

Indien

Indonesien

Iran

Irland

Island

Israel

Japan

Jugoslawien

Kolumbien

Republik Korea

Kuba

Libanon

Libyen

Malaysia

Neuseeland

Königreich der Niederlande (in bezug auf die

Interessen der Niederländischen Antillen und

Surinams)

Nigeria

Norwegen

Österreich

Pakistan

Panama

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Rumänien

Republik San Marino

Saudi-Arabien

Schweiz

Sierra Leone

Südafrika

Südrhodesien

Arabische Republik Syrien

Trinidad und Tobago

Tschechoslowakei

Tunesien

Türkei

Uruguay

Vatikanstadt

Venezuela

Vereinigte Arabische Republik

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland

Republik Vietnam

Westsamoa

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juni 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen ist am 30. Juni 1969

hinterlegt worden; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 für Österreich

am gleichen Tag in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende

Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden

Übereinkommen oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt

Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik

Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,

Indien, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea, Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg,

Mexiko, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Nigeria, Norwegen,

Pakistan, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Trinidad

und Tobago, Tunesien, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Cayman-Inseln,

Dominica, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Guernsey, Hongkong, Insel Man,

Montserrat, Seychellen, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Helena, St. Lucia,.St. Vincent, Turks-

und Caicos-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika.

Finnland hat anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens folgenden Vorbehalt erklärt

„Finnland behält sich die volle Freiheit vor, seine Getreideeinfuhren in Übereinstimmung mit

seinen herkömmlichen Handelsströmen fortzusetzen. Infolgedessen erklärt Finnland einen Vorbehalt

hinsichtlich der in Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens betreffend den Weizenhandel

festgelegten Verpflichtung."

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