436. Internationales Getreide-Übereinkommen 1967 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 15. Oktober 1967 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale
Getreide-Übereinkommen 1967,
dessen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4,
Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 21, Artikel 7
Absatz 1 letzter Satz, Artikel 8 Absatz 3 zweiter
Satz, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2
zweiter Satz, Artikel 9 Absatz 3 letzter Satz,
Artikel 9 Absatz 4 zweiter Satz, Artikel 9 Ab-
satz 5, Artikel 9 Absatz 6 dritter Satz, Artikel 9
Absatz 8 zweiter Satz, Artikel 11 Absatz 5
zweiter Satz, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 11
Absatz 7 zweiter Satz, Artikel 12 Absatz 4 erster
Satz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3
zweiter und dritter Satz, Artikel 14 Absatz 5,
Artikel 15 Absatz 1 erster und zweiter Satz, Artikel
15 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel
16 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 10 erster
und zweiter Satz, Artikel 17 Absatz 3 erster
Satz, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1
und 2, Artikel 21 Absatz 3 zweiter Satz, Artikel
22 Absatz 3 lit. a, Artikel 25 Absatz 1,
Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel
31 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 5 letzter
Satz, Artikel 37 zweiter Satz, Artikel 38 Absatz
1 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 2 und 3,
Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7
zweiter Satz verfassungsändernde Bestimmungen
sind, und welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Unterzeichner dieses Übereinkommens,
In der Erwägung, daß das Internationale
Weizenabkommen 1949 in den Jahren 1953,
1956, 1959, 1962, 1965, 1966 und 1967 revidiert,
erneuert oder verlängert worden ist,
In der Erwägung, daß die materiellen wirtschaftlichen
Bestimmungen des Internationalen
Weizenabkommens 1962 am 31. Juli 1967 abgelaufen
sind, daß die Verwaltungsbestimmungen
des genannten Abkommens am 31. Juli
1968 oder in einem vom Internationalen Weizenrat
zu beschließenden früheren Zeitpunkt
ablaufen und daß es wünschenswert ist, ein
Übereinkommen für einen neuen Zeitabschnitt
zu schließen,
In der Erwägung, daß die Regierungen
Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands,
Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens,
der Schweiz, des Vereinigten Königreiches, der
Vereinigten Staaten von Amerika sowie die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten am 30. Juni 1967 übereingekommen
sind, auf möglichst breiter Grundlage
über ein Getreideübereinkommen zu verhandeln,
welches Bestimmungen über den
Weizenhandel und die Nahrungsmittelhilfe
enthalten soll, auf einen raschen Abschluß der
Verhandlungen hinzuwirken und sich nach
deren Beendigung zu bemühen, in Übereinstimmung
mit ihren verfassungsmäßigen und
institutionellen Verfahrensvorschriften eine
möglichst rasche Annahme des Übereinkommens
zu erreichen,
In der Erwägung, daß diese Regierungen sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen
vorausgegangenen gegenseitigen Verpflichtungen
sowohl das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel als auch das Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe unterzeichnen
werden und daß andere Regierungen die Möglichkeit
haben sollen, einem oder beiden Übereinkommen
beizutreten —
sind übereingekommen, daß dieses Internationale
Getreide-Übereinkommen 1967 zwei Rechtsinstrumente
enthalten wird, nämlich ein Übereinkommen
betreffend Weizenhandel und ein
Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe
und daß diese beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls
eines vor. ihnen den betreffenden
Regierungen und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten zur
Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
oder institutionellen Verfahrensvorschriften
vorzulegen ist.
ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND
WEIZENHANDEL
TEIL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Zielsetzungen
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a) den Einfuhrländern die Versorgung mit
Weizen und Weizenmehl und den Ausfuhrländern
den Absatz von Weizen und
Weizenmehl zu angemessenen und stabilen
Preisen zu sichern,
b) im Interesse der Ausfuhr- und Einfuhrländer
die Ausweitung des internationalen
Handels mit Weizen und Weizenmehl zu
fördern und hiebei einen möglichst freien
Handelsverkehr zu sichern, um dadurch
zur Entwicklung der Länder beizutragen,
deren Wirtschaft von kommerziellen
Weizenkäufen abhängig ist, sowie
c) im Hinblick auf die Beziehung des Weizenhandels
zur wirtschaftlichen Stabilität der
Märkte anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der weltweiten
Weizenprobleme allgemein zu fördern.
ARTIKEL 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) „Lieferpflichtsaldo" die Weizenmenge, die
ein Ausfuhrland nach Artikel 5 zu einem
nicht über dem Höchstpreis liegenden
Preis zur Verfügung zu stellen verpflichtet
ist, das heißt, die Menge, um die seine
Referenzmenge in bezug auf die Einfuhrländer
die tatsächlichen kommerziellen
Käufe übersteigt, die diese Einfuhrländer
in dem Erntejahr zu dem betreffenden
Zeitpunkt bei ihm getätigt haben;
b) „Kaufberechtigungssaldo" die Weizenmenge,
die ein Einfuhrland nach Artikel 5
zu einem nicht über dem Höchstpreis
liegenden Preis zu kaufen berechtigt ist,
das heißt, die Menge, um die seine Referenzmenge
in bezug auf das oder die betreffenden
Ausfuhrländer seine tatsächlichen
kommerziellen Käufe übersteigt, die es bei
diesen Ländern in dem Erntejahr zu dem
betreffenden Zeitpunkt getätigt hat;
c) „Bushel" in bezug auf Weizen 60 englische
Pfund Handelsgewicht oder 27'2155 kg;
d) der Ausdruck „Lagerkosten" die Unkosten,
die bei der Lagerhaltung von Weizen für
Lagerung, Zinsen und Versicherung entstehen;
e) „anerkanntes Weizensaatgut" Weizen, der
nach den im Ursprungsland üblichen Verfahren
amtlich anerkannt ist und den in
diesem Land gültigen Bestimmungsnormen
für Weizensaatgut entspricht;
f) „c&f" Kosten und Fracht;
g) „Rat" den auf Grund des Internationalen
Weizenabkommens 1949 eingesetzten und
nach Artikel 25 beibehaltenen Internationalen
Weizenrat;
h) „Land" auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft;
i) „Erntejahr" die Zeit vom 1. Juli bis
30. Juni;
j) „Referenzmenge",
i) in bezug auf ein Ausfuhrland die jährlichen
kommerziellen Käufe, die bei
diesem Land von Einfuhrländern nach
Artikel 15 im Durchschnitt getätigt
worden sind;
ii) in bezug auf ein Einfuhrland, die jährlichen
kommerziellen Käufe, die bei
Ausfuhrländern oder — je nach Sachlage
— bei einem bestimmten Ausfuhrland
nach Artikel 15 im Durchschnitt
getätigt worden sind;
sie umfaßt gegebenenfalls jede Anpassung
nach Artikel 15 Absatz 1;
k) „denaturierter Weizen" Weizen, der denaturiert
wurde, so daß er für den menschlichen
Genuß nicht geeignet ist;
l) „Exekutivkomitee" das nach Artikel 30 eingesetzte
Komitee;
m) „Ausfuhrland" je nach dem Zusammenhang
i) entweder die Regierung eines in Anlage
A angeführten Landes, die durch
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Beitritt Vertragspartei dieses
Übereinkommens geworden und nicht
von ihm zurückgetreten ist,
ii) oder dieses Land selbst und die
Hoheitsgebiete, für welche die von der
Regierung dieses Landes nach Maßgabe
dieses Übereinkommens übernommenen
Rechte und Pflichten gelten;
n) „faq" gute Durchschnittsqualität;
o) „fob" frei an Bord;
p) „Getreide" Weizen, Roggen, Gerste, Hafer,
Mais und Hirse;
q) „Einfuhrland" je nach dem Zusammenhang
i) entweder die Regierung eines in Anlage
B angeführten Landes, die durch
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Beitritt Vertragspartei dieses
Übereinkommens geworden und nicht
von ihm zurückgetreten ist,
ii) oder dieses Land selbst und die Hoheitsgebiete,
für welche die von der
Regierung dieses Landes nach Maßgabe
dieses Übereinkommens übernommenen
Rechte und Pflichten gelten;
r) der Ausdruck „Vermarktungskosten" alle
üblichen Unkosten, die bei dem Verkauf,
der Verfrachtung und dem Versand entstehen;
s) „Höchstpreis" je nach dem Zusammenhang
die in Artikel 6 oder 7 angegebenen oder
nach Maßgabe dieser Artikel festgesetzten
Höchstpreise oder einen dieser Preise;
t) „Höchstpreiserklärung" eine nach Artikel 9
abgegebene Erklärung;
u) „Mitgliedland"
i) die Regierung eines Landes, die durch
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Beitritt Vertragspartei dieses
Übereinkommens geworden und nicht
von ihm zurückgetreten ist, oder
ii) dieses Land selbst und die Hoheitsgebiete,
für welche die von der
Regierung dieses Landes nach Maßgabe
dieses Übereinkommens übernommenen
Rechte oder Pflichten gelten;
v) „metrische Tonne" — gleich 1000 kg —
in bezug auf Weizen: 3674371 Bushel;
w) „Mindestpreis" je nach dem Zusammenhang
die in Artikel 6 oder 7 angegebenen
oder nach Maßgabe dieser Artikel festgesetzten
Mindestpreise oder einen dieser
Preise;
x) „Preisrahmen" die Preise, die zwischen den
in Artikel 6 oder 7 angegebenen oder nach
Maßgabe dieser Artikel festgesetzten Mindestpreisen
(einschließlich) und Höchstpreisen
(ausschließlich) liegen;
y) „Preisüberprüfungskomitee" das nach Artikel
31 eingesetzte Komitee;
z) i) „Kauf" einen Kauf zwecks Einfuhr von
Weizen, der aus einem Ausfuhrland
oder einem anderen Land ausgeführt
wird oder werden soll, oder je nach
dem Zusammenhang die Menge des so
gekauften Weizens;
ii) „Verkauf" einen Verkauf zwecks Ausfuhr
von Weizen, der in ein Einfuhrland
oder ein anderes Land eingeführt
wird oder werden soll, oder je nach
dem Zusammenhang die Menge des so
verkauften Weizens;
iii) „Kauf" oder „Verkauf" nicht nur
Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden
Regierungen, sondern auch
zwischen Privathändlern und zwischen
einem Privathändler und der betreffenden
Regierung. In dieser Begriffsbestimmung
ist unter „Regierung"
auch die Regierung jedes Hoheitsgebietes
zu verstehen, für das nach
Maßgabe des Artikels 42 die Rechte
und Pflichten einer Regierung gelten,
die durch Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder Beitritt Vertragspartei
dieses Übereinkommens geworden
ist;
aa) „Preis-Unterkomitee" das nach Artikel 31
eingesetzte Unterkomitee;
bb) „Gebiet" in bezug auf ein Ausfuhr- oder
Einfuhrland jedes Gebiet, für das nach
Maßgabe des Artikels 42 die Rechte und
Pflichten der Regierung dieses Landes aus
diesem Übereinkommen gelten;
cc) „Weizen" Weizengetreide jeder Art, Klasse,
Type, Gradierung oder Qualität und, außer
in Artikel 6 oder wenn der Zusammenhang
etwas anderes erfordert, Weizenmehl.
(2) Sämtliche Berechnungen des Weizengegenwertes
von Weizenmehlkäufen erfolgen auf der
Grundlage des im Vertrag zwischen Käufer und
Verkäufer angegebenen Ausmahlungssatzes. Ist
kein Ausmahlungssatz angegeben, so entsprechen,
falls der Rat nichts anderes beschließt, für Berechnungszwecke
72 Gewichtseinheiten Weizenmehl
100 Gewichtseinheiten Weizengetreide.
ARTIKEL 3
Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein
kommerzieller Kauf nach der Begriffsbestimmung
in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen
Handelsbräuchen entspricht; die in
Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch
nicht darunter.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein
Sondergeschäft ein Geschäft, welches — gleichviel
ob es innerhalb des Preisrahmens liegt oder
nicht — Merkmale aufweist, die ihm von der
Regierung eines beteiligten Landes auferlegt sind
und den Handelsbräuchen nicht entsprechen. Zu
den Sondergeschäften gehören folgende
a) Verkäufe auf Kredit, bei denen auf Grund
staatlicher Einflußnahme die Zinssätze,
Zahlungsfristen oder andere einschlägige
Bedingungen den auf dem Weltmarkt
geltenden handelsüblichen Zinssätzen,
Fristen oder Bedingungen nicht entsprechen;
b) Verkäufe, bei denen die Regierung des
Ausfuhrlandes die Mittel für den Kauf von
Weizen in Form eines zweckgebundenen
Darlehens gewährt;
c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrlandes,
die weder in Zahlungsmittel des
Ausfuhrlandes transferierbar noch gegen
Waren zur Verwendung im Ausfuhrland
austauschbar und konvertierbar sind;
d) Verkäufe auf Grund von Handelsabkommen
mit besonderen Zahlungsvereinbarungen,
die Verrechnungskonten zum
gegenseitigen Ausgleich von Guthaben
durch Warenaustausch vorsehen, sofern
nicht das Ausfuhr- und das Einfuhrland
vereinbaren, daß der Verkauf als kommerzieller
Verkauf gilt;
e) Tauschgeschäfte,
i) die das Ergebnis staatlicher Einflußnahme
sind und bei denen Weizen zu
anderen als den üblichen Weltmarktpreisen
ausgetauscht wird, oder
ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogrammes
gefördert werden, sofern
sich der Weizenkauf nicht aus einem
Tauschgeschäft ergibt, bei dem das
letzte Bestimmungsland nicht in dem
ursprünglichen Tauschvertrag genannt
war;
f) Schenkungen von Weizen oder Weizenkäufe,
die mit hiefür zweckgebundenen
Geldzuwendungen des Ausfuhrlandes erfolgen;
g) alle sonstigen vom Rat bezeichneten Arten
von Geschäften, die den Handelsbräuchen
nicht entsprechende, von der Regierung
eines beteiligten Landes geschaffene Merkmale
aufweisen.
(3) Wirft der Exekutivsekretär oder ein Ausfuhr-
oder ein Einfuhrland die Frage auf, ob ein
Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1
oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so
entscheidet der Rat.
TEIL II — HANDELSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 4
Kommerzielle Käufe und Lieferverpflichtungen
(1) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, Weizen
nur zu Preisen auszuführen, die innerhalb des
Preisrahmens liegen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 verpflichtet
sich jedes Weizen einführende Mitgliedland, in
jedem Erntejahr einen möglichst hohen Anteil
an seinen gesamten kommerziellen Weizenkäufen
aus Mitgliedländern zu beziehen. Dieser Anteil
darf nicht geringer sein als ein vom Rat im
Einvernehmen mit dem betreffenden Land festgelegter
Prozentsatz.
(3) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses
Übereinkommens verpflichten sich die Ausfuhrländer
gemeinsam, in jedem Erntejahr genügend
große Mengen ihres Weizens den Einfuhrländern
zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zur Verfügung
zu stellen, um den kommerziellen
Weizenbedarf dieser Länder regelmäßig und fortlaufend
zu decken.
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, deren
Vorhandensein dem Rat ausreichend nachzuweisen
ist, kann dieser ein Mitgliedland von
der Verpflichtung aus Absatz 2 teilweise befreien.
(5) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, Weizen
aus Nichtmitgliedländern nur zu Preisen einzuführen,
die innerhalb des Preisrahmens liegen.
(6) Die Preise gelten als innerhalb des Preisrahmens
liegend, wenn Weizen zu folgenden
Preisen zur Verfügung gestellt, verkauft und
gekauft wird
a) zu oder über den in Artikel 6 vorgesehenen
Höchstpreisen, wenn dies nicht gegen die
Artikel 5, 9 und 10 verstößt, oder
b) zu Preisen, die mit den in Artikel 6 vorgesehenen
Mindestpreisen oder mit den
Bestimmungen des Artikels 8 über den
Zweck der Mindestpreise vereinbar sind.
ARTIKEL 5
Käufe zum Höchstpreis
(1) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für
ein Ausfuhrland ab, so stellt dieses Land den
Einfuhrländern seinen ihnen gegenüber bestehenden
Lieferpflichtsaldo zum Kauf zu einem
nicht über dem Höchstpreis liegenden Preis in
einem solchen Umfang zur Verfügung, daß der
Kaufberechtigungssaldo eines Einfuhrlandes
gegenüber allen Ausfuhrländern nicht überschritten
wird.
(2) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für
alle Ausfuhrländer ab, so hat jedes Einfuhrland
während der Geltungsdauer der Erklärung das
Recht,
a) von Ausfuhrländern Weizen in Höhe
seines Kaufberechtigungssaldos gegenüber
allen Ausfuhrländern zu Preisen zu kaufen,
die nicht über dem Höchstpreis liegen, und
b) Weizen aus irgendeinem Land zu kaufen,
ohne daß dies als Verstoß gegen Artikel 4
Absatz 2 gilt.
(3) Gibt der Rat eine Höchstpreiserklärung für
ein oder mehrere, aber nicht für alle Ausfuhrländer
ab, so hat jedes Einfuhrland während der
Geltungsdauer der Erklärung das Recht,
a) Käufe nach Absatz 1 bei diesem oder
diesen Ausfuhrländern vorzunehmen und
den Rest seines kommerziellen Bedarfes zu
Preisen innerhalb des Preisrahmens bei den
anderen Ausfuhrländern zu kaufen, sowie
b) Weizen aus irgendeinem Land in Höhe
seines beim Inkrafttreten der Erklärung
gegenüber diesem oder diesen Ausfuhrländern
bestehenden Kaufberechtigungssaldos
zu kaufen; dies gilt nicht als Verstoß
gegen Artikel 4 Absatz 2, sofern sein
Kaufberechtigungssaldo gegenüber allen
Ausfuhrländern nicht überschritten wird.
(4) Käufe, die ein Einfuhrland bei einem Ausfuhrland
über seinen gegenüber allen Ausfuhrländern
bestehenden Kaufberechtigungssaldo hinaus
vornimmt, vermindern die Verpflichtung
dieses Ausfuhrlandes aus diesem Artikel nicht.
Weizen, der in einem bestimmten Erntejahr ursprünglich
aus einem Ausfuhrland stammt und
den ein Einfuhrland in demselben Erntejahr von
einem anderen Einfuhrland kauft, gilt als Weizen,
den das ersterwähnte Einfuhrland von dem Ausfuhrland
kauft, sofern der Kaufberechtigungssaldo
des ersterwähnten Einfuhrlandes gegenüber
allen Ausfuhrländern dadurch nicht überschritten
wird. Vorbehaltlich des Artikels 19 gilt Satz 2
für Weizenmehl nur dann, wenn es ursprünglich
aus dem betreffenden Ausfuhrland stammt.
(5) Bei der Feststellung, ob ein Einfuhrland den
nach Artikel 4 Absatz 2 erforderlichen Prozentsatz
erfüllt hat, sind vorbehaltlich der in Absatz
2 lit. b und Absatz 3 lit. b vorgesehenen
Einschränkungen die während der Geltungsdauer
einer Höchstpreiserklärung von diesem Land
getätigten Käufe
a) zu berücksichtigen, wenn sie bei einem Mitgliedland
erfolgten, einschließlich des Ausfuhrlandes,
für das die Erklärung abgegeben
worden war, jedoch
b) gänzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn
diese Käufe bei einem Nichtmitgliedland
vorgenommen wurden.
(6) Der nach diesem Artikel zur Verfügung
gestellte Weizen hat nach Möglichkeit den Typen
und Qualitäten zu entsprechen, die in dem
betreffenden Erntejahr normalerweise im Handel
zwischen den beiden Ländern üblich gewesen
wären. Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Bestimmung sollen nach Bedarf zwischen den in
Betracht kommenden Ländern getroffen werden.
ARTIKEL 6
Weizenpreise
(1) Die Liste der Mindest- und Höchstpreise,
fob Golfhäfen, wird für die Geltungsdauer dieses
Übereinkommens wie folgt festgelegt
(2) Die Mindest- und Höchstpreise für die genannten
kanadischen und amerikanischen Weizensorten,
fob Nordwesthäfen am Pazifik, müssen
um 6 Cent unter den in Absatz 1 genannten
Preisen liegen.
(3) Die Mindest- und Höchstpreise für mexikanischen
Weizen nach Muster oder Beschreibung,
fob mexikanische Häfen am Pazifik oder mexikanische
Grenze, müssen 1'55 beziehungsweise
1'95 US-Dollar je Bushel betragen.
(4) Die Mindestpreise nach diesem Artikel
können nach Maßgabe der Artikel 8 und 31
angepaßt werden.
(5) Die Mindest- und Höchstpreise für australischen
faq-Weizen, fob australische Häfen,
müssen um 5 Cent unter den in britischen Häfen
notierten c&f-Gegenwerten der in Absatz 1
genannten Mindest- und Höchstpreise für
amerikanischen Harten Roten Winterweizen
(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),
fob Golfhäfen, liegen; der Berechnung sind die
jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu
legen.
(6) Die Mindest- und Höchstpreise für argentinischen
Weizen, fob argentinische Häfen, nach
Bestimmungshäfen am Pazifischen und Indischen
Ozean müssen den in Yokohama notierten
c&f-Gegenwerten der in Absatz 2 genannten
Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen
Harten Roten Winterweizen (Hard Red Winter)
Nr. 2 gewöhnlich (ordinary), fob Nordwesthäfen
am Pazifik, entsprechen; der Berechnung sind die
jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu
legen.
(7) Die Mindest- und Höchstpreise
— für die genannten amerikanischen Weizensorten,
fob Häfen der amerikanischen Atlantikküste,
der großen Seen sowie fob kanadische
Sankt-Lorenz-Hafen,
— für die genannten kanadischen Weizensorten
fob Fort William/Port Arthur, Sankt-
Lorenz-Häfen, Atlantikhäfen und Fort Churchill,
— für argentinischen Weizen, fob argentinische
Häfen, nach anderen als den in Absatz 6
genannten Bestimmungshäfen
müssen den in Antwerpen/Rotterdam notierten
c&f-Gegenwerten der in Absatz 1 genannten
Mindest- und Höchstpreise entsprechen; der Berechnung
sind die jeweils üblichen Beförderungskosten
zugrunde zu legen.
(8) Die Mindest- und Höchstpreise für Standardweizen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
müssen den im Bestimmungsland oder in einem
zur Verladung nach dem Bestimmungsland
geeigneten Hafen notierten c&f-Gegenwerten der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest-
und Höchstpreise für amerikanischen Harten
Roten. Winterweizen (Hard Red Winter) Nr. 2
gewöhnlich (ordinary), fob Vereinigte Staaten,
entsprechen; der Berechnung sind die jeweils
üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen
nach Maßgabe der in der Gegenwerttabelle
vereinbarten Qualitätsunterschiede
zugrunde zu legen.
(9) Die Mindest- und Höchstpreise für schwedischen
Weizen müssen den im Bestimmungsland
oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland
geeigneten Hafen notierten c&f-
Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2
genannten Mindest- und Höchstpreise für
amerikanischen Harten Roten Winterweizen
(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),
fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung
sind die jeweils üblichen Beförderungskosten
sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe
der in der Gegenwerttabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede
zugrunde zu legen.
(10) Die Mindest- und Höchstpreise für
griechischen Weizen müssen den im Bestimmungsland
oder in einem zur Verladung nach dem
Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten
c&f-Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2
genannten Mindest- und Höchstpreise für
amerikanischen Harten Roten Winterweizen
(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),
fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung
sind die jeweils üblichen Beförderungskosten
sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe
der in der Gegenwerttabelle vereinbarten
Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.
(11) Die Mindest- und Höchstpreise für
spanischen Weizen müssen den im Bestimmungsland
oder in einem zur Verladung nach dem
Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten
c&f-Gegenwerten der in den Absätzen 1 und 2
genannten Mindest- und Höchstpreise für
amerikanischen Harten Roten Winterweizen
(Hard Red Winter) Nr. 2 gewöhnlich (ordinary),
fob Vereinigte Staaten, entsprechen; der Berechnung
sind die jeweils üblichen Beförderungskosten
sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe
der in der Gegenwerttabelle vereinbarten
Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.
(12) Bei anderen Weizensorten der in Absatz 1
genannten Länder werden die Mindest- und
Höchstpreise nach dem in Absatz 2 für die dort
genannten Weizensorten angewandten Verfahren
und ihre Gegenwerte nach dem in den Absätzen
5 bis 11 für die dort genannten Weizensorten
angewandten Verfahren berechnet.
(13) Das Preisüberprüfungskomitee kann nach
Beratung mit dem Preis-Unterkomitee
a) die Mindest- und Höchstpreis-Gegenwerte
für Weizen an anderen als den in den
Absätzen 1, 2 und 3 sowie 5 bis 11 angegebenen
Plätzen festsetzen und
b) auf der Grundlage fob amerikanische
Golfhäfen Mindest- und Höchstpreise für
Weizen anderer als der in den Absätzen 1
und 3 genannten Art, Klasse, Type,
Gradierung oder Qualität festsetzen, wobei
jedoch der Unterschied zwischen den demgemäß
festgesetzten Mindest- und Höchstpreisen
40 Cent je Bushel betragen muß;
bei Weizen eines Landes, das nicht in den
genannten Absätzen angeführt ist, geht das
Komitee nach lit. a vor, sofern das für
diesen Weizen noch nicht geschehen ist.
(14) Bei Weizen, für den keine Mindest- und
Höchstpreise festgesetzt sind, werden die
Mindest- und Höchstpreise, fob amerikanische
Golfhäfen, für den betreffenden Zeitabschnitt
mittels eines angemessenen Zuschlages oder Abzuges
von den Mindest- und Höchstpreisen für
den vergleichsweise ähnlichsten Weizen abgeleitet,
der nach Art, Klasse, Type, Gradierung
oder Qualität in den Absätzen 1 und 3 oder in
Absatz 13 lit. b bezeichnet ist. Der Zuschlag oder
der Abzug kann erforderlichenfalls vom Preisüberprüfungskomitee
festgesetzt und angepaßt
werden. Das Preisüberprüfungskomitee hat auf
jeder nach Artikel 9 Absatz 1, 3 oder 6 einberufenen
Sitzung nach dem vorliegenden Absatz
vorzugehen.
(15) Ein nach Absatz 13 lit. b festgesetzter
Mindest- oder Höchstpreis, fob amerikanische
Golfhäfen, darf nicht über dem in Absatz 1
genannten Mindest- oder Höchstpreis für
Manitoba-Nord-Weizen (Manitoba Northern)
Nr. 1 liegen.
(16) Die in den Absätzen 5 bis 11 bezeichneten
Mindestpreis- und Höchstpreis-Gegenwerte werden
in regelmäßigen Zeitabständen vom Sekretariat
des Rates mit Unterstützung des Preis-
Unterkomitees berechnet; hiebei werden diejenigen
Seefrachtkosten berücksichtigt, welche der
jeweils allgemein verwendeten Beförderungsart
entsprechen, und zwar auf der Grundlage des
zutreffendsten Vergleiches zwischen den in Betracht
kommenden Häfen.
(17) Soll ein Weizenpreis, der in einer anderen
als der amerikanischen Währung angegeben ist,
mit den Mindest- und Höchstpreisen oder ihren
nach diesem Artikel berechneten Gegenwerten
verglichen werden, so wird er nach dem üblichen
Wechselkurs in amerikanische Währung umgerechnet.
Streitigkeiten über die Umrechnung
von Preisen entscheidet das Preisüberprüfungskomitee.
(18) In den Mindest- und Höchstpreisen und
ihren Gegenwerten sind Lager- und Absatzkosten,
die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer
vereinbart werden, nicht enthalten, vorausgesetzt,
daß die Lagerkosten erst nach einem
in dem Weizenkaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt
zu Lasten des Käufers gehen.
(19) Durumweizen und anerkanntes Weizensaatgut
fallen nicht unter die Höchstpreisbestimmungen;
denaturierter Weizen fällt nicht unter
die Mindestpreisbestimmungen.
(20) Legt ein Mitgliedland dem Preisüberprüfungskomitee
dar, daß die Berechnung eines
Mindestpreis- oder Höchstpreis-Gegenwertes
nach den Absätzen 5 bis 11 oder nach Absatz 13
wegen der zur Zeit geltenden Beförderungskosten
nicht mehr zumutbar ist, so prüft das
Komitee die Angelegenheit und kann in Beratung
mit dem Preis-Unterkomitee die von ihm
für wünschenswert gehaltenen Anpassungen vornehmen;
Artikel 8 bleibt unberührt.
(21) Alle Beschlüsse des Preisüberprüfungskomitees
nach Absatz 13, 14, 17 oder 20 sind
für alle Mitgliedländer bindend; jedoch kann
jedes Mitgliedland, das einen solchen Beschluß
für sich selbst für nachteilig hält, den Rat um
Überprüfung ersuchen.
(22) Jedes Land, für das in diesem Artikel eine
oder mehr Weizensorten angeführt sind, stellt
dem Rat in jedem Erntejahr, soweit vorhanden,
eine Abschrift der geltenden amtlichen Spezifikationen,
Normen oder Beschreibungen für
diese Weizensorten zur Verfügung. Auf Ersuchen
des Sekretariats stellen Weizen ausführende
Länder dem Rat, soweit vorhanden,
die geltenden amtlichen Spezifikationen, Normen
oder Beschreibungen von Weizensorten zur Verfügung,
die nicht in diesem Artikel angeführt
sind.
ARTIKEL 7
Weizenmehlpreise
(1) Kommerzielle Käufe von Weizenmehl gelten
als zu Preisen getätigt, die mit den in oder nach
Artikel 6 festgesetzten Preisen für Weizen vereinbar
sind, es sei denn, daß der Rat von einem
Mitgliedland eine gegenteilige Erklärung mit
beweiskräftigen Unterlagen erhält; in diesem Fall
prüft der Rat die Angelegenheit mit Unterstützung
der beteiligten Länder und beschließt
über die Vereinbarkeit des Preises.
(2) Sind ein oder mehrere Mitgliedländer der
Auffassung, daß gewisse Praktiken im internationalen
Handel in bestimmten Fällen die
Preisrelation verzerrt haben, die zwischen den
Mehl- und den Weizenpreisen bestehen muß,
und daß ihre Interessen durch diese Praktiken
ernstlich geschädigt sind, so können sie Konsultationen
mit dem oder den betreffenden Mitgliedländern
verlangen.
(3) Der Rat kann unter Mitwirkung von Mitgliedländern
Untersuchungen über die Preisrelation
zwischen Weizen und Weizenmehl
durchführen.
ARTIKEL 8
Zweck der Mindestpreise
Zweck der Mindestpreisliste ist es, zur Marktstabilität
dadurch beizutragen, daß sie die Feststellung
des Zeitpunktes ermöglicht, zu dem die
Höhe der Marktpreise für eine Weizensorte die
untere Grenze des Preisrahmens erreicht oder
sich ihr nähert. Da das Preisverhältnis zwischen
verschiedenen Weizentypen und -qualitäten je
nach den Wettbewerbsbedingungen schwankt,
sind Überprüfungen und Anpassungen der
Mindestpreise vorgesehen.
(1) Kommt das Sekretariat des Rates im Verlauf
seiner ständigen Überprüfung der Marktverhältnisse
zu dem Schluß, daß eine Lage entstanden
ist oder unmittelbar zu entstehen droht,
welche geeignet erscheint, die Ziele dieses Übereinkommens
in bezug auf die Mindestpreisbestimmungen
zu gefährden, oder ist das Sekretariat
des Rates von einem Mitgliedland auf eine
solche Lage hingewiesen worden, so hat der
Exekutivsekretär binnen zwei Tagen das Preisüberprüfungskomitee
einzuberufen und dies
gleichzeitig allen Mitgliedern zu notifizieren.
(2) Das Preisüberprüfungskomitee prüft die
Preissituation mit dem Ziel, Übereinstimmung
hinsichtlich der Maßnahmen zu erreichen, welche
die Teilnehmer treffen müssen, um die Preisstabilität
wiederherzustellen und die Preise auf
oder über der Mindesthöhe zu halten; ist Übereinstimmung
erzielt worden, so unterrichtet er
den Exekutivsekretär davon und über die zur
Wiederherstellung der Marktstabilität getroffenen
Maßnahmen.
(3) Hat das Preisüberprüfungskomitee nach drei
Börsentagen keine Übereinstimmung über die
zur Wiederherstellung der Marktstabilität zu
treffenden Maßnahmen erzielt, so beruft der
Vorsitzende des Rates binnen zwei Tagen den
Rat ein, damit er die Möglichkeit weiterer zu
treffender Maßnahmen erörtert. Wenn während
einer höchstens dreitägigen Prüfung durch den
Rat ein Mitgliedland Weizen unter den vom Rat
festgesetzten Mindestpreisen ausführt oder anbietet,
beschließt der Rat, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang Bestimmungen dieses
Übereinkommens auszusetzen sind.
(4) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen
ein Mindestpreis angepaßt worden, so tritt die
Anpassung außer Kraft, wenn das Preisüberprüfungskomitee
oder der Rat feststellt, daß die
Bedingungen, welche die Anpassung notwendig
gemacht hatten, nicht mehr gegeben sind.
ARTIKEL 9
Höchstpreiserklärungen
(1) Der Exekutivsekretär, der die Weizenpreise
laufend überprüft, beruft unverzüglich das Preisüberprüfungskomitee
ein, wenn er der Auf-
fassung ist oder wenn das Preis-Unterkomitee
oder ein Mitgliedland ihm mitteilt, daß nach
seiner Auffassung eine Lage entstanden ist, in
der ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen
zu einem sich dem Höchstpreis nähernden Preis
zum Kauf zur Verfügung stellt. Beschließt das
Preisüberprüfungskomitee, daß eine derartige
Lage entstanden ist, so unterrichtet der Exekutivsekretär
unverzüglich alle Mitgliedländer.
(2) Sobald ein Ausfuhrland seinen Weizen Einfuhrländern
zum Kauf zu Preisen zur Verfügung
stellt, die nicht unter dem Höchstpreis
liegen, notifiziert es dies dem Rat. Nach Eingang
dieser Notifikation gibt der Exekutivsekretär,
sofern in Absatz 6 und in Artikel 16 Absatz 6
nichts anderes bestimmt ist, namens des Rates
eine entsprechende, in diesem Übereinkommen
als Höchstpreiserklärung bezeichnete Erklärung
ab. Der Exekutivsekretär übermittelt diese
Höchstpreiserklärung so bald wie möglich nach
ihrer Abgabe allen Mitgliedländern.
(3) Bei einer Notifikation nach Absatz 2 wird
das Ausfuhrland
a) wenn für eine unter die Notifikation
fallende Weizensorte in oder nach Artikel 6
kein Höchstpreis festgesetzt worden ist, angeben,
welchen Preis es vorläufig als
Höchstpreis für diese Weizensorte, fob
amerikanische Golfhäfen, ansieht, und
b) für alle unter die Notifikation fallenden
Weizensorten angeben, welche Höchstpreise
es für den Tag der Notifikation an den
Orten berechnet, von denen diese Weizensorten
gewöhnlich ausgeführt werden;
der Exekutivsekretär unterrichtet hievon alle
anderen Mitgliedländer. Legt ein Mitgliedland
dem Exekutivsekretär dar, daß einer der oben
bezeichneten Preise nicht der Höchstpreis für
die betreffende Weizensorte ist, so beruft dieser
unverzüglich das Preisüberprüfungskomitee ein;
dieses beschließt in Beratung mit dem Preis-
Unterkomitee über die Höchstpreise, hinsichtlich
derer Vorstellungen erhoben worden sind.
(4) Sobald ein Ausfuhrland seinen gesamten
Weizen, der zum Höchstpreis zur Verfügung
gestellt worden war, den Einfuhrländern abermals
zum Kauf zu Preisen zur Verfügung stellt,
die unter dem Höchstpreis liegen, notifiziert es
dies dem Rat. Der Exekutivsekretär hebt daraufhin
namens des Rates die Höchstpreiserklärung
in bezug auf dieses Land auf, indem er eine
entsprechende weitere Erklärung abgibt. Diese
übermittelt er so bald wie möglich nach ihrer
Abgabe allen Ausfuhr- und Einfuhrländern.
(5) Der Rat nimmt in seine Geschäftsordnung
Bestimmungen zur Durchführung der Absätze 2
und 4 auf; darin wird auch der Tag des Inkrafttretens
einer auf Grund dieses Artikels abgegebenen
Erklärung bestimmt.
(6) Hat nach Auffassung des Exekutivsekretärs
ein Ausfuhrland zu irgendeinem Zeitpunkt versäumt,
eine Notifikation nach Absatz 2 oder 4
abzugeben, oder hat es eine unrichtige Notifikation
abgegeben, so beruft er — und zwar
für den letztgenannten Fall unbeschadet des Absatzes
2 oder 4 — unverzüglich das Preis-Unterkomitee
ein. Hat ein Ausfuhrland nach Auffassung
des Exekutivsekretärs zu irgendeinem
Zeitpunkt eine Notifikation nach Absatz 2 abgegeben,
ohne daß die diesbezüglichen Umstände
eine Höchstpreiserklärung rechtfertigen, so gibt
er keine solche Erklärung ab, sondern legt die
Angelegenheit dem zu diesem Zweck unverzüglich
einberufenen Unterkomitee vor. Gelangt
das Unterkomitee auf Grund dieses Absatzes oder
nach Artikel 31 zur Ansicht, daß eine Erklärung
nach Absatz 2 oder 4 abgegeben werden soll
oder nicht, oder daß sie unrichtig ist, so kann
das Preisüberprüfungskomitee je nach Lage des
Falles unverzüglich eine entsprechende Erklärung
abgeben oder nicht abgeben oder eine zu diesem
Zeitpunkt in. Kraft befindliche Erklärung aufheben.
Der Exekutivsekretär teilt eine solche
Erklärung oder ihre Aufhebung so bald wie
möglich allen Mitgliedländern mit.
(7) Jede auf Grund dieses Artikels abgegebene
Erklärung hat das oder die Erntejahre zu bezeichnen,
auf die sie sich bezieht; das Übereinkommen
ist entsprechend anzuwenden.
(8) Ist ein Ausfuhr- oder Einfuhrland der Auffassung,
daß eine Erklärung auf Grund dieses
Artikels abgegeben werden sollte beziehungsweise
nicht hätte abgegeben werden sollen, so kann
es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. Stellt
der Rat fest, daß die Vorstellungen des betreffenden
Landes begründet sind, so hat er eine
entsprechende Erklärung abzugeben oder aufzuheben.
(9) Jede auf Grund des Absatzes 2, 4 oder 6
abgegebene Erklärung, die nach diesem Artikel
aufgehoben wird, gilt bis zum Tag ihrer Aufhebung
als voll wirksam; durch die Aufhebung
wird die Gültigkeit von Maßnahmen, die vor
der Aufhebung getroffen worden sind, nicht
berührt.
(10) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck
„Weizen" Durumweizen und anerkanntes
Weizensaatgut aus.
ARTIKEL 10
Stellung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(1) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
die regelmäßig und dauernd Einfuhren und Ausfuhren
auf dem internationalen Markt tätigt,
wird sowohl in Anlage A als auch in Anlage B
dieses Übereinkommens als Ausfuhr- und als
Einfuhrland mit allen sich daraus ergebenden
Rechten und Pflichten angeführt.
(2) Jedoch stellt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
im Rahmen ihrer Verpflichtungen
als Ausfuhrland im Fall einer Höchstpreiserklärung
für den Weizen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft den Einfuhrländern, die
Mitglied dieses Übereinkommens sind, Weizen
zu einem Preis zur Verfügung, der nicht über
dem Höchstpreis liegt. Ferner "trifft sie nach
Maßgabe ihrer sich aus ihrer gemeinsamen Landwirtschaftspolitik
ergebenden Regelungen alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um ihre für die
Ausfuhr verfügbaren Mengen in angemessener
Weise nach den Einfuhrländern zu leiten, die
Mitglied dieses Übereinkommens sind.
ARTIKEL 11
Anpassung bei geringerer Ernte
(1) Befürchtet ein Ausfuhrland, infolge einer
geringeren Ernte seinen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen in bezug auf ein bestimmtes
Erntejahr nicht nachkommen zu
können, so erstattet es dem Rat zum frühestmöglichen
Zeitpunkt über die Angelegenheit
Bericht und beantragt, für das betreffende Erntejahr
von seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise
befreit zu werden. Über einen nach diesem
Absatz beim Rat gestellten Antrag wird unverzüglich
verhandelt.
(2) Bei der Behandlung eines Antrages auf
Befreiung nach diesem Artikel untersucht der
Rat die Versorgungslage des Ausfuhrlandes und
prüft, inwieweit dieses Land den Grundsatz
beachtet hat, wonach es in größtmöglichem Umfang
Weizen zum Kauf zur Verfügung stellen
soll, um seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nachzukommen.
(3) Bei der Behandlung eines Antrages auf Befreiung
nach diesem Artikel berücksichtigt der
Rat auch die Bedeutung, die der Wahrung des in
Absatz 2 genannten Grundsatzes durch das Ausfuhrland
zukommt.
(4) Stellt der Rat fest, daß die Vorstellungen
des betreffenden Landes begründet sind, so beschließt
er, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen dieses Land für das betreffende
Erntejahr von seinen Verpflichtungen zu befreien
ist. Er setzt das Ausfuhrland von seinem
Beschluß in Kenntnis.
(5) Beschließt der Rat, daß das Ausfuhrland
von seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 für
das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise
zu befreien ist, so erhöht der Rat die sich aus
den Lieferpflichten ergebenden Referenzmengen
der anderen Ausfuhrländer in dem für jedes
von ihnen gebilligten Umfang. Reichen diese
Erhöhungen zum Ausgleich der nach Absatz 4
gewährten Befreiung nicht aus, so kürzt der
Rat die sich aus den Kaufberechtigungen ergebenden
Referenzmengen der Einfuhrländer in
dem für jedes von ihnen gebilligten Umfang.
(6) Kann die nach Absatz 4 gewährte Befreiung
durch die nach Absatz 5 getroffenen Maßnahmen
nicht voll ausgeglichen werden, so setzt der Rat
die sich aus den Kaufberechtigungen ergebenden
Referenzmengen der Einfuhrländer in gleichem
Verhältnis herab, wobei alle Kürzungen nach
Absatz 5 zu berücksichtigen sind.
(7) Wird die sich aus der Lieferpflicht ergebende
Referenzmenge eines Ausfuhrlandes nach Absatz
4 um eine bestimmte Menge gekürzt, so
gilt diese Menge bei der Festsetzung seiner
Referenzmenge und derjenigen aller anderen
Ausfuhrländer in späteren Erntejahren als bei
diesem Ausfuhrland in dem betreffenden Erntejahr
gekauft. Der Rat bestimmt auf Grund der
Umstände, ob und bejahendenfalls in welcher
Weise bei der Festsetzung der Referenzmengen
der Einfuhrländer in späteren Erntejahren auf
Grund von Maßnahmen nach diesem Absatz eine
Anpassung vorzunehmen ist.
(8) Wird zum Ausgleich der Menge, um die ein
Ausfuhrland nach Absatz 4 befreit worden ist,
die sich aus der Kaufberechtigung ergebende
Referenzmenge eines Einfuhrlandes nach Absatz
5 oder 6 um eine bestimmte Menge gekürzt,
so gilt diese gekürzte Menge bei der Festsetzung
der Referenzmenge dieses Einfuhrlandes in
späteren Erntejahren als bei dem Ausfuhrland
in dem betreffenden Erntejahr gekauft.
ARTIKEL 12
Anpassungen im Fall der Notwendigkeit des
Schutzes der Zahlungsbilanz oder der Währungsreserven
(1) Befürchtet ein Einfuhrland, wegen eines
notwendigwerdenden Schutzes seiner Zahlungsbilanz
oder seiner Währungsreserven seinen Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen in
bezug auf ein bestimmtes Erntejahr nicht nachkommen
zu können, so erstattet es dem Rat zum
frühestmöglichen Zeitpunkt über die Angelegenheit
Bericht und beantragt, für das betreffende
Erntejahr von seinen Verpflichtungen ganz oder
teilweise befreit zu werden. Über einen auf
Grund dieses Absatzes beim Rat gestellten Antrag
wird unverzüglich verhandelt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt,
so ermittelt und berücksichtigt der Rat sämtliche
Tatsachen, die er für erheblich hält; er erwirbt
und berücksichtigt außerdem, soweit die Angelegenheit
ein Land betrifft, das Mitglied des
Internationalen Währungsfonds ist, ein Gutachten
des Währungsfonds über Bestehen und Ausmaß
der in Absatz 1 erwähnten Notwendigkeit.
(3) Bei der Behandlung eines Antrages auf Befreiung
nach diesem Artikel berücksichtigt der
Rat die Bedeutung, die der Wahrung des Grundsatzes
durch das Einfuhrland zukommt, in größtmöglichem
Umfang Käufe vorzunehmen, um
seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nachzukommen.
(4) Stellt der Rat fest, daß die Vorstellungen
des betreffenden Einfuhrlandes begründet sind,
so beschließt er, in welchem Umfang und zu
welchen Bedingungen dieses Land für das betreffende
Erntejahr von seinen Verpflichtungen
zu befreien ist. Er setzt das Einfuhrland von
seinem Beschluß in Kenntnis.
ARTIKEL 13
Anpassungen und zusätzliche Käufe bei Versorgungskrisen
(1) Wenn eine Versorgungskrise im Hoheitsgebiet
eines Einfuhrlandes entstanden ist oder zu
entstehen droht, kann dieses Land einen Antrag
auf Unterstützung bei der Beschaffung von
Weizen an den Rat richten. Um die durch die
Versorgungskrise entstandene Notlage zu beheben,
behandelt der Rat den Antrag als dringlich
und richtet an die Ausfuhr- und die Einfuhrländer
geeignete Empfehlungen in bezug auf
die von ihnen zu treffenden Maßnahmen.
(2) Bei seinem Beschluß über die in bezug auf
den Antrag eines Einfuhrlandes nach Absatz 1
abzugebende Empfehlung berücksichtigt der Rat
die von diesem Land tatsächlich bei den Mitgliedländern
getätigten kommerziellen Käufe oder das
Ausmaß seiner Verpflichtungen aus Artikel 4,
je nachdem, wie es den Umständen nach angemessen
erscheint.
(3) Maßnahmen, die von einem Ausfuhr- oder
einem Einfuhrland auf Grund einer nach Absatz
1 abgegebenen Empfehlung getroffen
werden, sind in den folgenden Erntejahren ohne
Einfluß auf die Referenzmenge eines Ausfuhr- oder
Einfuhrlandes.
ARTIKEL 14
Sonstige Anpassungen
(1) Für ein Erntejahr kann ein Ausfuhrland
einen Teil seines Lieferpflichtsaldos auf ein anderes
Ausfuhrland und kann ein Einfuhrland einen
Teil seines Kaufberechtigungssaldos auf ein
anderes Einfuhrland übertragen, wenn der Rat
dem zustimmt.
(2) Ein Einfuhrland kann jederzeit durch eine
an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation
seine in Artikel 4 Absatz 2 genannte prozentmäßige
Verpflichtung erhöhen; diese Erhöhung
wird mit dem Eingang der Notifikation wirksam.
(3) Ist ein Einfuhrland der Ansicht, daß seine
Interessen hinsichtlich seiner sich aus Artikel 4
Absatz 2 ergebenden prozentmäßigen Verpflichtung
ernstlich durch die Tatsache beeinträchtigt
werden, daß ein Ausfuhrland, das mindestens
50 Stimmen besitzt, von dem Übereinkommen
zurücktritt, so kann es durch eine an den Rat
gerichtete schriftliche Notifikation die Herabsetzung
seiner prozentmäßigen Verpflichtung
beantragen. In diesem Fall setzt der Rat die
prozentmäßige Verpflichtung des betreffenden
Einfuhrlandes in dem Verhältnis herab, in dem
dessen größte jährliche kommerzielle Käufe
während der nach Artikel 15 festgesetzten Jahre
in bezug auf das zurücktretende Land zu seiner
Referenzmenge gegenüber allen in Anlage A
angeführten Ländern stehen; danach kürzt er
diese berichtigte prozentmäßige Verpflichtung um
weitere 2'5 v. H.
(4) Die Referenzmenge eines nach Artikel 38
Absatz 2 beitretenden Landes wird, falls erforderlich,
durch entsprechende Anpassungen im
Wege der Erhöhung oder Herabsetzung der
Referenzmengen eines oder mehrerer Ausfuhrbeziehungsweise
Einfuhrländer ausgeglichen.
Solche Anpassungen werden nur genehmigt, wenn
jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, dessen Referenzmenge
sich dadurch ändert, zugestimmt hat.
(5) Der Rat kann ein Land in einer der beiden
Anlagen dieses Übereinkommens streichen und
in die andere übertragen, wenn das betreffende
Land es beantragt.
ARTIKEL 15
Festsetzung der Referenzmengen
(1) Die Referenzmengen im Sinne des Artikels 2
werden für jedes Erntejahr unter Zugrundelegung
der jährlichen kommerziellen Käufe festgesetzt,
die während der ersten vier der unmittelbar
vorangegangenen fünf Erntejahre im Durchschnitt
getätigt wurden. Handelt es sich um
stetig wachsende Märkte, bei denen unter
Zugrundelegung desselben Zeitabschnittes die
jährlichen kommerziellen Käufe im Durchschnitt
größer sind als die nach dem vorstehenden Verfahren
berechneten durchschnittlichen Referenzmengenzahlen,
so werden die Referenzmengen
durch Hinzufügen der Differenz zwischen den
beiden Durchschnittszahlen angepaßt. Im Sinne
dieses Absatzes ist ein stetig wachsender Markt
ein Markt, bei dem die kommerziellen Einfuhren
in mindestens drei von den der Berechnung
zugrundegelegten vier Jahren höher waren als
die nach dem ersten Satz dieses Absatzes berechneten
Referenzmengenzahlen und bei dem die
prozentmäßige Verpflichtung des betreffenden
Landes mindestens 80 v. H. beträgt.
(2) Vor Beginn jedes Erntejahres setzt der Rat
für dieses Jahr die Referenzmenge für jedes
Ausfuhrland in bezug auf sämtliche Einfuhrländer
und für jedes Einfuhrland in bezug auf
sämtliche Ausfuhrländer und auf jedes einzelne
Ausfuhrland fest; bei der Berechnung der
Referenzmengen werden jedoch die Ausfuhren
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die
Einfuhren aus derselben nicht berücksichtigt.
(3) Die nach Absatz 2 festgesetzten Referenzmengen
werden neu festgesetzt, wenn eine Änderung
im Mitgliedsbestand dieses Übereinkommens
eintritt, wobei gegebenenfalls alle vom
Rat nach Artikel 38 vorgeschriebenen Beitrittsbedingungen
zu berücksichtigen sind.
ARTIKEL 16
Aufzeichnungen und Meldungen
(1) Der Rat führt für jedes Erntejahr
a) zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens
und insbesondere der Artikel 4
und 5 getrennte Aufzeichnungen über alle
kommerziellen Käufe von Mitgliedländern
bei anderen Mitglied- und Nichtmitgliedländern
und über alle Einfuhren von Mitgliedländern
aus anderen Mitglied- und
Nichtmitgliedländern zu Bedingungen, die
sie zu Sondergeschäften machen, sowie
b) getrennte Aufzeichnungen über alle kommerziellen
Verkäufe von Mitgliedländern
an Nichtmitgliedländer und über alle Ausfuhren
von Mitgliedländern in Nichtmitgliedländer
zu Bedingungen, die sie zu
Sondergeschäften machen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen
sind so zu führen,
a) daß die Sondergeschäfte von den kommerziellen
Geschäften getrennt eingetragen
werden, und
b) daß während eines Erntejahres der Stand
des Lieferpflichtsaldos eines jeden Ausfuhrlandes
in bezug auf sämtliche Einfuhrländer
sowie der Stand des Kaufberechtigungssaldos
eines jeden Einfuhrlandes in bezug
auf sämtliche Ausfuhrländer und auf jedes
einzelne Ausfuhrland jederzeit ersichtlich
ist. Aufstellungen dieser Salden werden in
vom Rat angeordneten Zeitabständen allen
Ausfuhr- und Einfuhrländern übermittelt.
(3) Um die Arbeit des Preisüberprüfungskomitees
nach Artikel 31 zu erleichtern, führt
der Rat Aufzeichnungen über die internationalen
Marktpreise für Weizen und Weizenmehl und
über Beförderungskosten.
(4) Gelangt Weizen in das endgültige Bestimmungsland,
nachdem er in einem anderen als dem
Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere
Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen
worden ist, so erteilen die Mitgliedländer
im weitestmöglichen Umfang die erforderlichen
Auskünfte, auf Grund derer der Kauf
oder das Geschäft in die in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Aufzeichnungen als Kauf oder
Geschäft zwischen dem Ursprungsland und dem
endgültigen Bestimmungsland eingetragen werden
kann. Im Falle eines Wiederverkaufes findet
dieser Absatz nur Anwendung, wenn der Weizen
während desselben Erntejahres in dem Ursprungsland
erzeugt wurde.
(5) Im Zusammenhang mit Absatz 2 und Artikel
4 Absatz 2 werden in den Aufzeichnungen
des Rates eingetragene kommerzielle Käufe eines
Mitgliedlandes bei einem anderen Mitgliedland
auch unter Anrechnung auf die Verpflichtungen
jedes der beiden Mitgliedländer nach Artikel 4
oder 5 oder unter Anrechnung auf die nach
anderen Artikeln angepaßten Verpflichtungen
eingetragen, soferne die Verladezeit in das Erntejahr
fällt und soferne bei Verpflichtungen nach
Artikel 5 die Käufe von einem Einfuhrland bei
einem Ausfuhrland zu Preisen vorgenommen
werden, die nicht über dem Höchstpreis liegen.
In die Aufzeichnungen des Rates eingetragene
kommerzielle Käufe von Weizenmehl werden
unter den gleichen Bedingungen ebenfalls unter
Anrechnung auf die Verpflichtungen der Mitgliedländer
eingetragen.
(6) Besteht zwischen einem Mitgliedland und
einem oder mehreren anderen Ländern eine Zollunion
oder ein besonderes Assoziierungsverhältnis
mit einer Zollunion, wonach Weizen zu
Preisen über dem Höchstpreis gekauft werden
darf oder muß, so gelten diese Käufe nicht als
Verstoß gegen Artikel 4 oder 5 und werden
gegebenenfalls unter Anrechnung auf die Verpflichtungen
des oder der betreffenden Mitgliedländer
eingetragen. Für derartige Käufe bei einem
Ausfuhrland wird weder eine Höchstpreiserklärung
abgegeben, noch berühren sie die Verpflichtungen
des betreffenden Ausfuhrlandes nach
Artikel 4 gegenüber anderen Einfuhrländern.
(7) Bei Durumweizen und bei anerkanntem
Weizensaatgut wird ein in die Aufzeichnungen
des Rates eingetragener Kauf unter den gleichen
Bedingungen ebenfalls unter Anrechnung auf die
Verpflichtungen der Mitglieder eingetragen,
gleichviel ob der Preis über dem Höchstpreis
liegt oder nicht.
(8) Bei Vorliegen der in Absatz 5 genannten
Voraussetzungen kann der Rat genehmigen, daß
Käufe für ein Erntejahr eingetragen werden,
a) wenn die in Betracht kommende Verladezeit
innerhalb einer angemessenen, vom
Rat zu bestimmenden Frist von höchstens
einem Monat vor Beginn oder nach Ende
des betreffenden Erntejahres liegt und
b) wenn die beiden in Betracht kommenden
Mitgliedländer dies vereinbaren.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels
a) erteilen die Mitgliedländer dem Exekutivsekretär
über die in kommerziellen Verkäufen
und Käufen sowie in Sondergeschäften
verwendeten Weizenmengen alle Auskünfte,
die der Rat im Rahmen seiner
Zuständigkeit benötigt; dazu gehören
i) in Verbindung mit Sondergeschäften
alle jene näheren Angaben über diese
Sondergeschäfte, die eine Klassifizierung
nach Artikel 3 ermöglichen;
ii) in bezug auf Weizen alle verfügbaren
Angaben über Type, Klasse, Gradierung
und Qualität und die diesbezüglichen
Mengen;
iii) in bezug auf Mehl alle verfügbaren
Angaben zur Feststellung der Qualität
des Mehls und der Menge jeder einzelnen
Qualität;
b) erteilen die regelmäßig ausführenden Mitgliedländer
und alle sonstigen vom Rat
bestimmten Mitgliedländer hinsichtlich der
Preise bei kommerziellen Geschäften und,
soweit verfügbar, bei Sondergeschäften mit
Weizen oder Weizenmehl dem Exekutivsekretär
alle Auskünfte über Art, Klasse,
Type, Gradierung und Qualität, die der
Rat benötigt;
c) erhält der Rat regelmäßig Auskünfte über
die jeweils üblichen Beförderungskosten und
geben die Mitgliedländer, soweit durchführbar,
alle vom Rat benötigten zusätzlichen
Auskünfte.
(10) Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die
in diesem Artikel erwähnten Meldungen und
Aufzeichnungen vor. In diesen Regeln bestimmt
er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen
zu erstatten sind und welche Pflichten den Mitgliedländern
diesbezüglich obliegen. Der Rat trifft
ferner Vorsorge für die Änderung der von ihm
geführten Aufzeichnungen und Aufstellungen
sowie für die Beilegung etwaiger in diesem
Zusammenhang entstehender Streitigkeiten.
Versäumt es ein Mitgliedland wiederholt und
ohne ausreichenden Grund, die nach diesem
Artikel erforderlichen Meldungen zu erstatten,
so führt das Exekutivkomitee Konsultationen
mit dem entsprechenden Land, um Abhilfe zu
schaffen.
ARTIKEL 17
Schätzungen des Weizenbedarfs und der
verfügbaren Weizenmengen
(1) Jedes Einfuhrland notifiziert dem Rat bis
zum 1. Oktober, wenn es sich um ein Land
der nördlichen Hemisphäre handelt, und bis zum
1. Februar, wenn es sich um ein Land der südlichen
Hemisphäre handelt, seinen von ihm
geschätzten kommerziellen Bedarf an Weizen aus
den Ausfuhrländern für das betreffende Erntejahr.
Jedes Einfuhrland kann dem Rat in der
Folge alle Änderungen notifizieren, die es an
seiner Schätzung vorzunehmen wünscht.
(2) Jedes Ausfuhrland notifiziert dem Rat bis
zum 1. Oktober, wenn es sich um ein Land der
nördlichen Hemisphäre handelt, und bis zum
1. Februar, wenn es sich um ein Land der südlichen
Hemisphäre handelt, die Weizenmengen,
die ihm nach seiner Schätzung in dem betreffenden
Erntejahr für die Ausfuhr zur Verfügung
stehen werden. Jedes Ausfuhrland kann dem
Rat in der Folge alle Änderungen notifizieren,
die es an seiner Schätzung vorzunehmen wünscht.
(3) Alle dem Rat notifizierten Schätzungen
dienen der Handhabung dieses Übereinkommens
und dürfen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern
nur zu den vom Rat vorgeschriebenen
Bedingungen zugänglich gemacht werden. Auf
Grund dieses Artikels vorgelegte Schätzungen
sind nicht bindend.
(4) Den Ausfuhr- und den Einfuhrländern steht
es frei, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
über den Privathandel oder auf andere
Weise zu erfüllen. Eine Befreiung des Privathandels
von Gesetzen und sonstigen Vorschriften,
denen er sonst unterliegt, kann aus diesem Übereinkommen
nicht abgeleitet werden.
(5) Der Rat kann nach seinem Ermessen Ausfuhr-
und Einfuhrländer zur Zusammenarbeit
einladen, um sicherzustellen, daß den Einfuhrländern
nach dem 31. Jänner eines Erntejahres
eine Weizenmenge in der Höhe von mindestens
10 v. H. der Referenzmengen der Ausfuhrländer
für das betreffende Jahr zum Kauf nach diesem
Übereinkommen zur Verfügung steht.
ARTIKEL 18
Konsultationen
(1) Um es einem Ausfuhrland zu erleichtern,
den Umfang seiner Verpflichtungen unbeschadet
der Rechte eines Einfuhrlandes für den Fall zu
schätzen, daß eine Höchstpreiserklärung abgegeben
wird, kann das Ausfuhrland mit einem
Einfuhrland Konsultationen darüber führen,
inwieweit dieses Land seine Rechte auf Grund
der Artikel 4 und 5 in einem Erntejahr in
Anspruch nehmen wird.
(2) Stößt ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrland
beim Verkauf oder Kauf von Weizen nach
Artikel 4 auf Schwierigkeiten, so kann es die
Angelegenheit dem Rat vorlegen. Um eine
befriedigende Regelung der Angelegenheit herbeizuführen,
führt der Rat in einem solchen Falle
mit dem beteiligten Ausfuhr- oder Einfuhrland
Konsultationen und kann Empfehlungen, die er
für geeignet hält, geben.
(3) Stößt ein Einfuhrland wahrend der Wirksamkeit
einer Höchstpreiserklärung auf Schwierigkeiten,
den ihm in einem Erntejahr zustehenden
Kaufberechtigungssaldo zu nicht über
dem Höchstpreis liegenden Preisen zu beziehen,
so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen.
In einem solchen Fall untersucht der Rat die
Lage und führt mit Ausfuhrländern Konsultationen
darüber, wie ihre Verpflichtungen zu
erfüllen sind.
ARTIKEL 19
Erfüllung der Verpflichtungen nach den
Artikeln 4 und 5
(1) Der Rat prüft möglichst bald nach Ablauf
eines jeden Erntejahres, wie die Ausfuhr- und
die Einfuhrländer ihre Verpflichtungen nach den
Artikeln 4 und 5 während des betreffenden
Jahres erfüllt haben.
(2) Bei der Prüfung kann jedem Mitgliedland
hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen
unter Berücksichtigung des Ausmaßes dieser Verpflichtungen
und anderer einschlägiger Umstände
vom Rat ein bestimmter Spielraum zugebilligt
werden.
(3) Bei der Prüfung, inwieweit ein Einfuhrland
seine Verpflichtungen in dem Erntejahr erfüllt
hat,
a) läßt der Rat alle außergewöhnlichen
Weizeneinfuhren aus Nichtmitgliedländern
unberücksichtigt, sofern ihm überzeugend
nachgewiesen werden kann, daß der betreffende
Weizen nur zu Futterzwecken verwendet
worden ist oder werden wird und
daß diese Einfuhren nicht auf Kosten der
Mengen gegangen sind, die das Einfuhrland
normalerweise von Mitgliedländern kauft;
b) läßt der Rat alle Einfuhren von denaturiertem
Weizen aus Nichtmitgliedländern
unberücksichtigt.
ARTIKEL 20
Verstöße gegen Artikel 4 oder 5
(1) Ergibt die nach Artikel 19 durchgeführte
Prüfung, daß ein Land seine Verpflichtungen
nach Artikel 4 oder 5 nicht erfüllt hat, so
beschließt der Rat, welche Maßnahmen zu treffen
sind.
(2) Bevor auf Grund dieses Artikels ein Beschluß
gefaßt wird, gibt der Rat dem betreffenden
Ausfuhr- oder Einfuhrland Gelegenheit, alle von
ihm für erheblich gehaltenen Tatsachen darzulegen.
(3) Stellt der Rat fest, daß ein Ausfuhr- oder
ein Einfuhrland seine Verpflichtungen nach
Artikel 4 oder 5 nicht erfüllt hat, so kann er
für eine von, ihm festgesetzte Zeit dem betreffenden
Land das Stimmrecht entziehen, die
sonstigen Rechte dieses Landes in dem Umfang
einschränken, den der Rat im Verhältnis zum
Verstoß für angemessen erachtet oder das Land
von diesem Übereinkommen ausschließen.
(4) Die vom Rat auf Grund dieses Artikels
getroffenen Maßnahmen schränken nicht die Verpflichtung
des betreffenden Landes zur Beitragsleistung
an den Rat ein, es sei denn, daß dieses
Land von diesem Übereinkommen ausgeschlossen
worden ist.
ARTIKEL 21
Maßnahmen bei ernstlicher Schädigung
(1) Sind nach Auffassung eines Ausfuhr- oder
eines Einfuhrlandes dessen Interessen als Vertragspartei
dieses Übereinkommens durch Maßnahmen
eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer,
welche die Wirkungsweise dieses
Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt
worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat
vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat
alsbald Konsultationen mit den betreffenden
Ländern, um die Angelegenheit zu regeln.
(2) Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit
nicht gereglt, so kann sie der Rat zur
dringenden Untersuchung und Berichterstattung
an das Exekutivkomitee oder das Preisüberprüfungskomitee
verweisen. Nach Einlangen des
Berichtes unterzieht der Rat die Angelegenheit
einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen
an die betreffenden Länder richten.
(3) Sind nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen
oder auch nicht getroffen worden und ist das
betreffende Land nicht davon überzeugt, daß
die Angelegenheit in befriedigender Weise behandelt
worden ist, so kann es beim Rat beantragen,
von Verpflichtungen befreit zu werden. Der Rat
kann, wenn er es für angemessen hält, das Land
für das betreffende Erntejahr von einem Teil
seiner Verpflichtungen befreien. Ein diesbezüglicher
Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit
der von den Ausfuhrländern und der Zweidrittelmehrheit
der von den Einfuhrländern
abgegebenen Stimmen.
(4) Wird vom Rat eine Befreiung nach Absatz 3
nicht gewährt und ist das betreffende Land
weiterhin der Auffassung, daß seine Interessen
als Vertragspartei dieses Übereinkommens ernstlich
geschädigt sind, so kann es durch eine an
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gerichtete schriftliche Mitteilung am
Ende des Erntejahres von dem Übereinkommen
zurücktreten. Wurde die Angelegenheit dem Rat
in einem Erntejahr vorgelegt und die Prüfung
des Antrages auf Befreiung durch den Rat erst in
dem darauffolgenden Erntejahr abgeschlossen, so
kann der Rücktritt des betreffenden Landes
binnen dreißig Tagen nach Abschluß der Prüfung
durch eine entsprechende Mitteilung bewirkt
werden.
ARTIKEL 22
Streitigkeiten und Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit — mit Ausnahme einer
Streitigkeit auf Grund der Artikel 19 und 20 —
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines
am Streitfall beteiligten Landes dem Rat zur
Entscheidung vorgelegt.
(2) Ist dem Rat nach Absatz 1 eine Streitigkeit
vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit
der Länder oder von Ländern, denen
mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
zusteht, ersucht werden, nach eingehender Erörterung
ein Gutachten der in Absatz 3 genannten
Beratungsgruppe über die strittigen Fragen einzuholen,
bevor er seine Entscheidung trifft.
(3) a) Sofern der Rat nicht einstimmig etwas
anderes vereinbart, gehören der Beratungsgruppe
an
i) zwei von den Ausfuhrländern nominierte
Personen, von denen die eine
umfassende Erfahrungen in Fragen
der strittigen Art und die andere
juristische Vorbildung und Erfahrung
besitzt;
ii) zwei von den Einfuhrländern nominierte
Personen, welche die gleichen
Voraussetzungen erfüllen, und
iii) ein Vorsitzender, der einstimmig von
den nach den Ziffern i) und ii) nominierten
vier Personen oder, falls diese
zu keiner Einigung gelangen, vom
Vorsitzenden des Rates bestellt wird.
b) Der Beratungsgruppe dürfen nur Personen
aus Ländern angehören, deren Regierungen
Vertragspartei dieses Übereinkommens
sind. Die in die Beratungsgruppe berufenen
Personen sind in persönlicher Eigenschaft
und ohne Weisungen irgendeiner Regierung
tätig.
c) Die Aufwendungen der Beratungsgruppe
trägt der Rat.
(4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird
mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser
faßt einen Beschluß zur Entscheidung der Streitigkeit
nach Prüfung aller maßgeblichen Unterlagen.
(5) Jede Beschwerde darüber, daß ein Aus- oder
Einfuhrland seine Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen nicht erfüllt hat, wird
auf Antrag des beschwerdeführenden Landes dem
Rat vorgelegt, welcher darüber entscheidet.
(6) Jede Feststellung darüber, daß ein Ausfuhr- oder
Einfuhrland dieses Übereinkommen verletzt
hat, muß die Art des Verstoßes und, wenn der
Verstoß die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen
nach Artikel 4 und 5 betrifft, das Ausmaß eines
solchen Verstoßes angeben.
(7) Stellt der Rat vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 20 fest, daß ein Ausfuhr- oder
ein Einfuhrland dieses Übereinkommen
verletzt hat, so kann er dem betreffenden Land
sein Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat, oder es von diesem
Übereinkommen ausschließen.
ARTIKEL 23
Jährliche Überprüfung der Weltgetreidelage
(i)a) Zur Förderung der in Artikel 1 dieses
Übereinkommens genannten Ziele prüft der
Rat alljährlich die Weltgetreidelage und
unterrichtet die Mitgliedländer von den
Auswirkungen der durch die Überprüfung
ermittelten Tatsachen auf den internationalen
Getreidehandel, damit diese Länder
bei der Festlegung und Durchführung ihrer
inländischen Landwirtschafts- und Preispolitik
diese Auswirkungen berücksichtigen.
b) Die Prüfung wird auf Grund der verfügbaren
Auskünfte über die heimische
Getreideerzeugung, die Getreidevorräte,
den Getreideverbrauch, die Getreidepreise
und den Getreidehandel einschließlich der
kommerziellen und der Sondergeschäfte mit
Getreide durchgeführt.
c) Jedes Mitgliedland kann dem Rat Auskünfte
erteilen, die für die jährliche Prüfung
der Weltgetreidelage von Belang sind und
dem Rat nicht bereits unmittelbar oder
durch die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen zugegangen
sind.
(2) Bei der jährlichen Prüfung zieht der Rat
etwaige Möglichkeiten zur Steigerung des
Getreideverbrauches in Betracht; er kann in
Zusammenarbeit mit Mitgliedländern beispielsweise
a) die Umstände untersuchen, die in verschiedenen
Ländern den Verbrauch von Getreide
beeinflussen, und
b) Mittel prüfen zur Erzielung einer Verbrauchssteigerung,
insbesondere in den
Ländern, in denen Möglichkeiten für eine
Verbrauchssteigerung festgestellt worden
sind.
(3) Im Zusammenhang mit diesem Artikel
berücksichtigt der Rat, insbesondere zur Vermeidung
von Doppelgeleisigkeiten, gebührend die
Arbeiten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen und anderer
zwischenstaatlicher Organisationen; unbeschadet
der Allgemeingültigkeit des Artikels 35 Absatz 1
kann er in bezug auf die Zusammenarbeit in
irgendeinem seiner Arbeitsbereiche die von ihm
für erwünscht gehaltenen Abmachungen mit
derartigen zwischenstaatlichen Organisationen
sowie mit Regierungen von Mitgliedern der
Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen
treffen, die nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens sind, aber ein wesentliches
Interesse am internationalen Getreidehandel
haben.
(4) Durch diesen Artikel wird die volle Handlungsfreiheit
der Mitgliedländer bei der Festlegung
und Durchführung ihrer heimischen Landwirtschafts-
und Preispolitik nicht eingeschränkt.
ARTIKEL 24
Richtlinien für Vorzugsgeschäfte
(1) Die Mitgliedländer verpflichten sich, bei der
Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide
darauf zu achten, daß schädigende Eingriffe
in das normale Gefüge der Erzeugung und
des internationalen kommerziellen Handels vermieden
werden.
(2) Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedländer
geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß
die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen
Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung
von Vorzugsgeschäften normalerweise
zu erwarten wären. Diese Maßnahmen müssen
den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen empfohlenen
Grundsätzen und Richtlinien für die Veräußerung
von Überschüssen entsprechen und
können vorsehen, daß das Empfängerland eine
mit ihm vereinbarte bestimmte Menge kommerzieller
Weizeneinfuhren aus allen anderen
Ländern beibehält. Bei der Festsetzung oder
Anpassung dieser Menge sind der Umfang der
kommerziellen Einfuhren während eines repräsentativen
Zeitabschnittes und die wirtschaftlichen
Umstände des Empfängerlandes einschließlich
seiner Zahlungsbilanzlage voll zu berücksichtigen.
(3) Mitgliedländer, die derartige Ausfuhrgeschäfte
zu Vorzugsbedingungen tätigen, führen
vor Abschluß derartiger Abmachungen mit
Empfängerländern möglichst eingehende Konsultationen
mit denjenigen Getreide ausführenden
Mitgliedländern, deren kommerzielle Verkäufe
durch diese Geschäfte beeinträchtigt werden
könnten.
(4) Das Exekutivkomitee legt dem Rat jährlich
einen Bericht über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte
mit Weizen vor.
TEIL III — VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 25
Zusammensetzung des Rates
(1) Der Internationale Weizenrat, der durch das
Internationale Weizenübereinkommen 1949
errichtet wurde, bleibt zum Zweck der Handhabung
des vorliegenden Übereinkommens mit
den in demselben vorgesehenen Bestimmungen
über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben
bestehen.
(2) Jedes Mitgliedland ist stimmberechtigtes
Mitglied des Rates und kann auf dessen Sitzungen
durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und
Berater vertreten sein.
(3) Zwischenstaatliche Organisationen, die der
Rat zu den Sitzungen einzuladen beschließt,
können je einen nicht stimmberechtigten Delegierten
zur Teilnahme an diesen Sitzungen entsenden.
(4) Der Rat wählt einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden, die ihr Amt für
die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Vorsitzende
oder der den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
ARTIKEL 26
Befugnisse und Aufgaben des Rates
(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Rat führt die in diesem Übereinkommen
vorgeschriebenen Aufzeichnungen; er
kann zusätzlich alle sonstigen Aufzeichnungen
führen, die er für erwünscht hält.
(3) Der Rat veröffentlicht Jahresberichte und
kann andere Mitteilungen (insbesondere seine
jährliche Überprüfung oder Teile oder eine Zusammenfassung
derselben) über die im Bereich
dieses Übereinkommens liegenden Angelegenheiten
veröffentlichen.
(4) Außer den in diesem Übereinkommen genannten
Befugnissen und Aufgaben besitzt der
Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben
wahr, die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendig sind.
(5) Der Rat kann mit zwei Dritteln der von
den Ausfuhrländern und zwei Dritteln der von
den Einfuhrländern abgegebenen Stimmen die
Ausübung ihm zustehender Befugnisse und die
Wahrnehmung ihm zugewiesener Aufgaben übertragen.
Eine Übertragung dieser Art kann er
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
jederzeit widerrufen. Vorbehaltlich des Artikels 9
unterliegt jeder Beschluß, der auf Grund einer
nach diesem Absatz vom Rat übertragenen Befugnis
oder Aufgabe getroffen wird, auf Antrag
eines Ausfuhr- oder eines Einfuhrlandes, der
innerhalb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist
zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat.
Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt
wird, sind für alle Mitgliedländer bindend.
(6) Um dem Rat zu ermöglichen, seine Aufgaben
aus diesem Übereinkommen wahrzunehmen,
verpflichten sich die Mitgliedländer, ihm
die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und
Auskünfte zugänglich zu machen und zu übermitteln.
ARTIKEL 27
Stimmen
(1) Die Ausfuhrländer und die Einfuhrländer
haben je 1000 Stimmen.
(2) Zu Beginn der ersten auf Grund dieses
Übereinkommens abgehaltenen Ratstagung teilen
die Ausfuhrländer, die bis dahin Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, die ihnen zustehenden
Stimmen nach eigenem Ermessen unter sich auf;
die Einfuhrländer, welche dieselbe Bedingung erfüllen,
teilen ihre Stimmen in derselben Weise
auf.
(3) Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland
und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland
ermächtigen, bei einer oder mehreren
Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten
und sein Stimmrecht auszuüben. Ein ausreichender
Nachweis der Ermächtigung ist dem Rat vorzulegen.
(4) Ist auf einer Ratssitzung ein Einfuhr- oder
ein Ausfuhrland nicht durch einen beglaubigten
Delegierten vertreten und hat es kein anderes
Land ermächtigt, sein Stimmrecht nach Absatz 3
auszuüben, oder hat im Zeitpunkt einer Sitzung
ein Land auf Grund einer Bestimmung dieses
Übereinkommens sein Stimmrecht verwirkt, verloren
oder zurückerhalten, so wird die Gesamtstimmenzahl
der ihr Stimmrecht ausübenden Ausfuhrländer
der Gesamtstimmenzahl der auf dieser
Sitzung ihr Stimmrecht ausübenden Einfuhrländer
angeglichen und sodann auf die Ausfuhrländer
im Verhältnis ihrer Stimmen neu aufgeteilt.
(5) Wird nach dem Zeitpunkt der in Absatz 2
erwähnten Ratstagung ein Land Vertragspartei
dieses Übereinkommens oder hört es nach diesem
Zeitpunkt auf, Vertragspartei zu sein, so teilt
der Rat die Stimmen der anderen Ausfuhr- oder
Einfuhrländer im Verhältnis zur Anzahl der
jedem dieser Länder zustehenden Stimmen, oder,
wenn es sich um Ausfuhrländer handelt, nach
Maßgabe einer anders lautenden Vereinbarung
neu auf.
(6) Jedes Mitgliedland hat mindestens eine
Stimme; Teilstimmen sind nicht zulässig.
ARTIKEL 28
Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit
(1) Der Rat hat seinen Sitz in London, sofern
er nichts anderes beschließt.
(2) Der Rat tritt mindestens einmal in jedem
halben Erntejahr und außerdem zu jedem anderen
vom Vorsitzenden bestimmten oder sonst
auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen
Zeitpunkt zusammen.
(3) Der Vorsitzende beruft eine Ratstagung ein,
wenn dies a) von fünf Ländern oder b) von
einem oder mehreren Ländern, denen insgesamt
mindestens 10 v. H. der Gesamtstimmen zustehen,
oder c) vom Exekutivkomitee beantragt
wird.
(4) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die bei
einer Sitzung anwesenden Delegierten vor
etwaiger Angleichung des Stimmenverhältnisses
nach Artikel 27 über mehr als die Hälfte der
den Ausfuhrländern und mehr als die Hälfte
der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen
verfügen.
ARTIKEL 29
Beschlüsse
(1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts
anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse
des Rates der Mehrheit der von den Ausfuhrländern
und der Mehrheit der von den Einfuhrländern
abgegebenen Stimmen; die Stimmen werden
getrennt gezählt.
(2) Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, sämtliche
auf Grund dieses Übereinkommens vom
Rat gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
ARTIKEL 30
Das Exekutivkomitee
(1) Der Rat setzt ein Exekutivkomitee ein.
Mitglieder des Exekutivkomitees sind höchstens
vier jährlich von den Ausfuhrländern zu wählende
Ausfuhrländer und höchstens acht jährlich
von den Einfuhrländern zu wählende Einfuhrländer.
Der Rat ernennt den Vorsitzenden des
Exekutivkomitees und kann einen stellvertretenden
Vorsitzenden ernennen.
(2) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich
und arbeitet nach dessen allgemeinen
Weisungen. Es hat die Befugnisse und nimmt
die Aufgaben wahr, die ihm in diesem Übereinkommen
ausdrücklich zugewiesen sind oder ihm
zusätzlich vom Rat nach Artikel 26 Absatz 5
übertragen werden.
(3) Die Ausfuhrländer im Exekutivkomitee
haben dieselbe Gesamtstimmenzahl wie die Einfuhrländer.
Die Stimmen der Ausfuhrländer im
Exekutivkomitee werden so unter diese Länder
aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der Maßgabe,
daß kein Ausfuhrland über mehr als
40 v. H. der Gesamtstimmen der Ausfuhrländer
verfügen darf. Die Stimmen der Einfuhrländer
im Exekutivkomitee werden so unter diese
Länder aufgeteilt, wie sie es beschließen, mit der
Maßgabe, daß kein Einfuhrland über mehr als
40 v. H. der Gesamtstimmen der Einfuhrländer
verfügen darf.
(4) Der Rat setzt die Verfahrensregeln für Abstimmungen
im Exekutivkomitee fest und kann
nach seinem Ermessen sonstige Verfahrensregeln
für dieses beschließen. Ein Beschluß des Exekutivkomitees
bedarf der gleichen Stimmenmehrheit,
die in diesem Übereinkommen für den Rat vorgeschrieben
ist, wenn er in einer ähnlichen Angelegenheit
einen Beschluß faßt.
(5) Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland, das
nicht Mitglied des Exekutivkomitees ist, kann
ohne Stimmrecht an dessen Erörterungen über
eine Frage teilnehmen, die nach Ansicht des
Exekutivkomitees die Interessen dieses Landes
berührt.
ARTIKEL 31
Das Preisüberprüfungskomitee
(1) Der Rat setzt ein Preisüberprüfungskomitee
ein, das aus höchstens 13 Mitgliedern besteht.
Zu den Mitgliedern des Komitees gehören die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie mindestens
fünf andere Einfuhrländer und fünf
andere Ausfuhrländer, die jährlich von den Einfuhr-
beziehungsweise Ausfuhrländern gewählt
werden. Etwaige weitere Einfuhr- und Ausfuhrländer
werden ebenso gewählt. Der Rat ernennt
den Vorsitzenden des Komitees und kann einen
stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
(2) Jedes Mitgliedland, das nicht Mitglied des
Komitees ist, kann an dessen Erörterungen über
eine Frage teilnehmen, die nach Ansicht des
Komitees die Interessen dieses Landes unmittelbar
berührt.
(3) Das Preisüberprüfungskomitee besitzt die
Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die
ihm in diesem Abkommen ausdrücklich zugewiesen
sind oder ihm zusätzlich vom Rat nach
Artikel 26 Absatz 5 übertragen werden.
(4) Die Schlußfolgerungen des Komitees bedürfen
des gegenseitigen Einvernehmens. Das Einvernehmen
in einer vom Komitee erörterten Angelegenheit
gilt als erreicht, wenn die Schlußfolgerung
von keinem Komiteemitglied bestritten
wird, das ein unmittelbares Interesse an der
Angelegenheit hat. Eine Schlußfolgerung gilt als
bestritten, wenn das Land, das sie in Frage
stellt, seine Absicht erklärt, die Angelegenheit
dem Rat vorzulegen.
(5) Die Schlußfolgerungen des Komitees werden
allen Mitgliedländern übermittelt.
(6) Kommt im Komitee kein Einvernehmen
zustande, so wird eine Sitzung des Rates anberaumt.
Alle Beschlüsse des Rates über Fragen,
die vom Preisüberprüfungskomitee aufgeworfen
werden, bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der von den Ausfuhrländern und von
zwei Dritteln der von den Einfuhrländern abgegebenen
Stimmen; die Stimmen werden getrennt
gezählt.
(7) Das Preisüberprüfungskomitee setzt ein
Preis-Unterkomitee ein, das aus Vertretern von
höchstens vier Ausfuhr- und höchstens vier Einfuhrländern
besteht. Die Mitgliedländer haben
insbesondere auf die fachliche Befähigung der
von ihnen ernannten Vertreter zu achten. Der
Vorsitzende des Unterkomitees wird vom Rat
ernannt.
(8) Das Preis-Unterkomitee unterstützt das
Sekretariat bei der ständigen Überprüfung der
Marktpreise für Weizen und bei der Berechnung
der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Mindest- und Höchstpreise. Das Unterkomitee
berät das Preisüberprüfungskomitee und den Rat
in fachlicher Hinsicht nach Maßgabe der einschlägigen
Artikel dieses Übereinkommens sowie
in allen anderen Fragen, die das Preisüberprüfungskomitee
oder der Rat ihm übertragen.
Insbesondere unterrichtet das Unterkomitee den
Exekutivsekretär unverzüglich, wenn nach seiner
Ansicht ein Ausfuhrland den Einfuhrländern
Weizen zu einem Preis zum Kauf zur Verfügung
stellt, der sich dem Höchstpreis nähert. Bei der
Wahrnehmung seiner ihm auf Grund dieses Absatzes
zufallenden Aufgaben berücksichtigt das
Unterkomitee alle von den Mitgliedländern erhobenen
Vorstellungen.
ARTIKEL 32
Das Sekretariat
(1) Dem Rat steht ein Sekretariat zur Verfügung;
es besteht aus einem Exekutivsekretär,
der sein oberster Verwaltungsbeamter ist, sowie
dem für die Arbeiten des Rates und seines
Komitees erforderlichen Personal.
(2) Der Rat ernennt den Exekutivsekretär;
dieser ist für die Wahrnehmungen der dem Sekretariat
bei der Durchführung dieses Übereinkommens
zufallenden Aufgaben und aller anderen
ihm vom Rat und seinen Komitees zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
(3) Das Personal wird vom Exekutivsekretär
nach den vom Rat aufgestellten Richtlinien ernannt.
(4) Die Beschäftigung des Exekutivsekretärs und
des Personals ist an die Bedingung geknüpft,
daß sie am Weizenhandel nicht finanziell beteiligt
sind oder derartige Beteiligungen aufgeben
und daß sie bezüglich ihrer auf Grund dieses
Übereinkommens wahrzunehmenden Aufgaben
von keiner Regierung und keiner anderen Stelle
außerhalb des Rates Weisungen einholen oder
entgegennehmen.
ARTIKEL 33
Privilegien und Immunitäten
(1) Der Rat besitzt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedlandes
im Rahmen von dessen Rechtsvorschriften
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach diesem Übereinkommen erforderliche
Rechtsfähigkeit.
(2) Die Regierung des Hoheitsgebietes, in dem
sich der Sitz des Rates befindet (im folgenden
als „Gastregierung" bezeichnet) schließt mit dem
Rat ein internationales Abkommen über die
Rechtsstellung, die Privilegien und die Immunitäten
des Rates, seines Exekutivsekretärs und
seines Personals sowie der Vertreter der Mitgliedländer,
die an den vom Rat einberufenen Tagungen
teilnehmen.
(3) Das in Absatz 2 vorgesehene Abkommen
ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es
endet jedoch
a) durch Vereinbarung zwischen der Gastregierung
und dem Rat oder
b) wenn der Sitz des Rates aus dem Hoheitsgebiet
der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn der Rat zu bestehen aufhört.
(4) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2
vorgesehenen Abkommens gewährt die Gastregierung
für die Vermögenswerte, Einkünfte
und das sonstige Eigentum des Rates und für
die vom Rat an seine Bediensteten gezahlten
Bezüge Steuerbefreiung, sofern es sich nicht um
Staatsangehörige des Mitgliedlandes handelt, in
dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Rates
befindet.
ARTIKEL 34
Finanzfragen
(1) Die Ausgaben für die Delegationen beim
Rat sowie für die Vertreter in seinen Komitees
und Unterkomitees werden von den betreffenden
Regierungen getragen. Die anderen für die Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlichen
Ausgaben werden aus jährlichen Beiträgen der
Ausfuhr- und der Einfuhrländer bestritten. Der
Beitrag eines Landes für jedes Erntejahr entspricht
dem Verhältnis, in dem seine Stimmenzahl
am Beginn dieses Jahres zur Gesamtstimmenzahl
der Ausfuhr- und der Einfuhrländer steht.
(2) Bei seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens genehmigt der
Rat seinen Haushaltsplan für die am 30. Juni
1969 ablaufende Rechnungsperiode und setzt den
von jedem Ausfuhr- und jedem Einfuhrland zu
leistenden Beitrag fest.
(3) Bei einer in der zweiten Hälfte jedes Erntejahres
stattfindenden Tagung genehmigt der Rat
seinen Haushaltsplan für das folgende Erntejahr
und setzt den von jedem Ausfuhr- und jedem
Einfuhrland für das betreffende Erntejahr zu
leistenden Beitrag fest.
(4) Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder
eines Einfuhrlandes, das diesem Übereinkommen
nach Artikel 38 Absatz 2 beitritt, setzt der Rat
auf der Grundlage der diesem Land zuzuteilenden
Stimmenzahl und des für das laufende Erntejahr
verbleibenden Zeitabschnittes fest, ohne jedoch
die für das laufende Erntejahr für die anderen
Ausfuhr- und Einfuhrländer festgesetzten Beiträge
zu ändern.
(5) Die Beiträge sind unverzüglich nach Festsetzung
zu entrichten. Kommt ein Ausfuhr- oder
ein Einfuhrland seiner Verpflichtung zur Entrichtung
seines Beitrages innerhalb eines Jahres
nach dessen Festsetzung nicht nach, so verwirkt
es sein Stimmrecht, bis der Beitrag entrichtet
ist; es wird jedoch weder von seinen Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen befreit, noch
werden ihm seine Rechte aus dem Übereinkommen
entzogen, es sei denn, daß der Rat dies
beschließt.
(6) Der Rat veröffentlicht in jedem Erntejahr
eine von Rechnungsprüfern beglaubigte Aufstellung
über seine Einnahmen und Ausgaben im
vorangegangenen Erntejahr.
(7) Bevor der Rat aufgelöst wird, sorgt er für
die Regelung seiner Verbindlichkeiten und verfügt
über seine Aufzeichnungen und Vermögenswerte.
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen
Organisationen
(1) Der Rat kann alle zweckdienlichen Abmachungen
zur Durchführung von Konsultationen
und zur Zusammenarbeit mit den in Betracht
kommenden Organen der Vereinten Nationen
und deren SpezialOrganisationen sowie mit
anderen zwischenstaatlichen Organisationen treffen.
(2) Stellt der Rat fest, daß eine Bestimmung
dieses Übereinkommens sachlich mit den Erfordernissen
der Vereinten Nationen oder ihrer zuständigen
Organe oder SpezialOrganisationen in
bezug auf zwischenstaatliche Grundstoffübereinkommen
nicht übereinstimmt, so gilt diese Nichtübereinstimmung
als ein Umstand, der die Durchführung
dieses Übereinkommens behindert; in
diesem Fall findet das Verfahren nach Artikel 41
Absätze 3, 4 und 5 Anwendung.
TEIL IV — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 36
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 15. Oktober
1967 bis zum 30. November 1967 in Washington
zur Unterzeichnung auf, und zwar
a) für die Regierungen Argentiniens, Australiens,
Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas,
Norwegens, Schwedens, der Schweiz,
des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten
Staaten sowie für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitglied-
staaten, sofern sie sowohl dieses Übereinkommen
als auch das Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommen unterzeichnen,
b) für die anderen in den Anlagen A und B
angeführten Regierungen, wenn sie dies
wünschen.
ARTIKEL 37
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch jeden
Unterzeichner nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen
oder institutionellen Verfahren; jedoch
muß jede Regierung, die als Voraussetzung
für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens
auch das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe
zu unterzeichnen hat, auch das letztere
ratifizieren, annehmen oder genehmigen. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika bis zum 17. Juni 1968
zu hinterlegen; jedoch kann der Rat einem
Unterzeichner, der seine Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde nicht bis
zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder
mehrere Fristverlängerungen gewähren.
ARTIKEL 38
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt
auf, und zwar
a) für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten sowie für jede
andere in Artikel 36 lit. a angeführte
Regierung, sofern diese auch dem Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe
beitritt, sowie
b) für die anderen in den Anlagen A und B
angeführten Regierungen.
Die Beitrittsurkunden nach diesem Absatz sind
bis zum 17. Juni 1968 zu hinterlegen; jedoch
kann der Rat einer Regierung, die ihre Beitrittsurkunden
nicht bis zu diesem Zeitpunkt
hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
(2) Der Rat kann mit zwei Dritteln der von
Ausfuhrländern und zwei Dritteln der von Einfuhrländern
abgegebenen Stimmen den Beitritt
der Regierung eines Mitgliedes der Vereinten
Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen zu
diesem Übereinkommen zu Bedingungen genehmigen,
die er für angemessen hält.
(3) Beantragt eine nicht in Anlage A oder B
angeführte Regierung, diesem Übereinkommen
vor seinem Inkrafttreten beizutreten, und beschließt
der Rat, den Antrag nach diesem Artikel
entgegenzunehmen und ihm stattzugeben, so
haben die Genehmigung und die Bedingungen
des Rates dieselbe Gültigkeit nach diesem Übereinkommen,
als habe der Rat auf Grund dieses
Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten gehandelt.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
(5) Wird zwecks Durchführung dieses Übereinkommens
auf Länder Bezug genommen, die in
der Anlage A oder B angeführt sind, so gilt
jedes Land, dessen Regierung diesem Übereinkommen
unter den vom Rat nach diesem Artikel
vorgeschriebenen Bedingungen beigetreten ist, als
in der entsprechenden Anlage angeführt.
ARTIKEL 39
Vorläufige Anwendung
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
ihre Mitgliedstaaten sowie jede andere in Artikel
36 lit. a angeführte Regierung können bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
eine Erklärung über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens hinterlegen, sofern sie
auch eine Erklärung über die vorläufige Anwendung
des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe
hinterlegen. Jede andere Regierung,
welche die Voraussetzungen für die Unterzeichnung
dieses Übereinkommens erfüllt oder deren
Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann
ebenfalls bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine Erklärung über die
vorläufige Anwendung hinterlegen. Jede Regierung,
die eine solche Erklärung hinterlegt, wendet
dieses Übereinkommen vorläufig an und gilt
als vorläufige Vertragspartei desselben; jedoch
gilt eine in Artikel 36 lit. a angeführte Regierung
nur solange als vorläufige Vertragspartei dieses
Übereinkommens, wie sie das Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe vorläufig anwendet.
ARTIKEL 40
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den
Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben, wie folgt in Kraft
a) am 18. Juni 1968 hinsichtlich aller Bestimmungen
mit Ausnahme der Artikel 4 bis 10
und
b) am 1. Juli 1968 hinsichtlich der Artikel 4
bis 10, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und ihre Mitgliedstaaten sowie
alle anderen in Artikel 36 lit. a angeführten
Regierungen bis zum 17. Juni 1968 eine
der genannten Urkunden oder eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung hin-
terlegt haben und sofern das Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe am
1. Juli 1968 in Kraft tritt.
(2) Dieses Überkommen tritt für eine Regierung,
die nach dem 17. Juni 1968 eine Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, am Tage dieser Hinterlegung
in Kraft; jedoch tritt für diese Regierung kein
Teil des Übereinkommens in Kraft, ehe er nach
Absatz 1 oder 3 auch für andere Regierungen
in Kraft tritt.
(3) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz
1 in Kraft, so können die Regierungen, die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt haben, in gegenseitigem
Einvernehmen beschließen, daß es
zwischen den Regierungen in Kraft treten soll,
die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben, soferne
das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe
an demselben Tag in Kraft tritt, an dem
alle Bestimmungen dieses Übereinkommens erstmalig
in Kraft treten, oder sie können andere
Schritte unternehmen, die sie auf Grund der
Lage für erforderlich halten.
(4) Der Rat kann vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens
für jedes Land im Einvernehmen
mit diesem den in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten
Prozentsatz gemäß den Bestimmungen
dieses Absatzes festsetzen; er wird bei der ersten
Tagung nach dem Inkrafttreten irgendeines Teiles
dieses Übereinkommens auf gleiche Weise den
entsprechenden Prozentsatz für jedes Land festsetzen,
für das noch kein Prozentsatz festgesetzt
worden ist.
ARTIKEL 41
Geltungsdauer, Änderung und Rücktritt
(1) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum
30. Juni 1971 in Kraft.
(2) Der Rat übermittelt zu dem von ihm für
geeignet erachteten Zeitpunkt den Mitgliedländern
seine Empfehlungen über die Erneuerung
oder Ersetzung dieses Übereinkommens. Der Rat
kann am internationalen Weizenhandel wesentlich
interessierte Regierungen, die Mitglied der
Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen,
aber nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens
sind, zur Teilnahme an seinen auf
Grund dieses Absatzes stattfindenden Beratungen
einladen.
(3) Der Rat kann den Mitgliedländern Änderungsvorschläge
zu diesem Übereinkommen empfehlen.
(4) Der Rat kann eine Frist festsetzen, innerhalb
derer jedes Mitgliedland der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren
hat, ob es den Änderungsvorschlag annimmt. Die
Änderung wird wirksam, wenn der Vorschlag
mit zwei Dritteln der den Ausfuhrländern und
zwei Dritteln der den Einfuhrländern zustehenden
Stimmen angenommen worden ist.
(5) Hat ein Mitgliedland der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika bis zu dem
Tag, an dem eine Änderung wirksam wird, deren
Annahme nicht notifiziert, so steht es ihm frei,
eine schriftliche Kündigung, die der Rat für
jeden derartigen Fall vorschreiben kann, an die
genannte Regierung zu richten und sodann von
diesem Übereinkommen am Ende des laufenden
Erntejahres zurückzutreten; es wird dadurch
nicht von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
befreit, die bis zum Ende des betreffenden
Erntejahres noch nicht erfüllt sind. Ein so
zurücktretendes Land ist nicht an die Änderung
gebunden, die seinen Rücktritt veranlaßt hat.
(6) Ist ein Mitgliedland der Auffassung, daß
die Nichtteilnahme einer in Artikel 36 lit. a
angeführten Regierung seine Interessen ernstlich
schädigt, so kann es durch eine vor dem 1. Juli
1968 an die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gerichtete schriftliche Kündigung
von diesem Übereinkommen zurücktreten. Hat
der Rat eine Fristverlängerung nach Artikel 37
oder 38 gewährt, so kann binnen 14 Tagen nach
Ablauf der Fristverlängerung eine Kündigung
nach dem vorliegenden Absatz abgegeben werden.
(7) Hält ein Mitgliedland seine nationale Sicherheit
durch den Ausbruch von Feindseligkeiten
für gefährdet, so kann es mit Ablauf von
30 Tagen, nachdem es eine schriftliche Kündigung
an die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gerichtet hat, von diesem Übereinkommen
zurücktreten; es kann vorerst die Aussetzung
einzelner oder aller seiner Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen beim Rat beantragen.
(8) Ist ein Ausfuhrland der Auffassung, daß
der Rücktritt eines Einfuhrlandes, das mindestens
50 Stimmen besitzt, seine Interessen ernstlich
schädigt, oder ist ein Einfuhrland der Auffassung,
daß der Rücktritt eines Ausfuhrlandes, das mindestens
50 Stimmen besitzt, seine Interessen
ernstlich schädigt, so kann es durch eine an die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gerichtete schriftliche Kündigung von diesem
Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche
Kündigung ist binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt
des Landes abzugeben, dessen Rücktritt als
Ursache der ernstlichen Schädigung angesehen
wird.
ARTIKEL 42
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jede Regierung kann im Zeitpunkt, zu dem
sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifi-
ziert, annimmt, genehmigt, vorläufig anwendet
oder ihm beitritt, erklären, daß ihre Rechte und
Pflichten aus dem Übereinkommen in bezug auf
einzelne oder alle der nicht zum Mutterland
gehörenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist, nicht gelten.
(2) Mit Ausnahme der Gebiete, für die eine
Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde,
gelten die Rechte und Pflichten jeder Regierung
aus diesem Übereinkommen in bezug auf alle
nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete, für
deren internationale Beziehungen sie verantwortlich
ist.
(3) Jede Regierung kann jederzeit, nachdem sie
dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen,
genehmigt oder vorläufig angewendet hat oder
ihm beigetreten ist, durch eine an die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete
Notifikation erklären, daß ihre Rechte und
Pflichten aus diesem Übereinkommen in bezug
auf einzelne oder alle nicht zum Mutterland
gehörenden Gebiete gelten, für welche sie eine
Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat.
(4) Jede Regierung kann durch ein an die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gerichtetes Kündigungsschreiben getrennt in
bezug auf einzelne oder alle nicht zum Mutterland
gehörenden Gebiete, für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich ist, von
diesem Übereinkommen zurücktreten.
(5) Für die Festsetzung der Referenzmengen
nach Artikel 15 und die Neuaufteilung der
Stimmen nach Artikel 27 wird in der den Umständen
angemessenen Weise jede nach dem vorliegenden
Artikel eintretende Änderung des
räumlichen Geltungsbereiches dieses Übereinkommens
als Änderung der Teilnahme an diesem
Übereinkommen angesehen.
ARTIKEL 43
Notifikation durch die Depositarstelle
Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika als Depositarstelle notifiziert allen
Unterzeichnerregierungen und Beitrittsstaaten
jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
und vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens und jeden Beitritt zu diesem
sowie alle nach Artikel 41 eingegangenen Notifikationen
und Mitteilungen und alle nach Artikel
42 eingegangenen Erklärungen.und Notifikationen.
ARTIKEL 44
Verhältnis der Präambel zum Übereinkommen
Die Präambel des Internationalen Getreide-
Übereinkommens 1967 ist Bestandteil dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen an dem jeweils neben
ihrer Unterschrift vermerkten Tag unterzeichnet.
Der englische, französische, russische und
spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist
in gleicher Weise authentisch. Die Urschriften
werden im Archiv der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt
jeder Regierung, die das Übereinkommen
unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.
ANLAGE A
Argentinien
Australien
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Griechenland
Kanada
Mexiko
Schweden
Spanien
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vereinigte Staaten von Amerika
ANLAGE B
Afghanistan
Algerien
Barbados
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Ceylon
Chile
Costa Rica
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
El Salvador
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Finnland
Ghana
Guatemala
Haiti
Indien
Indonesien
Iran
Irland
Island
Israel
Japan
Jugoslawien
Kolumbien
Republik Korea
Kuba
Libanon
Libyen
Malaysia
Neuseeland
Königreich der Niederlande (in bezug auf die
Interessen der Niederländischen Antillen und
Surinams)
Nigeria
Norwegen
Österreich
Pakistan
Panama
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Republik San Marino
Saudi-Arabien
Schweiz
Sierra Leone
Südafrika
Südrhodesien
Arabische Republik Syrien
Trinidad und Tobago
Tschechoslowakei
Tunesien
Türkei
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Arabische Republik
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland
Republik Vietnam
Westsamoa
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Juni 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen ist am 30. Juni 1969
hinterlegt worden; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 für Österreich
am gleichen Tag in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und nachstehende
Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden
Übereinkommen oder Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung hinterlegt
Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bolivien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik
Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala,
Indien, Iran, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Korea, Kuba, Libanon, Libyen, Luxemburg,
Mexiko, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Surinam), Nigeria, Norwegen,
Pakistan, Peru, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrika, Trinidad
und Tobago, Tunesien, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Antigua, Bahamas, Cayman-Inseln,
Dominica, Fidschi, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Grenada, Guernsey, Hongkong, Insel Man,
Montserrat, Seychellen, St. Christopher-Nevis-Anguilla, St. Helena, St. Lucia,.St. Vincent, Turks-
und Caicos-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika.
Finnland hat anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens folgenden Vorbehalt erklärt
„Finnland behält sich die volle Freiheit vor, seine Getreideeinfuhren in Übereinstimmung mit
seinen herkömmlichen Handelsströmen fortzusetzen. Infolgedessen erklärt Finnland einen Vorbehalt
hinsichtlich der in Artikel 4 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens betreffend den Weizenhandel
festgelegten Verpflichtung."