436. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
§ 1. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Einfuhr von in der nachstehenden Liste genannten Waren aus den in den Anlagen I,
II, III und IV angeführten Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.
§ 2. Sofern das Ursprungsland (§ 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) nicht zugleich
das Lieferland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968) ist, dürfen Bewilligungen durch die
Zollämter nur erteilt werden, wenn sowohl das Ursprungsland als auch das Lieferland in der
gleichen Anlage angeführt sind.
§ 3. (1) Bei den Waren, die durch besonderen Druck hervorgehoben sind, dürfen Bewilligungen
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4 Abs. 6 des Zollgesetzes
1955 entsprechendes Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird;
dieses Ursprungszeugnis ist hiebei einzuziehen." Eine Abschreibung von eingeführten Teilmengen
auf dem Ursprungszeugnis kann nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß die
im Ursprungszeugnis bescheinigte gesamte Warenmenge an einem Tag die österreichische Grenze
überschritten hat und die zollamtliche Abfertigung im Inland in Teilmengen erfolgt (z. B. Abfertigung
bei verschiedenen Zollämtern, Abfertigung im Zollagerverkehr).
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, das Mitglied
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,
oder des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, ist, dürfen
Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden, wenn an Stelle eines Ursprungszeugnisses
ein ordnungsgemäßer EFTA-Ursprungsnachweis gemäß dem EFTA-Übereinkommen vorgelegt wird.
(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt
werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie — bei Waren, die in Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft — vorgelegt
wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.