435_2002
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435. Kundmachung: Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 435. Kundmachung: Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen durch den Verfassungsgerichtshof
2002_435_2 435. Kundmachung: Aufhebung des § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2002 zu Zl. V 82/01, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt am 29. Oktober 2002,
den § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen
von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.