435_1999
AT
435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen
1999_435_2 435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 199 Tannheimer Straße von km 18,075 bis km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung
BGBl. II Nr. 167/1998 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Zöblen“ für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.