435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen (§ 1)
2. Abschnitt: Räumliche Gliederung (§§ 2–7)
Kennzeichnung der Grenzen ............................................................................................................... § 2
Grenzübergangsstelle........................................................................................................................... § 3
Kundmachung der Verordnung ........................................................................................................... § 4
Kennzeichnung der Grenzübergangsstelle .......................................................................................... § 5
Gestaltung der Grenzübergangsstelle .................................................................................................. § 6
Grenzkontrollbereich........................................................................................................................... § 7
3. Abschnitt: Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§§ 8–9)
Behördenzuständigkeit ........................................................................................................................ § 8
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ....................................................................................... § 9
4. Abschnitt: Grenzverkehr (§§ 10–15)
Grenzübertritt....................................................................................................................................... § 10
Grenzkontrollpflicht ............................................................................................................................ § 11
Durchführung der Grenzkontrolle ....................................................................................................... § 12
Durchgangsverkehr.............................................................................................................................. § 13
Zwischenstaatliche Vereinbarung........................................................................................................ § 14
Verwenden personenbezogener Daten ................................................................................................ § 15
5. Abschnitt: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 16–21)
Strafbestimmungen.............................................................................................................................. § 16
Übergangsbestimmungen .................................................................................................................... § 17
Inkrafttreten ......................................................................................................................................... § 18
Verweisungen ...................................................................................................................................... § 19
Außerkrafttreten................................................................................................................................... § 20
Vollziehung ......................................................................................................................................... § 21
1. ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.
(2) Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts
vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei
sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet
während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen
der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(5) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs
zum Schengener Durchführungsübereinkommen, dem die Italienische Republik, die Portugiesische
Republik und das Königreich Spanien sowie die Griechische Republik mit den Übereinkommen vom
27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und 6. November 1992 beigetreten sind.
(6) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.
(7) Binnenflug ist ein Flug mit Start oder Ziel im Bundesgebiet, der ohne Zwischenlandung außerhalb
eines Vertragsstaates sein Ziel oder seinen Start innerhalb der Vertragsstaaten hat.
(8) Binnenschiffahrt sind regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet
eines Vertragsstaates ohne Fahrtunterbrechung in Häfen von Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind.
(9) Binnengrenzen sind die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sowie die österreichischen
Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschiffahrt.
(10) Außengrenzen sind die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen,
soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
(11) Internationale Gepflogenheiten sind die Regeln des Völkerrechtes, die allgemeine Staatenpraxis
und die Regeln der internationalen Courtoisie.
2. ABSCHNITT
Räumliche Gliederung
Kennzeichnung der Grenzen
§ 2. An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil
der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs,
gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.
Grenzübergangsstelle
§ 3. (1) Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
In der Verordnung ist die Stelle oder das Gebiet zu bezeichnen; außerdem sind
1. die Verkehrszeiten und
2. der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertritts auf
bestimmte Menschen, Menschengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen
oder Wanderwege
festzusetzen. Mit der Verordnung kann die Sicherheitsdirektion ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen
für den Verkehr zu Lande oder zu Wasser ihrerseits die Verkehrszeiten innerhalb eines vorgegebenen
Rahmens mit Verordnung festzusetzen, soweit dies deshalb zweckmäßig ist, weil die Grenzübergangsstelle
je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung unterschiedlich in Anspruch genommen wird.
(2) Sofern mit Verordnungen gemäß Abs. 1 Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder
Luftverkehr festgelegt werden, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst.
(3) Die Sicherheitsdirektion ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzübergangsstellen
festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenzüberschreitender
Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Verkehrsumleitungsmaßnahmen oder
land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang
sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist
ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.
(4) Außerdem ist die Sicherheitsdirektion ermächtigt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen die
Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs. 1 festgelegten Grenzübergangsstelle mit
Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen
dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.
(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs. 1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche
Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen
den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll-
oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen
zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
(6) Ist in Verordnungen nach Abs. 1 oder 3 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14
Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch
dadurch festgelegt werden, daß in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen
im Gelände Bezug genommen wird.
Kundmachung von Verordnungen
§ 4. (1) Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung
erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle
kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn
die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2) Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als
Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.
Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
§ 5. (1) Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu
machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu
enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges
ersichtlich zu machen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie
die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2) Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
1. Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
2. Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten
erfolgt;
3. Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;
4. Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich bestimmten
Menschen gestattet ist;
5. Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in
Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
6. Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze
erstrecken;
7. Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten
Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung
einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
(3) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen
haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht
nicht.
Gestaltung von Grenzübergangsstellen
§ 6. (1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daß die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach
und kostensparend durchgeführt werden können.
(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen
oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grenzkontrolle nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.
(3) Auf Flugplätzen sind – soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden – unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen
für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind
– soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht ausschließlich Binnenschiffahrt abgewickelt
wird – unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen
Fahrten zu schaffen. Hiefür haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen selbst aufzukommen.
Grenzkontrollbereich
§ 7. (1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland
gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.
(2) Im Eisenbahnverkehr umfaßt der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle
in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen
Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen
Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.
(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfaßt der Grenzkontrollbereich den
gesamten Flugplatz oder Hafen.
(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme
der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenzkontrollbereiche. Ein
solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen
zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen
als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen
Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.
3. ABSCHNITT
Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Behördenzuständigkeit
§ 8. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Der Bundesminister
für Inneres und die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des
4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
(2) Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes
für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder
teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur
Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten
erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4.
(3) Den Sicherheitsdirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen
Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden
im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze,
wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den
Sicherheitsdirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in
Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit
den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 9. (1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen
Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch
die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.
(2) Die Sicherheitsdirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes
1. unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie
heranziehen;
2. in den Fällen des § 8 Abs. 2 alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie
heranziehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festlegen, daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst
zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die Behörde zu versehen ist;
hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte
Zeiten vorgenommen werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit
der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(4) Unbeschadet des Abs. 3 haben Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub
duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug das
Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben
dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene
Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben.
(5) Soweit all diese Organe (Abs. 1 bis 4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungs- oder
Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des § 16 mitwirken, schreiten sie als deren Organe ein.
(6) Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der
Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende
Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich
anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen
Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden
und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag
ist vier Wochen auszuhängen.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches
der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe
der örtlich zuständigen Behörde tätig.
4. ABSCHNITT
Grenzverkehr
Grenzübertritt
§ 10. (1) Die Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten
oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten
werden.
(2) Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im
Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß
für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen
überschritten werden dürfen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der
internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während
der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten
mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung
dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen. Die
Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Grenzkontrollpflicht
§ 11. (1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im
Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle
vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen
(Grenzkontrollpflicht).
(2) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen
hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
1. darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will
und
2. sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der
dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des
Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
3. die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu
befolgen.
Durchführung der Grenzkontrolle
§ 12. (1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist – soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist – Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes vorbehalten. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den
Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis innerhalb des Grenzkontrollbereiches
möglichst an der Grenzübergangsstelle vorzunehmen.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des
Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen innerhalb der Europäischen Union die Grenzkontrolle
im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder
völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle
zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, daß diese grenzkontrollpflichtig sind oder daß sie
den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen
haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches,
sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht
auch an jener Stelle, an der ein Mensch, der den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle
vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle
die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse
von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle zusammen mit diesem
vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes
– SPG, BGBl. Nr. 566/1991) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme
zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung
zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen
Anordnungen – nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG – mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
durchzusetzen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke
zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung
dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(6) An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich
oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid
anzuordnen. Im übrigen gelten die §§ 5a und 5b SPG mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung zur Entrichtung
der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.
Durchgangsverkehr
§ 13. (1) Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht,
wenn sie
1. das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
2. nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt
abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung
eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12
des Fremdengesetzes – FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn
1. ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
2. sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als
solche geeignet sind und
3. die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies
beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche
Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5)
zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
1. Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder
2. der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von
§ 10 Abs. 1 geregelt wird.
(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle
allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine
bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt
ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch
Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im
Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen
Vereinbarung gelegen ist.
(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die
vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
Verwenden personenbezogener Daten
§ 15. (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle
ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und
der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.
(2) Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Abs. 1), soweit sie für die Einreise-
und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden
zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (§ 75 FrG) zu
übermitteln.
(3) Im übrigen sind die Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht
mehr benötigt werden.
5. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer
1. eine der in § 5 vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt, verhüllt oder verändert oder
2. den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift des § 10 vornimmt oder
3. sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
4. einen der Grenzkontrolle unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat
und die für den Grenzübertritt vorgesehenen Verkehrswege nicht einhält oder
5. sich trotz Abmahnung weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen
hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder
6. eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung mißachtet und hierdurch
eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels
verschuldet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30000 S oder mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.
(2) Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige deswegen die Auskunft verweigert oder
wahrheitswidrig erteilt, weil er sich sonst selbst einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus
Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften ergeben, werden durch die Bestimmungen der §§ 3 und 5
nicht berührt.
(2) Grenzübergänge und Transiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geöffnet
waren, sind für die Zeit und im Umfang ihrer Zweckbestimmung künftig Grenzübergangsstellen und
Transiträume im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb des dem
Inkrafttreten folgenden Jahres die Gesamtheit der offenen Grenzübergänge und Transiträume im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die im Abs. 2 genannten und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen bestehenden Grenzübergänge sind, soweit dies gemäß § 5 in
Betracht kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür
vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für
Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Verweisungen
§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Außerkrafttreten
§ 20. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
1. das Grenzkontrollgesetz 1969, BGBl. Nr. 423;
2. das Bundesgesetz betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden
Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 220/1967.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden,
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
3. soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
4. soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-,
Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und
Kunst;
5. in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz;
6. im übrigen der Bundesminister für Inneres.