435. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der .§§ 1 bis 9, 15, 20 und 21 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, — AHStG —
wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft
ist eine philologische und kulturkundliche
Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 a des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die an
den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten
Wien und Innsbruck einzurichten ist.
Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination
§ 2. (1) Das Studium der Vergleichenden
Literaturwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für die
Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,
die Inskription von acht Semestern. Die beiden
Studienabschnitte umfassen je vier Semester.
(2) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft
ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Zusammenhänge mit dem Studium einer
(eines) der folgenden Studienrichtungen (Studienzweige)
zu kombinieren
Arabistik, Byzantinistik und Neogräzistik, Japanologie,
Sinologie, Turkologie und Skandinavistik
sowie Deutsche Philologie, Anglistik und
Amerikanistik, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch,
Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch,
Finno-Ugristik und Klassische Philologie
(Latein oder Griechisch).
(3) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft
kann nur als erste Studienrichtung
gewählt werden. Die (der) gemäß Abs. 2 gewählte
zweite Studienrichtung (Studienzweig) ist umfangmäßig
im Ausmaß einer ersten Studienrichtung zu
absolvieren. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a
UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die
Inskription des dritten einrechenbaren Semesters
bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine
Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt
werden.
(2) Ferner setzt die Inskription des dritten
einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung
einer Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4
AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer
nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache
in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht,
wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte
notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt,
wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in
einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.
(3) Diese Fremdsprache darf nicht Gegenstand
der (des) als zweite Studienrichtung gewählten
Studienrichtung (Studienzweiges) sein.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt
mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden
Pflicht- und Wahlfächern
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch
bestimmter Freifächer empfehlen.
(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß
Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten
Fächern bereits im ersten Studienabschnitt
besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
letzten Teil der ersten Diplomprüfung ist die
erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl
über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15
Abs. 5 zweiter Satz AHStG.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundlagen der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
c) Weltliteratur.
(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne
Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile)
sind dann schriftlich oder in schriftlichen und
mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß dies nach
Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern
(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die
Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Diplomarbeit
§ 8. Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das
Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht-
und Wahlfächer seiner Studienrichtung vorzuschlagen
oder das Thema der Diplomarbeit aus einer
Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Das gewählte
Thema hat im engeren Zusammenhang mit
einem Fach der (des) zweiten gewählten Studienrichtung
(Studienzweiges) zu stehen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung,
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
gemäß § 7 Abs. 1 lit. f und
c) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;
b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;
c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;
d) Weltliteratur.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor
einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu
umfassen
a) Eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des
Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist und
b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines
weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft
oder der (des) zweiten Studienrichtung
(Studienzweiges) anzusehen ist.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. Den Absolventen der Studienrichtung
Vergleichende Literaturwissenschaft ist der akademische
Grad „Magister der Philosophie", lateinische
Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt
„Mag. phil.", zu verleihen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 12. Absolventen der Studienrichtung Vergleichende
Literaturwissenschaft sind nach Maßgabe
der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,
BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 188/1984, zum Studium zur Erwerbung
des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer der Universität für
Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium
vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß
Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium
nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch
Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß
der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende
Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/
1982, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 447/1987 fortzusetzen und zu beenden.