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435_1991 AT

435. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft

Auf Grund der .§§ 1 bis 9, 15, 20 und 21 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, — AHStG —

wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft

ist eine philologische und kulturkundliche

Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 a des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die an

den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten

Wien und Innsbruck einzurichten ist.

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Vergleichenden

Literaturwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für die

Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit,

die Inskription von acht Semestern. Die beiden

Studienabschnitte umfassen je vier Semester.

(2) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft

ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen

Zusammenhänge mit dem Studium einer

(eines) der folgenden Studienrichtungen (Studienzweige)

zu kombinieren

Arabistik, Byzantinistik und Neogräzistik, Japanologie,

Sinologie, Turkologie und Skandinavistik

sowie Deutsche Philologie, Anglistik und

Amerikanistik, Französisch, Italienisch, Spanisch,

Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch,

Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch,

Finno-Ugristik und Klassische Philologie

(Latein oder Griechisch).

(3) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft

kann nur als erste Studienrichtung

gewählt werden. Die (der) gemäß Abs. 2 gewählte

zweite Studienrichtung (Studienzweig) ist umfangmäßig

im Ausmaß einer ersten Studienrichtung zu

absolvieren. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a

UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, Voraussetzung für die

Inskription des dritten einrechenbaren Semesters

bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine

Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt

werden.

(2) Ferner setzt die Inskription des dritten

einrechenbaren Semesters die erfolgreiche Ablegung

einer Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4

AHStG voraus, durch die der ordentliche Hörer

nachzuweisen hat, daß er eine lebende Fremdsprache

in Wort und Schrift in dem Umfang beherrscht,

wie es für das Verständnis der einschlägigen Texte

notwendig ist. Diese Ergänzungsprüfung entfällt,

wenn die Fremdsprache im Reifezeugnis oder in

einer gleichzuhaltenden Urkunde enthalten ist.

(3) Diese Fremdsprache darf nicht Gegenstand

der (des) als zweite Studienrichtung gewählten

Studienrichtung (Studienzweiges) sein.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt

mindestens 28 Wochenstunden aus folgenden

Pflicht- und Wahlfächern

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch

bestimmter Freifächer empfehlen.

(3) Ferner kann der Studienplan vorsehen, daß

Lehrveranstaltungen aus den in § 7 Abs. 1 genannten

Fächern bereits im ersten Studienabschnitt

besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum

letzten Teil der ersten Diplomprüfung ist die

erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl

über den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15

Abs. 5 zweiter Satz AHStG.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundlagen der Vergleichenden Literaturwissenschaft;

b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;

c) Weltliteratur.

(2) Die erste Diplomprüfung oder einzelne

Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile)

sind dann schriftlich oder in schriftlichen und

mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß dies nach

Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus

folgenden Pflicht- und Wahlfächern

(2) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie die

Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Diplomarbeit

§ 8. Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das

Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht-

und Wahlfächer seiner Studienrichtung vorzuschlagen

oder das Thema der Diplomarbeit aus einer

Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Das gewählte

Thema hat im engeren Zusammenhang mit

einem Fach der (des) zweiten gewählten Studienrichtung

(Studienzweiges) zu stehen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) Die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung,

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

gemäß § 7 Abs. 1 lit. f und

c) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Theorieprobleme der Vergleichenden Literaturwissenschaft;

b) Vergleichende Sozialgeschichte der Literaturen;

c) Literarische Wechselbeziehungen und Rezeptionsforschung;

d) Weltliteratur.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor

einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu

umfassen

a) Eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des

Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist und

b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines

weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft

oder der (des) zweiten Studienrichtung

(Studienzweiges) anzusehen ist.

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. Den Absolventen der Studienrichtung

Vergleichende Literaturwissenschaft ist der akademische

Grad „Magister der Philosophie", lateinische

Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt

„Mag. phil.", zu verleihen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 12. Absolventen der Studienrichtung Vergleichende

Literaturwissenschaft sind nach Maßgabe

der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften,

BGBl. Nr. 130/1976, in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 188/1984, zum Studium zur Erwerbung

des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Diese Studienordnung tritt mit dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer der Universität für

Bildungswissenschaften Klagenfurt, die ihr Studium

vor Inkrafttreten dieser Studienordnung gemäß

Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium

nach dem geltenden Studienplan für den Studienversuch

Vergleichende Literaturwissenschaft gemäß

der Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende

Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/

1982, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 447/1987 fortzusetzen und zu beenden.

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