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435_1990 AT

435. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird der

folgende vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u.

H. B. erlassene Lehrplan für den „Freigegenstand

mit entsprechenden Anforderungen für besonders

begabte und interessierte Schüler Evangelische

Religion" bekanntgemacht, der den in der Anlage

A, fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht

des Gymnasiums, des Realgymnasiums

und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums)

zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport vom 14. November 1984

über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren

Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den

Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl.

Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 591/1986, 63/1989, 36/1990 und

76/1990 sowie der Bekanntmachung BGBl.

Nr. 105/1990 bekanntgemachten Lehrplan

„EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT"

ergänzt

Nach dem Unterabschnitt „bb) WAHLPFLICHTGEGENSTAND

EVANGELISCHER

RELIGIONSUNTERRICHT" wird angefügt:„

cc) FREIGEGENSTAND MIT ENTSPRECHENDEN

ANFORDERUNGEN FÜR BESONDERS

BEGABTE UND INTERESSIERTE

SCHÜLER EVANGELISCHE RELIGION

5. bis 8. Klasse (je zwei Wochenstunden)

Der Freigegenstand evangelische Religion verfolgt

dieselben Bildungsziele, Lehraufgaben und

Erziehungsziele, die auch für den Pflichtgegenstand

evangelische Religion vorliegen.

Lehr- und Lernstoff

Der Lehr- und Lernstoff ist entsprechend den

besonderen Begabungen der Schüler und entsprechend

den lokalen Gegebenheiten so zu wählen, daß

a) Themenbereiche bzw. ein Themenbereich des

Pflichtgegenstandes und darüber hinaus

b) Themenbereiche oder ein Themenbereich des

Wahlpflichtgegenstandes ausgewählt werden

muß oder daß

c) nur ein Themenbereich aus einem der beiden

Lehrplanbereiche ausgewählt und vertiefend

behandelt wird.

Bei der Auswahl und Festlegung des Lehrganges

im Rahmen des Freigegenstandes evangelische

Religion ist den Interessen und Begabungen der

Schüler genauso Rechnung zu tragen wie einer

fächerübergreifenden Einbindung des Unterrichtsstoffes.

Der Freigegenstand evangelische Religion

ist den gleichen pädagogischen und didaktischen

Grundsätzen verpflichtet wie der Pflichtgegenstand

bzw. das Wahlpflichtfach."

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