435. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, wird der
folgende vom Evangelischen Oberkirchenrat A. u.
H. B. erlassene Lehrplan für den „Freigegenstand
mit entsprechenden Anforderungen für besonders
begabte und interessierte Schüler Evangelische
Religion" bekanntgemacht, der den in der Anlage
A, fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht
des Gymnasiums, des Realgymnasiums
und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums)
zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport vom 14. November 1984
über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren
Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den
Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl.
Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 591/1986, 63/1989, 36/1990 und
76/1990 sowie der Bekanntmachung BGBl.
Nr. 105/1990 bekanntgemachten Lehrplan
„EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT"
ergänzt
Nach dem Unterabschnitt „bb) WAHLPFLICHTGEGENSTAND
EVANGELISCHER
RELIGIONSUNTERRICHT" wird angefügt:„
cc) FREIGEGENSTAND MIT ENTSPRECHENDEN
ANFORDERUNGEN FÜR BESONDERS
BEGABTE UND INTERESSIERTE
SCHÜLER EVANGELISCHE RELIGION
5. bis 8. Klasse (je zwei Wochenstunden)
Der Freigegenstand evangelische Religion verfolgt
dieselben Bildungsziele, Lehraufgaben und
Erziehungsziele, die auch für den Pflichtgegenstand
evangelische Religion vorliegen.
Lehr- und Lernstoff
Der Lehr- und Lernstoff ist entsprechend den
besonderen Begabungen der Schüler und entsprechend
den lokalen Gegebenheiten so zu wählen, daß
a) Themenbereiche bzw. ein Themenbereich des
Pflichtgegenstandes und darüber hinaus
b) Themenbereiche oder ein Themenbereich des
Wahlpflichtgegenstandes ausgewählt werden
muß oder daß
c) nur ein Themenbereich aus einem der beiden
Lehrplanbereiche ausgewählt und vertiefend
behandelt wird.
Bei der Auswahl und Festlegung des Lehrganges
im Rahmen des Freigegenstandes evangelische
Religion ist den Interessen und Begabungen der
Schüler genauso Rechnung zu tragen wie einer
fächerübergreifenden Einbindung des Unterrichtsstoffes.
Der Freigegenstand evangelische Religion
ist den gleichen pädagogischen und didaktischen
Grundsätzen verpflichtet wie der Pflichtgegenstand
bzw. das Wahlpflichtfach."