Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435_1988 AT

435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

I.

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die unter Punkt 1 angeführte Anlage und deren Änderungen

dadurch kundzumachen, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

II.

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens

von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem

Übereinkommen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer

und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht

aufgelegt wird.

3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

III.

(Übersetzung)

INTERNATIONALES

ÜBEREINKOMMEN VON

1974 ZUM SCHUTZ DES

MENSCHLICHEN

LEBENS AUF SEE

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN,

IN DEM WUNSCH, durch

die gemeinsame Aufstellung einheitlicher

Grundsätze und entsprechender

Vorschriften das

menschliche Leben auf See zu

schützen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Ziel am besten durch den

Abschluß eines Übereinkommens

erreicht werden kann, das an die

Stelle des Internationalen Übereinkommens

von 1960 zum

Schutz des menschlichen Lebens

auf See treten soll, wobei die seit

Abschluß jenes Übereinkommens

eingetretenen Entwicklungen

berücksichtigt werden,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Allgemeine Verpflichtungen

auf Grund des

Übereinkommens

a) Die Vertragsregierungen

verpflichten sich, diesem Übereinkommen

und seiner Anlage, die

Bestandteil des Übereinkommens

ist, Wirksamkeit zu verleihen.

Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen

ist gleichzeitig eine

Bezugnahme auf die Anlage.

b) Die Vertragsregierungen

verpflichten sich, alle Gesetze,

Verordnungen, Ausführungsbestimmungen

und sonstigen Vorschriften

zu erlassen und alle sonstigen

Maßnahmen zu treffen, die

erforderlich sind, um diesem

Übereinkommen volle Wirksamkeit

zu verleihen und dadurch zu

gewährleisten, daß sich im Hinblick

auf den Schutz des menschlichen

Lebens ein Schiff für seinen

Verwendungszweck eignet.

Artikel II

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für

Schiffe, die berechtigt sind, die

Flagge eines Staates zu führen,

dessen Regierung Vertragsregierung

ist.

Artikel III

Gesetze und sonstige

Vorschriften

Jede Vertragsregierung verpflichtet

sich, dem Generalsekre-

tär der Zwischenstaatlichen Beratenden

Seeschiffahrts-Organisation

(im folgenden als „Organisation"

bezeichnet) folgendes zu

übermitteln und bei ihm zu hinterlegen

a) eine Liste der nichtstaatlichen

Stellen, die befugt

sind, im Namen der Vertragsregierung

Maßnahmen

zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See zu

treffen; diese Liste ist zur

Weitergabe an die Vertragsregierungen

zur Unterrichtung

ihrer Bediensteten

bestimmt;

b) den Wortlaut der Gesetze,

Verordnungen, Ausführungsbestimmungen

und

sonstigen Vorschriften, die

auf den verschiedenen

durch dieses Übereinkommen

betroffenen Gebieten

erlassen worden sind;

c) eine ausreichende Anzahl

von Mustern der nach den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

von der Vertragsregierung

ausgestellten

Zeugnisse; diese Muster

sind zur Weitergabe an die

Vertragsregierungen zur

Unterrichtung ihrer Bediensteten

bestimmt.

Artikel IV

Fälle höherer Gewalt

a) Unterliegt ein Schiff bei

Antritt einer Reise nicht den

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

so unterliegt es ihnen

auch dann nicht, wenn es wegen

Schlechtwetters oder sonstiger

höherer Gewalt vom vorgesehenen

Reiseweg abweicht.

b) Personen, die sich wegen

höherer Gewalt oder wegen der

Verpflichtung des Kapitäns an

Bord befinden, Schiffbrüchige

oder andere Personen aufzunehmen,

bleiben bei der Feststellung,

ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens

auf ein Schiff anzuwenden

ist, außer Betracht.

Artikel V

Beförderung von Personen

in Notfällen

a) Um Personen einer Bedrohung

ihres Lebens zu entziehen,

kann zur Sicherstellung ihrer

Evakuierung eine Vertragsregierung

die Beförderung einer größeren

Anzahl von Personen auf

ihren Schiffen gestatten, als sonst

nach diesem Übereinkommen

zulässig ist.

b) Eine solche Erlaubnis

schließt nicht ein Kontrollrecht

der anderen Vertragsregierungen

aus, das ihnen nach diesem Übereinkommen

in bezug auf Schiffe

zusteht, die ihre Häfen anlaufen.

c) Hat eine Vertragsregierung

eine solche Erlaubnis erteilt, so

teilt sie dies dem Generalsekretär

der Organisation unter Beifügung

eines Berichts über den Sachverhalt

mit.

Artikel VI

Frühere Verträge und

Übereinkommen

a) Das am 17. Juni 1960 in

London unterzeichnete Internationale

Übereinkommen zum

Schutz des menschlichen Lebens

auf See wird durch dieses Übereinkommen

zwischen den Vertragsregierungen

abgelöst und

aufgehoben.

b) Alle anderen Verträge,

Übereinkommen und Vereinbarungen

über den Schutz des

menschlichen Lebens auf See

oder damit zusammenhängende

Fragen, die gegenwärtig zwischen

den Vertragsregierungen des vorliegenden

Übereinkommens in

Kraft sind, bleiben während ihrer

jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt

wirksam in bezug auf

i) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen

nicht angewendet

wird;

ii) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen

angewendet

wird, soweit es sich um

darin nicht ausdrücklich

geregelte Angelegenheiten

handelt.

c) Soweit jedoch solche Verträge,

Übereinkommen oder Vereinbarungen

zu den Vorschriften

dieses Übereinkommens im

Widerspruch stehen, sind die letzteren

maßgebend.

d) Alle Angelegenheiten, die in

diesem Übereinkommen nicht

ausdrücklich geregelt sind, bleiben

der Gesetzgebung der Vertragsregierungen

vorbehalten.

Artikel VII

Vereinbarung besonderer

Regeln

Werden im Einklang mit diesem

Übereinkommen von allen

oder einigen Vertragsregierungen

besondere Regeln einvernehmlich

aufgestellt, so sind diese dem

Generalsekretär der Organisation

zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen

mitzuteilen.

Artikel VIII

Änderungen

a) Dieses Übereinkommen

kann nach einem der beiden

unter den nachstehenden Buchstaben

vorgesehenen Verfahren

geändert werden.

b) Änderungen nach Prüfung

innerhalb der Organisation

i) Jede von einer Vertragsregierung

vorgeschlagene

Änderung wird dem Generalsekretär

der Organisation

vorgelegt, der sie spätestens

sechs Monate vor

der Prüfung an alle Mitglieder

der Organisation

und alle Vertragsregierungen

weiterleitet.

ii) Jede nach Ziffer i vorgeschlagene

und weitergeleitete

Änderung wird dem

Schiffssicherheitsausschuß

der Organisation zur Prüfung

vorgelegt.

iii) Alle Vertragsregierungen,

gleichviel ob ihre Staaten

Mitglieder der Organisation

sind oder nicht, sind

berechtigt, an den Beratungen

des Schiffssicherheitsausschusses

zur Prüfung

von Änderungen und

zur Beschlußfassung darüber

teilzunehmen.

iv) Änderungen werden mit

Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Vertragsregierungen

in dem nach Ziffer iii

erweiterten Schiffssicherheitsausschuß

(im folgenden

als „erweiterter

Schiffssicherheitsausschuß"

bezeichnet) beschlossen,

sofern bei der

Abstimmung mindestens

ein Drittel der Vertragsregierungen

anwesend ist.

v) Nach Ziffer iv beschlossene

Änderungen werden

vom Generalsekretär der

Organisation allen Vertragsregierungen

zur Annahme

übermittelt.

vi) 1. Eine Änderung eines

Artikels des Übereinkommens

oder des

Kapitels I der Anlage

gilt als an dem Tag

angenommen, an dem

sie von zwei Dritteln

der Vertragsregierungen

angenommen worden

ist.

2. Eine Änderung der

Anlage mit Ausnahme

ihres Kapitels I gilt als

angenommen

aa) mit Ablauf von

zwei Jahren nach

dem Tag, an dem

sie den Vertragsregierungen

zur

Annahme übermittelt

worden ist,

oder

bb) mit Ablauf einer

anderen Frist, die

mindestens ein Jahr

betragen muß,

wenn dies im Zeitpunkt

der Beschlußfassung

mit

Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden

Vertragsregierungen

im

erweiterten Schiffssicherheitsausschuß

bestimmt worden

ist.

Notifizieren jedoch

innerhalb der festgesetzten

Frist entweder

mehr als ein Drittel der

Vertragsregierungen

oder Vertragsregierungen,

deren Handelsflotten

insgesamt mindestens

fünfzig vH des

Bruttoraumgehalts der

Welthandelsflotte ausmachen,

dem Generalsekretär

der Organisation,

daß sie Einspruch

gegen die Änderung

erheben, so gilt sie als

nicht angenommen.

vii) 1. Eine Änderung eines

Artikels des Übereinkommens

oder des

Kapitels I der Anlage

tritt in bezug auf diejenigen

Vertragsregierungen,

die sie angenommen

haben, sechs

Monate nach dem Tag,

an dem sie als angenommen

gilt, und in

bezug auf jede Vertragsregierung,

die sie

nach diesem Tag

annimmt, sechs Monate

nach dem Tag der

Annahme durch diese

Vertragsregierung in

Kraft.

2. Eine Änderung der

Anlage mit Ausnahme

ihres Kapitels I tritt in

bezug auf alle Vertragsregierungen

mit Ausnahme

derjenigen, die

nach Ziffer vi Nummer

2 Einspruch dagegen

erhoben und diesen

Einspruch nicht zurückgenommen

haben,

sechs Monate nach dem

Tag in Kraft, an dem

sie als angenommen

gilt. Jedoch kann jede

Vertragspartei vor dem

vorgesehenen Tag des

Inkrafttretens dem

Generalsekretär der

Organisation notifizieren,

daß sie die Änderung

während einer

Frist von höchstens

einem Jahr nach ihrem

Inkrafttreten oder während

einer längeren

Frist, die mit Zweidrittelmehrheit

der im

erweiterten Schiffssicherheitsausschuß

bei

der Beschlußfassung

über die Änderung

anwesenden und abstimmenden

Vertragsregierungen

festgesetzt

wird, nicht anwenden

wird.

c) Änderung durch eine Konferenz

i) Auf Antrag einer Vertragsregierung,

der von mindestens

einem Drittel der

Vertragsregierungen unterstützt

sein muß, beruft die

Organisation eine Konferenz

der Vertragsregierungen

zur Prüfung von Änderungen

dieses Übereinkommens

ein.

ii) Jede von einer solchen

Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vertragsregierungen

beschlossene

Änderung wird vom

Generalsekretär der Organisation

allen Vertragsre-

gierungen zur Annahme

übermittelt.

iii) Sofern die Konferenz

nichts anderes beschließt,

gilt die Änderung nach

dem Verfahren des Buchstabens

b Ziffer vi als angenommen

und tritt nach

dem Verfahren des Buchstabens

b Ziffer vii in Kraft,

wobei die Bezugnahme

unter diesen Ziffern auf

den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß

als Bezugnahmen

auf die Konferenz

gelten.

d)

i) Eine Vertragsregierung, die

eine in Kraft getretene

Änderung der Anlage angenommen

hat, ist nicht verpflichtet,

die Vergünstigung

dieses Übereinkommens in

bezug auf Zeugnisse zu

gewähren, die einem Schiff

ausgestellt worden sind, das

die Flagge eines Staates zu

führen berechtigt ist, dessen

Regierung nach Buchstabe

b Ziffer vi Nummer 2

Einspruch gegen die Änderung

erhoben und diesen

Einspruch nicht zurückgenommen

hat, jedoch nur

insoweit, als sich diese

Zeugnisse auf Angelegenheiten

beziehen, die Gegenstand

der betreffenden

Änderung sind.

ii) Eine Vertragsregierung,

die eine in Kraft getretene

Änderung der Anlage

angenommen hat, gewährt

die Vergünstigung dieses

Übereinkommens in bezug

auf Zeugnisse, die einem

Schiff ausgestellt worden

sind, das die Flagge eines

Staates zu führen berechtigt

ist, dessen Regierung

nach Buchstabe b Ziffer vii

Nummer 2 dem Generalsekretär

der Organisation

notifiziert hat, daß sie die

Änderung nicht anwenden

wird.

e) Sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist, gilt

jede Änderung dieses Überein-

kommens auf Grund dieses Artikels,

die sich auf die Bauart eines

Schiffes bezieht, nur für Schiffe,

deren Kiel an oder nach dem Tag

des Inkrafttretens der Änderung

gelegt wird oder die sich zu dieser

Zeit in einem entsprechenden

Bauzustand befinden.

f) Jede Erklärung der

Annahme einer Änderung oder

des Einspruchs gegen eine Änderung

oder jede Notifikation nach

Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2

wird dem Generalsekretär der

Organisation schriftlich mitgeteilt;

dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen

von dieser Mitteilung

und vom Tag ihres Eingangs.

g) Der Generalsekretär der

Organisation unterrichtet alle

Vertragsregierungen von jeder

auf Grund dieses Artikels in Kraft

tretenden Änderung sowie vom

Tag ihres Inkrafttretens.

Artikel IX

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung

und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen liegt

vom 1. November 1974 bis zum

1. Juli 1975 am Sitz der Organisation

zur Unterzeichnung und

danach zum Beitritt auf. Staaten

können Vertragsparteien dieses

Übereinkommens werden,

i) indem sie es ohne Vorbehalt

der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

unterzeichnen,

ii) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnen

und später ratifizieren,

annehmen oder

genehmigen oder

iii) indem sie ihm beitreten.

b) Die Ratifikation, die

Annahme, die Genehmigung oder

der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer entsprechenden

Urkunde beim Generalsekretär

der Organisation.

c) Der Generalsekretär der

Organisation unterrichtet die

Regierungen aller Staaten, die

dieses Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten

sind, von jeder Unterzeichnung

oder von jeder Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde und vom Tag

der Hinterlegung.

Artikel X

Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen tritt

zwölf Monate nach dem Tag in

Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig

Staaten, deren Handelsflotten

insgesamt mindestens

fünfzig vH des Bruttoraumgehalts

der Welthandelsflotte ausmachen,

nach Artikel IX Vertragsparteien

geworden sind.

b) Jede nach dem Inkrafttreten

dieses Übereinkommens hinterlegte

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

wird drei Monate nach

dem Tag ihrer Hinterlegung

wirksam.

c) Nach dem Tag, an dem eine

Änderung dieses Übereinkommens

nach Artikel VIII als angenommen

gilt, findet jede hinterlegte

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

auf das Übereinkommen

in seiner geänderten Fassung

Anwendung.

Artikel XI

Kündigung

a) Jede Vertragsregierung

kann dieses Übereinkommen

nach Ablauf von fünf Jahren,

nachdem es für sie in Kraft getreten

ist, jederzeit kündigen.

b) Die Kündigung erfolgt

durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

der Organisation; dieser

notifiziert allen anderen Vertragsregierungen

den Eingang

jeder Kündigungsurkunde, den

Tag ihres Eingangs und den Tag

des Wirksamwerdens der Kündigung.

c) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag, an dem die

Kündigungsurkunde dem Generalsekretär

der Organisation

zugegangen ist, oder nach Ablauf

eines längeren in der Urkunde

bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Artikel XII

Hinterlegung und Registrierung

a) Dieses Übereinkommen

wird beim Generalsekretär der

Organisation hinterlegt; dieser

übermittelt den Regierungen aller

Staaten, die das Übereinkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, beglaubigte

Abschriften.

b) Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, übermittelt der

Generalsekretär der Organisation

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen den Wortlaut zur

Registrierung und Veröffentlichung

nach Artikel 102 der

Charta der Vereinten Nationen.

Artikel XIII

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in

einer Urschrift in chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Sprache

abgefaßt, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Amtliche Übersetzungen in arabischer,

deutscher und italienischer

Sprache werden angefertigt und

mit der unterzeichneten Urschrift

hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU LONDON

am 1. November 1974.

(Übersetzung)

PROTOKOLL VON 1978

ZU DEM INTERNATIONALEN

ÜBEREINKOMMEN

VON 1974 ZUM

SCHUTZ DES MENSCHLICHEN

LEBENS AUF SEE

DIE VERTRAGSPARTEIEN

DIESES PROTOKOLLS,

ALS VERTRAGSPARTEIEN

des am 1. November 1974 in London

beschlossenen Internationalen

Übereinkommens von 1974

zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See,

IN ERKENNTNIS des wichtigen

Beitrages, den das genannte

Übereinkommen zur größeren

Sicherheit von Schiffen und Sachwerten

auf See und des Lebens

der an Bord befindlichen Personen

leisten kann,

SOWIE IN ERKENNTNIS

der Notwendigkeit, die Sicherheit

von Schiffen, insbesondere Tankschiffen,

weiter zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Ziel am besten durch den

Abschluß eines Protokolls zu dem

Internationalen Übereinkommen

von 1974 zum Schutz des

menschlichen Lebens auf See

erreicht werden kann,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien dieses

Protokolls verpflichten sich, diesem

Protokoll und seiner Anlage,

die Bestandteil des Protokolls ist,

Wirksamkeit zu verleihen. Jede

Bezugnahme auf das Protokoll ist

gleichzeitig eine Bezugnahme auf

seine Anlage.

Artikel II

Anwendung

(1) Die Artikel II, III (mit Ausnahme

des Buchstabens a), IV, VI

Buchstaben b, c und d, VII und

VIII des Internationalen Überein-

kommens von 1974 zum Schutz

des menschlichen Lebens auf See

(im folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet) werden in dieses

Protokoll einbezogen, wobei

Bezugnahmen in jenen Artikeln

auf das Übereinkommen und die

Vertragsregierungen als Bezugnahmen

auf dieses Protokoll bzw.

seine Vertragsparteien gelten.

(2) Jedes Schiff, auf das dieses

Protokoll Anwendung findet, hat

die Bestimmungen des Übereinkommens

mit den im Protokoll

enthaltenen Änderungen und

Zusätzen einzuhalten.

(3) In bezug auf die Schiffe

von NichtVertragsparteien des

Übereinkommens und dieses Protokolls

wenden die Vertragsparteien

des Protokolls die Vorschriften

des Übereinkommens

und des Protokolls an, soweit

dies nötig ist, um sicherzustellen,

daß diesen Schiffen keine günstigere

Behandlung zuteil wird.

Artikel III

Übermittlung von

Informationen

Die Vertragsparteien dieses

Protokolls verpflichten sich, dem

Generalsekretär der Zwischenstaatlichen

Beratenden Seeschifffahrts-

Organisation (im folgendem

als „Organisation" bezeichnet)

ein Verzeichnis ernannter

Besichtiger oder anerkannter

Stellen, die ermächtigt sind, bei

der Durchführung von Maßnahmen

für die Sicherheit des

menschlichen Lebens auf See in

ihrem Namen tätig zu werden,

zur Weiterleitung an die Vertragsparteien

zur Unterrichtung

ihrer Bediensteten zu übermitteln

und zu hinterlegen. Die Verwaltung

teilt deshalb der Organisation

die einzelnen Verantwortlichkeiten

und Bedingungen der

den ernannten Besichtigern oder

anerkannten Stellen übertragenen

Befugnis mit.

Artikel IV

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme,

Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom

1. Juni 1978 bis zum 1. März

1979 am Sitz der Organisation

zur Unterzeichnung und danach

zum Beitritt auf. Vorbehaltlich

des Absatzes 3 können Staaten

Vertragsparteien des Protokolls

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnen

und später ratifizieren,

annehmen oder

genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die

Annahme, die Genehmigung oder

der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer entsprechenden

Urkunde beim Generalsekretär

der Organisation.

(3) Nur Staaten, die das Übereinkommen

ohne Vorbehalt

unterzeichnet oder ratifiziert,

angenommen oder genehmigt

haben oder ihm beigetreten sind,

können dieses Protokoll ohne

Vorbehalt unterzeichnen oder

ratifizieren, annehmen oder

genehmigen oder ihm beitreten.

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs

Monate nach dem Tag in Kraft,

an dem mindestens fünfzehn

Staaten, deren Handelsflotten

insgesamt mindestens fünfzig vH

des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte

ausmachen, nach

Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien

geworden sind;

jedoch tritt das Protokoll nicht

vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens

in Kraft.

(2) Jede nach dem Inkrafttreten

dieses Protokolls hinterlegte

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

wird drei Monate nach

dem Tag ihrer Hinterlegung

wirksam.

(3) Nach dem Tag, an dem

eine Änderung dieses Protokolls

gemäß Artikel VIII des Übereinkommens

als angenommen gilt,

findet jede hinterlegte Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde auf

das Protokoll in seiner geänderten

Fassung Anwendung.

Artikel VI

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Protokoll nach Ablauf von

fünf Jahren, nachdem es für sie in

Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt

durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

der Organisation.

(3) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Tag, an dem die

Kündigungsurkunde dem Generalsekretär

der Organisation

zugegangen ist, oder nach Ablauf

eines längeren in der Urkunde

bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

(4) Eine Kündigung des Übereinkommens

durch eine Vertragspartei

gilt als Kündigung dieses

Protokolls durch diese Vetragspartei.

Artikel VII

Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim

Generalsekretär der Organisation

(im folgenden als „Verwahrer"

bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

a) unterrichtet alle Staaten, die

dieses Protokoll unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten

sind,

i) von jeder neuen Unterzeichnung

oder Hinterlegung

einer Ratifikations-,

Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde unter

Angabe des Zeitpunkts;

ii) vom Tag des Inkrafttretens

des Protokolls;

iii) von der Hinterlegung

jeder Kündigungsurkunde

zu dem Protokoll

unter Angabe des

Zeitpunkts, in dem sie

einging, und des Zeitpunkts,

in dem die Kündigung

wirksam wird;

b) übermittelt allen Staaten,

die das Protokoll unterzeichnet

haben oder ihm

beigetreten sind, beglaubigte

Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer

dem Sekretariat der Vereinten

Nationen eine beglaubigte

Abschrift zur Registrierung und

Veröffentlichung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen.

Artikel VIII

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer

Urschrift in chinesischer, englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist. Amtliche

Übersetzungen in arabischer,

deutscher und italienischer Sprache

werden angefertigt und

zusammen mit der unterzeichneten

Urschrift hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN ZU LONDON

am 17. Februar 1978.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt;

das Übereinkommen und das Protokoll in der Fassung der Änderungen treten gemäß Art. X lit. b

bzw. V Abs. 2 für Österreich mit 27. August 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw.

sind beigetreten

a) dem Übereinkommen

Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados,

Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Bundesrepublik

Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ekuador,

Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien,

Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada,

Kap Verde, Katar, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait,

Libanon, Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Monaco, Niederlande

(einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,

Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen,

Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand,

Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ukrainische SSR, Ungarn,

Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Insel Man und Hongkong), Zypern;

b) dem Protokoll

Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien,

China, Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln), Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische

Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Italien,

Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait, Libanon,

Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal,

Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Tunesien,

Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Insel Man und Hongkong) und Zypern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →