435. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage und deren Änderungen; Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die unter Punkt 1 angeführte Anlage und deren Änderungen
dadurch kundzumachen, daß sie beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und beim Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
II.
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem
Übereinkommen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in englischer
und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
und beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsicht
aufgelegt wird.
3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
III.
(Übersetzung)
INTERNATIONALES
ÜBEREINKOMMEN VON
1974 ZUM SCHUTZ DES
MENSCHLICHEN
LEBENS AUF SEE
DIE VERTRAGSREGIERUNGEN,
IN DEM WUNSCH, durch
die gemeinsame Aufstellung einheitlicher
Grundsätze und entsprechender
Vorschriften das
menschliche Leben auf See zu
schützen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Ziel am besten durch den
Abschluß eines Übereinkommens
erreicht werden kann, das an die
Stelle des Internationalen Übereinkommens
von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens
auf See treten soll, wobei die seit
Abschluß jenes Übereinkommens
eingetretenen Entwicklungen
berücksichtigt werden,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
auf Grund des
Übereinkommens
a) Die Vertragsregierungen
verpflichten sich, diesem Übereinkommen
und seiner Anlage, die
Bestandteil des Übereinkommens
ist, Wirksamkeit zu verleihen.
Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen
ist gleichzeitig eine
Bezugnahme auf die Anlage.
b) Die Vertragsregierungen
verpflichten sich, alle Gesetze,
Verordnungen, Ausführungsbestimmungen
und sonstigen Vorschriften
zu erlassen und alle sonstigen
Maßnahmen zu treffen, die
erforderlich sind, um diesem
Übereinkommen volle Wirksamkeit
zu verleihen und dadurch zu
gewährleisten, daß sich im Hinblick
auf den Schutz des menschlichen
Lebens ein Schiff für seinen
Verwendungszweck eignet.
Artikel II
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für
Schiffe, die berechtigt sind, die
Flagge eines Staates zu führen,
dessen Regierung Vertragsregierung
ist.
Artikel III
Gesetze und sonstige
Vorschriften
Jede Vertragsregierung verpflichtet
sich, dem Generalsekre-
tär der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation
(im folgenden als „Organisation"
bezeichnet) folgendes zu
übermitteln und bei ihm zu hinterlegen
a) eine Liste der nichtstaatlichen
Stellen, die befugt
sind, im Namen der Vertragsregierung
Maßnahmen
zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See zu
treffen; diese Liste ist zur
Weitergabe an die Vertragsregierungen
zur Unterrichtung
ihrer Bediensteten
bestimmt;
b) den Wortlaut der Gesetze,
Verordnungen, Ausführungsbestimmungen
und
sonstigen Vorschriften, die
auf den verschiedenen
durch dieses Übereinkommen
betroffenen Gebieten
erlassen worden sind;
c) eine ausreichende Anzahl
von Mustern der nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
von der Vertragsregierung
ausgestellten
Zeugnisse; diese Muster
sind zur Weitergabe an die
Vertragsregierungen zur
Unterrichtung ihrer Bediensteten
bestimmt.
Artikel IV
Fälle höherer Gewalt
a) Unterliegt ein Schiff bei
Antritt einer Reise nicht den
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
so unterliegt es ihnen
auch dann nicht, wenn es wegen
Schlechtwetters oder sonstiger
höherer Gewalt vom vorgesehenen
Reiseweg abweicht.
b) Personen, die sich wegen
höherer Gewalt oder wegen der
Verpflichtung des Kapitäns an
Bord befinden, Schiffbrüchige
oder andere Personen aufzunehmen,
bleiben bei der Feststellung,
ob eine Bestimmung dieses Übereinkommens
auf ein Schiff anzuwenden
ist, außer Betracht.
Artikel V
Beförderung von Personen
in Notfällen
a) Um Personen einer Bedrohung
ihres Lebens zu entziehen,
kann zur Sicherstellung ihrer
Evakuierung eine Vertragsregierung
die Beförderung einer größeren
Anzahl von Personen auf
ihren Schiffen gestatten, als sonst
nach diesem Übereinkommen
zulässig ist.
b) Eine solche Erlaubnis
schließt nicht ein Kontrollrecht
der anderen Vertragsregierungen
aus, das ihnen nach diesem Übereinkommen
in bezug auf Schiffe
zusteht, die ihre Häfen anlaufen.
c) Hat eine Vertragsregierung
eine solche Erlaubnis erteilt, so
teilt sie dies dem Generalsekretär
der Organisation unter Beifügung
eines Berichts über den Sachverhalt
mit.
Artikel VI
Frühere Verträge und
Übereinkommen
a) Das am 17. Juni 1960 in
London unterzeichnete Internationale
Übereinkommen zum
Schutz des menschlichen Lebens
auf See wird durch dieses Übereinkommen
zwischen den Vertragsregierungen
abgelöst und
aufgehoben.
b) Alle anderen Verträge,
Übereinkommen und Vereinbarungen
über den Schutz des
menschlichen Lebens auf See
oder damit zusammenhängende
Fragen, die gegenwärtig zwischen
den Vertragsregierungen des vorliegenden
Übereinkommens in
Kraft sind, bleiben während ihrer
jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt
wirksam in bezug auf
i) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen
nicht angewendet
wird;
ii) Schiffe, auf die dieses Übereinkommen
angewendet
wird, soweit es sich um
darin nicht ausdrücklich
geregelte Angelegenheiten
handelt.
c) Soweit jedoch solche Verträge,
Übereinkommen oder Vereinbarungen
zu den Vorschriften
dieses Übereinkommens im
Widerspruch stehen, sind die letzteren
maßgebend.
d) Alle Angelegenheiten, die in
diesem Übereinkommen nicht
ausdrücklich geregelt sind, bleiben
der Gesetzgebung der Vertragsregierungen
vorbehalten.
Artikel VII
Vereinbarung besonderer
Regeln
Werden im Einklang mit diesem
Übereinkommen von allen
oder einigen Vertragsregierungen
besondere Regeln einvernehmlich
aufgestellt, so sind diese dem
Generalsekretär der Organisation
zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen
mitzuteilen.
Artikel VIII
Änderungen
a) Dieses Übereinkommen
kann nach einem der beiden
unter den nachstehenden Buchstaben
vorgesehenen Verfahren
geändert werden.
b) Änderungen nach Prüfung
innerhalb der Organisation
i) Jede von einer Vertragsregierung
vorgeschlagene
Änderung wird dem Generalsekretär
der Organisation
vorgelegt, der sie spätestens
sechs Monate vor
der Prüfung an alle Mitglieder
der Organisation
und alle Vertragsregierungen
weiterleitet.
ii) Jede nach Ziffer i vorgeschlagene
und weitergeleitete
Änderung wird dem
Schiffssicherheitsausschuß
der Organisation zur Prüfung
vorgelegt.
iii) Alle Vertragsregierungen,
gleichviel ob ihre Staaten
Mitglieder der Organisation
sind oder nicht, sind
berechtigt, an den Beratungen
des Schiffssicherheitsausschusses
zur Prüfung
von Änderungen und
zur Beschlußfassung darüber
teilzunehmen.
iv) Änderungen werden mit
Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Vertragsregierungen
in dem nach Ziffer iii
erweiterten Schiffssicherheitsausschuß
(im folgenden
als „erweiterter
Schiffssicherheitsausschuß"
bezeichnet) beschlossen,
sofern bei der
Abstimmung mindestens
ein Drittel der Vertragsregierungen
anwesend ist.
v) Nach Ziffer iv beschlossene
Änderungen werden
vom Generalsekretär der
Organisation allen Vertragsregierungen
zur Annahme
übermittelt.
vi) 1. Eine Änderung eines
Artikels des Übereinkommens
oder des
Kapitels I der Anlage
gilt als an dem Tag
angenommen, an dem
sie von zwei Dritteln
der Vertragsregierungen
angenommen worden
ist.
2. Eine Änderung der
Anlage mit Ausnahme
ihres Kapitels I gilt als
angenommen
aa) mit Ablauf von
zwei Jahren nach
dem Tag, an dem
sie den Vertragsregierungen
zur
Annahme übermittelt
worden ist,
oder
bb) mit Ablauf einer
anderen Frist, die
mindestens ein Jahr
betragen muß,
wenn dies im Zeitpunkt
der Beschlußfassung
mit
Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden
Vertragsregierungen
im
erweiterten Schiffssicherheitsausschuß
bestimmt worden
ist.
Notifizieren jedoch
innerhalb der festgesetzten
Frist entweder
mehr als ein Drittel der
Vertragsregierungen
oder Vertragsregierungen,
deren Handelsflotten
insgesamt mindestens
fünfzig vH des
Bruttoraumgehalts der
Welthandelsflotte ausmachen,
dem Generalsekretär
der Organisation,
daß sie Einspruch
gegen die Änderung
erheben, so gilt sie als
nicht angenommen.
vii) 1. Eine Änderung eines
Artikels des Übereinkommens
oder des
Kapitels I der Anlage
tritt in bezug auf diejenigen
Vertragsregierungen,
die sie angenommen
haben, sechs
Monate nach dem Tag,
an dem sie als angenommen
gilt, und in
bezug auf jede Vertragsregierung,
die sie
nach diesem Tag
annimmt, sechs Monate
nach dem Tag der
Annahme durch diese
Vertragsregierung in
Kraft.
2. Eine Änderung der
Anlage mit Ausnahme
ihres Kapitels I tritt in
bezug auf alle Vertragsregierungen
mit Ausnahme
derjenigen, die
nach Ziffer vi Nummer
2 Einspruch dagegen
erhoben und diesen
Einspruch nicht zurückgenommen
haben,
sechs Monate nach dem
Tag in Kraft, an dem
sie als angenommen
gilt. Jedoch kann jede
Vertragspartei vor dem
vorgesehenen Tag des
Inkrafttretens dem
Generalsekretär der
Organisation notifizieren,
daß sie die Änderung
während einer
Frist von höchstens
einem Jahr nach ihrem
Inkrafttreten oder während
einer längeren
Frist, die mit Zweidrittelmehrheit
der im
erweiterten Schiffssicherheitsausschuß
bei
der Beschlußfassung
über die Änderung
anwesenden und abstimmenden
Vertragsregierungen
festgesetzt
wird, nicht anwenden
wird.
c) Änderung durch eine Konferenz
i) Auf Antrag einer Vertragsregierung,
der von mindestens
einem Drittel der
Vertragsregierungen unterstützt
sein muß, beruft die
Organisation eine Konferenz
der Vertragsregierungen
zur Prüfung von Änderungen
dieses Übereinkommens
ein.
ii) Jede von einer solchen
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vertragsregierungen
beschlossene
Änderung wird vom
Generalsekretär der Organisation
allen Vertragsre-
gierungen zur Annahme
übermittelt.
iii) Sofern die Konferenz
nichts anderes beschließt,
gilt die Änderung nach
dem Verfahren des Buchstabens
b Ziffer vi als angenommen
und tritt nach
dem Verfahren des Buchstabens
b Ziffer vii in Kraft,
wobei die Bezugnahme
unter diesen Ziffern auf
den erweiterten Schiffssicherheitsausschuß
als Bezugnahmen
auf die Konferenz
gelten.
d)
i) Eine Vertragsregierung, die
eine in Kraft getretene
Änderung der Anlage angenommen
hat, ist nicht verpflichtet,
die Vergünstigung
dieses Übereinkommens in
bezug auf Zeugnisse zu
gewähren, die einem Schiff
ausgestellt worden sind, das
die Flagge eines Staates zu
führen berechtigt ist, dessen
Regierung nach Buchstabe
b Ziffer vi Nummer 2
Einspruch gegen die Änderung
erhoben und diesen
Einspruch nicht zurückgenommen
hat, jedoch nur
insoweit, als sich diese
Zeugnisse auf Angelegenheiten
beziehen, die Gegenstand
der betreffenden
Änderung sind.
ii) Eine Vertragsregierung,
die eine in Kraft getretene
Änderung der Anlage
angenommen hat, gewährt
die Vergünstigung dieses
Übereinkommens in bezug
auf Zeugnisse, die einem
Schiff ausgestellt worden
sind, das die Flagge eines
Staates zu führen berechtigt
ist, dessen Regierung
nach Buchstabe b Ziffer vii
Nummer 2 dem Generalsekretär
der Organisation
notifiziert hat, daß sie die
Änderung nicht anwenden
wird.
e) Sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist, gilt
jede Änderung dieses Überein-
kommens auf Grund dieses Artikels,
die sich auf die Bauart eines
Schiffes bezieht, nur für Schiffe,
deren Kiel an oder nach dem Tag
des Inkrafttretens der Änderung
gelegt wird oder die sich zu dieser
Zeit in einem entsprechenden
Bauzustand befinden.
f) Jede Erklärung der
Annahme einer Änderung oder
des Einspruchs gegen eine Änderung
oder jede Notifikation nach
Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2
wird dem Generalsekretär der
Organisation schriftlich mitgeteilt;
dieser unterrichtet alle Vertragsregierungen
von dieser Mitteilung
und vom Tag ihres Eingangs.
g) Der Generalsekretär der
Organisation unterrichtet alle
Vertragsregierungen von jeder
auf Grund dieses Artikels in Kraft
tretenden Änderung sowie vom
Tag ihres Inkrafttretens.
Artikel IX
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung
und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt
vom 1. November 1974 bis zum
1. Juli 1975 am Sitz der Organisation
zur Unterzeichnung und
danach zum Beitritt auf. Staaten
können Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden,
i) indem sie es ohne Vorbehalt
der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen,
ii) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen
und später ratifizieren,
annehmen oder
genehmigen oder
iii) indem sie ihm beitreten.
b) Die Ratifikation, die
Annahme, die Genehmigung oder
der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer entsprechenden
Urkunde beim Generalsekretär
der Organisation.
c) Der Generalsekretär der
Organisation unterrichtet die
Regierungen aller Staaten, die
dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten
sind, von jeder Unterzeichnung
oder von jeder Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde und vom Tag
der Hinterlegung.
Artikel X
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt
zwölf Monate nach dem Tag in
Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig
Staaten, deren Handelsflotten
insgesamt mindestens
fünfzig vH des Bruttoraumgehalts
der Welthandelsflotte ausmachen,
nach Artikel IX Vertragsparteien
geworden sind.
b) Jede nach dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens hinterlegte
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
wird drei Monate nach
dem Tag ihrer Hinterlegung
wirksam.
c) Nach dem Tag, an dem eine
Änderung dieses Übereinkommens
nach Artikel VIII als angenommen
gilt, findet jede hinterlegte
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
auf das Übereinkommen
in seiner geänderten Fassung
Anwendung.
Artikel XI
Kündigung
a) Jede Vertragsregierung
kann dieses Übereinkommen
nach Ablauf von fünf Jahren,
nachdem es für sie in Kraft getreten
ist, jederzeit kündigen.
b) Die Kündigung erfolgt
durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
der Organisation; dieser
notifiziert allen anderen Vertragsregierungen
den Eingang
jeder Kündigungsurkunde, den
Tag ihres Eingangs und den Tag
des Wirksamwerdens der Kündigung.
c) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag, an dem die
Kündigungsurkunde dem Generalsekretär
der Organisation
zugegangen ist, oder nach Ablauf
eines längeren in der Urkunde
bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Artikel XII
Hinterlegung und Registrierung
a) Dieses Übereinkommen
wird beim Generalsekretär der
Organisation hinterlegt; dieser
übermittelt den Regierungen aller
Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, beglaubigte
Abschriften.
b) Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, übermittelt der
Generalsekretär der Organisation
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen den Wortlaut zur
Registrierung und Veröffentlichung
nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen.
Artikel XIII
Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in
einer Urschrift in chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Amtliche Übersetzungen in arabischer,
deutscher und italienischer
Sprache werden angefertigt und
mit der unterzeichneten Urschrift
hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON
am 1. November 1974.
(Übersetzung)
PROTOKOLL VON 1978
ZU DEM INTERNATIONALEN
ÜBEREINKOMMEN
VON 1974 ZUM
SCHUTZ DES MENSCHLICHEN
LEBENS AUF SEE
DIE VERTRAGSPARTEIEN
DIESES PROTOKOLLS,
ALS VERTRAGSPARTEIEN
des am 1. November 1974 in London
beschlossenen Internationalen
Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See,
IN ERKENNTNIS des wichtigen
Beitrages, den das genannte
Übereinkommen zur größeren
Sicherheit von Schiffen und Sachwerten
auf See und des Lebens
der an Bord befindlichen Personen
leisten kann,
SOWIE IN ERKENNTNIS
der Notwendigkeit, die Sicherheit
von Schiffen, insbesondere Tankschiffen,
weiter zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Ziel am besten durch den
Abschluß eines Protokolls zu dem
Internationalen Übereinkommen
von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See
erreicht werden kann,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses
Protokolls verpflichten sich, diesem
Protokoll und seiner Anlage,
die Bestandteil des Protokolls ist,
Wirksamkeit zu verleihen. Jede
Bezugnahme auf das Protokoll ist
gleichzeitig eine Bezugnahme auf
seine Anlage.
Artikel II
Anwendung
(1) Die Artikel II, III (mit Ausnahme
des Buchstabens a), IV, VI
Buchstaben b, c und d, VII und
VIII des Internationalen Überein-
kommens von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See
(im folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet) werden in dieses
Protokoll einbezogen, wobei
Bezugnahmen in jenen Artikeln
auf das Übereinkommen und die
Vertragsregierungen als Bezugnahmen
auf dieses Protokoll bzw.
seine Vertragsparteien gelten.
(2) Jedes Schiff, auf das dieses
Protokoll Anwendung findet, hat
die Bestimmungen des Übereinkommens
mit den im Protokoll
enthaltenen Änderungen und
Zusätzen einzuhalten.
(3) In bezug auf die Schiffe
von NichtVertragsparteien des
Übereinkommens und dieses Protokolls
wenden die Vertragsparteien
des Protokolls die Vorschriften
des Übereinkommens
und des Protokolls an, soweit
dies nötig ist, um sicherzustellen,
daß diesen Schiffen keine günstigere
Behandlung zuteil wird.
Artikel III
Übermittlung von
Informationen
Die Vertragsparteien dieses
Protokolls verpflichten sich, dem
Generalsekretär der Zwischenstaatlichen
Beratenden Seeschifffahrts-
Organisation (im folgendem
als „Organisation" bezeichnet)
ein Verzeichnis ernannter
Besichtiger oder anerkannter
Stellen, die ermächtigt sind, bei
der Durchführung von Maßnahmen
für die Sicherheit des
menschlichen Lebens auf See in
ihrem Namen tätig zu werden,
zur Weiterleitung an die Vertragsparteien
zur Unterrichtung
ihrer Bediensteten zu übermitteln
und zu hinterlegen. Die Verwaltung
teilt deshalb der Organisation
die einzelnen Verantwortlichkeiten
und Bedingungen der
den ernannten Besichtigern oder
anerkannten Stellen übertragenen
Befugnis mit.
Artikel IV
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme,
Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll liegt vom
1. Juni 1978 bis zum 1. März
1979 am Sitz der Organisation
zur Unterzeichnung und danach
zum Beitritt auf. Vorbehaltlich
des Absatzes 3 können Staaten
Vertragsparteien des Protokolls
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen
und später ratifizieren,
annehmen oder
genehmigen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Die Ratifikation, die
Annahme, die Genehmigung oder
der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer entsprechenden
Urkunde beim Generalsekretär
der Organisation.
(3) Nur Staaten, die das Übereinkommen
ohne Vorbehalt
unterzeichnet oder ratifiziert,
angenommen oder genehmigt
haben oder ihm beigetreten sind,
können dieses Protokoll ohne
Vorbehalt unterzeichnen oder
ratifizieren, annehmen oder
genehmigen oder ihm beitreten.
Artikel V
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt sechs
Monate nach dem Tag in Kraft,
an dem mindestens fünfzehn
Staaten, deren Handelsflotten
insgesamt mindestens fünfzig vH
des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte
ausmachen, nach
Artikel IV des Protokolls Vertragsparteien
geworden sind;
jedoch tritt das Protokoll nicht
vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens
in Kraft.
(2) Jede nach dem Inkrafttreten
dieses Protokolls hinterlegte
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
wird drei Monate nach
dem Tag ihrer Hinterlegung
wirksam.
(3) Nach dem Tag, an dem
eine Änderung dieses Protokolls
gemäß Artikel VIII des Übereinkommens
als angenommen gilt,
findet jede hinterlegte Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde auf
das Protokoll in seiner geänderten
Fassung Anwendung.
Artikel VI
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Protokoll nach Ablauf von
fünf Jahren, nachdem es für sie in
Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt
durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
der Organisation.
(3) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Tag, an dem die
Kündigungsurkunde dem Generalsekretär
der Organisation
zugegangen ist, oder nach Ablauf
eines längeren in der Urkunde
bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
(4) Eine Kündigung des Übereinkommens
durch eine Vertragspartei
gilt als Kündigung dieses
Protokolls durch diese Vetragspartei.
Artikel VII
Verwahrer
(1) Dieses Protokoll wird beim
Generalsekretär der Organisation
(im folgenden als „Verwahrer"
bezeichnet) hinterlegt.
(2) Der Verwahrer
a) unterrichtet alle Staaten, die
dieses Protokoll unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten
sind,
i) von jeder neuen Unterzeichnung
oder Hinterlegung
einer Ratifikations-,
Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde unter
Angabe des Zeitpunkts;
ii) vom Tag des Inkrafttretens
des Protokolls;
iii) von der Hinterlegung
jeder Kündigungsurkunde
zu dem Protokoll
unter Angabe des
Zeitpunkts, in dem sie
einging, und des Zeitpunkts,
in dem die Kündigung
wirksam wird;
b) übermittelt allen Staaten,
die das Protokoll unterzeichnet
haben oder ihm
beigetreten sind, beglaubigte
Abschriften.
(3) Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer
dem Sekretariat der Vereinten
Nationen eine beglaubigte
Abschrift zur Registrierung und
Veröffentlichung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen.
Artikel VIII
Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer
Urschrift in chinesischer, englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Amtliche
Übersetzungen in arabischer,
deutscher und italienischer Sprache
werden angefertigt und
zusammen mit der unterzeichneten
Urschrift hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN ZU LONDON
am 17. Februar 1978.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt;
das Übereinkommen und das Protokoll in der Fassung der Änderungen treten gemäß Art. X lit. b
bzw. V Abs. 2 für Österreich mit 27. August 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten ratifiziert bzw.
sind beigetreten
a) dem Übereinkommen
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados,
Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Bundesrepublik
Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ekuador,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien,
Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada,
Kap Verde, Katar, Kolumbien, Kongo, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait,
Libanon, Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malediven, Malta, Mexiko, Monaco, Niederlande
(einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan,
Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen,
Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand,
Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Tuvalu, Ukrainische SSR, Ungarn,
Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
(einschließlich Insel Man und Hongkong), Zypern;
b) dem Protokoll
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien,
China, Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln), Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische
Republik, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Italien,
Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuwait, Libanon,
Liberia, Libisch-Arabische Dschamahirija, Malaysia, Malta, Mexiko, Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen und Aruba), Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal,
Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei, Tunesien,
Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
(einschließlich Insel Man und Hongkong) und Zypern.