435. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 11. Dezember 1981, BGBl.
Nr. 559, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 2 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 347/1984 wird wie folgt geändert
§ 11 Abs. 2 lautet
„(2) Für Wehrpflichtige, die vor ihrer Ernennung
zu Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2
als Zeitsoldaten eine hinsichtlich Dauer, Inhalt,
Aufbau und Erfolgskontrolle dieser Verordnung
entsprechende Offiziersausbildung an der Theresianischen
Militärakademie erfolgreich zurückgelegt
haben, gilt diese Offiziersausbildung, sofern sie
1. vollständig zurückgelegt wurde, als zur
Gänze erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe H 2,
2. teilweise zurückgelegt wurde, als der entsprechende
Teil dieser Grundausbildung."