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435_1986 AT

435. Verordnung: Kosmetikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Kosmetikverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Für kosmetische Mittel (§ 5 LMG 1975) sind

von den in der Anlage 1 genannten 'Wirkstoffgruppen

nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe

zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind.

§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2

für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die

dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C

beschränkt.

(2) Die Anwendungsbereiche umfassen

Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß

mit Schleimhäuten in

Berührung kommen.

Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß

auf der Haut verbleiben.

Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung

wieder entfernt werden

und die zum Teil auf

der Haut, den Haaren

oder den Nägeln verbleiben.

(3) Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf,

sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt,

unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche

B und C eingesetzt werden. Das

gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches

B hinsichtlich des Einsatzes für den

Anwendungsbereich C.

§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen

mehrerer Stoffe der Anlage 2 mit gleicher pharmakologischer

Wirkung zugesetzt werden, sofern

diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht

geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu

schädigen.

§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2

gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage

genannten Höchstmengen erlaubt, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt.

(2) Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem

einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils

genannten Höchstmenge verwendet werden, daß

die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt.

(3) Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener

Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu

der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge

zugesetzt werden.

§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 hergestellten

kosmetischen Mittel dürfen nur mit den in dieser

Anlage genannten Anwendungsbedingungen,

die auch die Warnhinweise umfassen, in Verkehr

gebracht werden. Die Anwendungsbedingungen

sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher

bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel-

und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten

deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft

in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben

und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise

sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu

trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle

anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge

von weniger als 20 Gramm oder

20 Milliliter dürfen die Anwendungsbedingungen

auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.

§ 6. (1) Werden die in der Anlage 2 genannten

Mindestmengen unterschritten, darf in der Aufmachung

und Bezeichnung des kosmetischen Mittels

weder auf den Stoff selbst noch auf die in der

Anlage 1 beschriebenen Wirkungen hingewiesen

werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Bei Mischungen gemäß § 3 darf in der Aufmachung

und Bezeichnung des kosmetischen Mittels

auf die Stoffe oder auf die in der Anlage 1

beschriebenen Wirkungen nur dann hingewiesen

werden, wenn von jedem einzelnen Stoff soviel

Prozent der jeweils genannten Mindestmenge verwendet

werden, daß die Summe der Prozente 100

nicht unterschreitet.

§ 7. Die Stoffe der Anlage 2 müssen hinsichtlich

Reinheit und Zusammensetzung den Anforderungen

der Anlage 3 entsprechen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1986 in Kraft.

(2) Kosmetische Mittel, die den in der Anlage 1

unter Z 1.1.6 und 1.1.7 sowie Z 2.2.8 und 2.2.9

genannten Wirkstoffgruppen unterliegen, jedoch

nicht den Anforderungen dieser Verordnung, wohl

aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen

Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. August

1987 im Verkehr belassen werden.

(3) Sind in der Anlage 2 Befristungen genannt, so

endet die Zulassung mit Ablauf des angegebenen

Datums.

(4) Kosmetische Mittel, die den in der Anlage 1

genannten Wirkstoffgruppen unterliegen und mit

befristet zugelassenen Stoffen hergestellt wurden,

dürfen nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist

noch weitere zwei Jahre in Verkehr belassen werden.

§ 9. Die Verordnung, BGBl. Nr. 337/1984, über

die Zulassung von pharmakologisch wirksamen

Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)

tritt mit Ablauf des 31. August 1986 außer

Kraft.

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