435. Verordnung: Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Für kosmetische Mittel (§ 5 LMG 1975) sind
von den in der Anlage 1 genannten 'Wirkstoffgruppen
nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe
zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind.
§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2
für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die
dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C
beschränkt.
(2) Die Anwendungsbereiche umfassen
Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß
mit Schleimhäuten in
Berührung kommen.
Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß
auf der Haut verbleiben.
Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung
wieder entfernt werden
und die zum Teil auf
der Haut, den Haaren
oder den Nägeln verbleiben.
(3) Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf,
sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt,
unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche
B und C eingesetzt werden. Das
gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches
B hinsichtlich des Einsatzes für den
Anwendungsbereich C.
§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen
mehrerer Stoffe der Anlage 2 mit gleicher pharmakologischer
Wirkung zugesetzt werden, sofern
diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht
geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu
schädigen.
§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2
gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage
genannten Höchstmengen erlaubt, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt.
(2) Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem
einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils
genannten Höchstmenge verwendet werden, daß
die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt.
(3) Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener
Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu
der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge
zugesetzt werden.
§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 hergestellten
kosmetischen Mittel dürfen nur mit den in dieser
Anlage genannten Anwendungsbedingungen,
die auch die Warnhinweise umfassen, in Verkehr
gebracht werden. Die Anwendungsbedingungen
sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher
bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel-
und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten
deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft
in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben
und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise
sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu
trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle
anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge
von weniger als 20 Gramm oder
20 Milliliter dürfen die Anwendungsbedingungen
auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.
§ 6. (1) Werden die in der Anlage 2 genannten
Mindestmengen unterschritten, darf in der Aufmachung
und Bezeichnung des kosmetischen Mittels
weder auf den Stoff selbst noch auf die in der
Anlage 1 beschriebenen Wirkungen hingewiesen
werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Bei Mischungen gemäß § 3 darf in der Aufmachung
und Bezeichnung des kosmetischen Mittels
auf die Stoffe oder auf die in der Anlage 1
beschriebenen Wirkungen nur dann hingewiesen
werden, wenn von jedem einzelnen Stoff soviel
Prozent der jeweils genannten Mindestmenge verwendet
werden, daß die Summe der Prozente 100
nicht unterschreitet.
§ 7. Die Stoffe der Anlage 2 müssen hinsichtlich
Reinheit und Zusammensetzung den Anforderungen
der Anlage 3 entsprechen.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1986 in Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die den in der Anlage 1
unter Z 1.1.6 und 1.1.7 sowie Z 2.2.8 und 2.2.9
genannten Wirkstoffgruppen unterliegen, jedoch
nicht den Anforderungen dieser Verordnung, wohl
aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. August
1987 im Verkehr belassen werden.
(3) Sind in der Anlage 2 Befristungen genannt, so
endet die Zulassung mit Ablauf des angegebenen
Datums.
(4) Kosmetische Mittel, die den in der Anlage 1
genannten Wirkstoffgruppen unterliegen und mit
befristet zugelassenen Stoffen hergestellt wurden,
dürfen nach Ablauf der im Abs. 3 genannten Frist
noch weitere zwei Jahre in Verkehr belassen werden.
§ 9. Die Verordnung, BGBl. Nr. 337/1984, über
die Zulassung von pharmakologisch wirksamen
Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung)
tritt mit Ablauf des 31. August 1986 außer
Kraft.