435_1984
AT
435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaming
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaming
1984_435_0 435. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 25 Erlauftal Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaming
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 25 Erlauftal Straße von km
30,200 (alt) bis km 32,675 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene — mit Verordnung vom
7. Dezember 1978, BGBl. Nr. 641, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.