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435_1982 AT

435. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — mit Ausnahme des § 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz — verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte

sowie nach Maßgabe des § 5 auch für nicht

genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

in denen Druckgaspackungen (§ 2) gelagert

werden.

(2) Die Verordnung ist auf die Lagerung jener

Druckgaspackungen nicht anzuwenden, die mehr

als 45 vH oder mehr als 250 g brennbare Stoffe

oder chemisch instabile Stoffe enthalten und mit

dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 132/1981 festgelegten

Flammensymbol zu kennzeichnen sind.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung

liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig

vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum

Verkauf bereitgehalten werden.

Begriffe

§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung

sind in der Regel für die einmalige Befüllung

bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil

und einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen

Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden

Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur

entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas

(Druckgas) enthalten.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der

Lagerung von Druckgaspackungen dienen;

2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von

Druckgaspackungen und der Lagerung anderer

Waren dienen;

3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben

anderen Waren auch Druckgaspackungen

zum Verkauf bereitgehalten werden;

4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch

Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden

die gewünschte Ware aus dem Regal

selbst entnehmen.

§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für

eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann,

ist im Sinne dieser Verordnung

1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer

von mindestens 30 Minuten;

2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer

von mindestens 90 Minuten;

3. wärmedämmend, wenn er den Durchgang

von Brandhitze (800 °C) während eines Zeitraumes

von 10 Minuten so weit unterbindet,

daß auf der dem Brand abgekehrten Seite

keine höhere Temperatur als 50 ° C auftritt.

Lagerung von Druckgaspackungen in nicht

genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen

Betriebsanlagen dürfen Druckgaspackungen

nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Druckgaspackungen dürfen nicht einer

Erwärmung über 50 °C, zB durch starke Sonneneinstrahlung

oder andere Wärmequellen, ausgesetzt

sein.

(2) Druckgaspackungen müssen so gelagert werden,

daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen)

ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten

wird, sofern nicht eine wärmedämmende

Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen

nicht auf Druckgaspackungen gerichtet sein.

(3) Druckgaspackungen, die undicht sind oder

sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel

aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden

und gesondert verwahrt werden.

Lagerungsverbote

§ 7. Die Lagerung von Druckgaspackungen ist

verboten

1. in Stiegenhäusern,

2. in Ausgängen, in Notausgängen und in der

Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und

von Notausgängen,

3. in Schaufenstern,

4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,

5. in Durchfahrten und auf Gängen.

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden

Räumen durch brandbeständige Wände und

ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie

lüftbar sein.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in

Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine

gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume

unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung

über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden

kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die

Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen

muß.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in

Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein.

Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen

sie zumindest brandhemmend und rauchdicht

sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus

nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen

nicht vorhanden sein.

§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft

oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur

höchstens 120 °C beträgt.

(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das

Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten;

diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an

deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften

ersichtlich sein.

§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer

Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.

§ 11. Druckgaspackungen dürfen nur in Kartons

oder in anderer Form, zB in hinreichend festen

Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung

auf Paletten oder Regalen gelagert werden.

Verpackungseinheiten müssen kippsicher

gestapelt sein.

Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m²

§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu

60 m² dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum

dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.

§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe

des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens

12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung

von Bränden der Brandklassen A, B und C

gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein.

Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten.

Die Löschgeräte müssen dauernd leicht

zugänglich und betriebsbereit sein.

§ 14. Werden Druckgaspackungen in Lagerräumen

gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen

die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so

breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen

befahren werden können.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als

60 m² bis 500 m²

§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von

mehr als 60 m² bis 500 m² dürfen nicht in Wohngebäuden

liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter

oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder

mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen

verbunden sein.

§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muß mindestens

zwei ins Freie oder über brandbeständige

Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.

§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen

gemäß § 15 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit

angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares

Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung,

geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen

A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein

fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens

90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon

mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt

entwickeln.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als

500 m²

§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von

mehr als 500 m² müssen in einem nur Lagerzwecken

dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen.

Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte

gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je

höchstens 500 m² unterteilt sein. Lagerräume im

Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen

ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser

ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der

Lagerräume mehr als 1000 m² beträgt.

(2) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 1 muß

mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über

brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein

weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt

führen.

§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum

gemäß § 18 Abs. 1 muß eine nasse Feuerlöschleitung

mit angeschlossenem Wandhydranten

und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg

Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der

Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es

muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit

mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein,

wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden

Kühleffekt entwickeln.

§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 1

müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen

angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung

der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle

einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung

so stattfinden kann, daß die im § 74 Abs. 2

GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend

geschützt bleiben.

Vorratsräume

§ 21. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten

Druckgaspackungen höchstens ein Fünftel,

jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m² der Grundfläche

des Raumes beanspruchen.

§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von

Druckgaspackungen mit Stoffen und Waren, die

leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle,

Pappe, zur Selbstentzündung neigende

Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen

dürfen neben Druckgaspackungen Stoffe oder

Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer

Mindestentfernung von 5 m von den Druckgaspackungen

gelagert werden.

§ 23. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in

betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen brandhemmend

und rauchdicht sein.

§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das

Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten;

diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an

deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften

ersichtlich sein.

§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang

zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher,

geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen

A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai

1973, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes

darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät

muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit

sein.

Verkaufsräume

§ 26. (1) Die bereitgestellten Druckgaspackungen

dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid

festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf

und die für die Darbietung des Sortiments

erforderlichen Mengen nicht überschreiten.

(2) Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung

durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen

auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot

zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im

§ 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen

hinreichend geschützt bleiben.

§ 27. Wenn der von den Kunden zurückzulegende

Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen

von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen

Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen

mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen

und mindestens 5 m (Gehweglänge) von

Notausgängen entfernt angeordnet sein.

§ 28. Unterhalb und in der Nähe von Verkaufsständen

oder Regalen, in denen Druckgaspackungen

lagern, dürfen keine leicht entzündlichen

Stoffe, zB pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände

aus Zelluloid, Nitrolacke, gelagert werden.

§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung

durch Kunden Druckgaspackungen in

Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den

voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26

Abs. 2), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen

wie folgt hergestellt und aufgestellt sein

1. die Regale müssen aus unbrennbaren oder

schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten,

hergestellt sein;

2. in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen

nur unverpackte unbrennbare Waren

gelagert werden;

3. im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen

Stoffe und Waren vorrätig gehalten

werden; der Sicherheitsabstand von 2 m

darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand

sowie die beiden Seitenwände) durch Wände

aus wärmedämmenden Materialien ersetzt

sein.

§ 30. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung

in einem Regal Druckgaspackungen

zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert,

so müssen diese Regale dem § 29 entsprechen

und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet

sein

1. Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt

sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet

sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze

von unten her unterbinden.

2. Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt

sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung

mit Blenden ausgestattet sein, die

ein Übergreifen von Flammen vom unteren

Fach auf Druckgaspackungen im darüberliegenden

Fach verhindern.

3. Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen

und anderen Waren in einem

Regalfach ist unzulässig.

4. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb

von Regalfächern, in denen Druckgaspackungen

aufgestellt sind, noch an Regalen,

in denen sich Druckgaspackungen befinden,

angebracht sein.

Schlußbestimmung

§ 31. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in

Kraft.

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