435. Verordnung: Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — mit Ausnahme des § 5 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz — verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1
zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte
sowie nach Maßgabe des § 5 auch für nicht
genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,
in denen Druckgaspackungen (§ 2) gelagert
werden.
(2) Die Verordnung ist auf die Lagerung jener
Druckgaspackungen nicht anzuwenden, die mehr
als 45 vH oder mehr als 250 g brennbare Stoffe
oder chemisch instabile Stoffe enthalten und mit
dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 132/1981 festgelegten
Flammensymbol zu kennzeichnen sind.
(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung
liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig
vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum
Verkauf bereitgehalten werden.
Begriffe
§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung
sind in der Regel für die einmalige Befüllung
bestimmte Versandbehälter mit einem Entnahmeventil
und einer Zerstäubungsvorrichtung, die einen
Wirkstoff und, sofern der Wirkstoff keinen hinreichenden
Dampfdruck bei Gebrauchstemperatur
entwickelt, ein verdichtetes oder verflüssigtes Gas
(Druckgas) enthalten.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der
Lagerung von Druckgaspackungen dienen;
2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von
Druckgaspackungen und der Lagerung anderer
Waren dienen;
3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben
anderen Waren auch Druckgaspackungen
zum Verkauf bereitgehalten werden;
4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch
Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden
die gewünschte Ware aus dem Regal
selbst entnehmen.
§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für
eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann,
ist im Sinne dieser Verordnung
1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer
von mindestens 30 Minuten;
2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten;
3. wärmedämmend, wenn er den Durchgang
von Brandhitze (800 °C) während eines Zeitraumes
von 10 Minuten so weit unterbindet,
daß auf der dem Brand abgekehrten Seite
keine höhere Temperatur als 50 ° C auftritt.
Lagerung von Druckgaspackungen in nicht
genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen dürfen Druckgaspackungen
nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Druckgaspackungen dürfen nicht einer
Erwärmung über 50 °C, zB durch starke Sonneneinstrahlung
oder andere Wärmequellen, ausgesetzt
sein.
(2) Druckgaspackungen müssen so gelagert werden,
daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen)
ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten
wird, sofern nicht eine wärmedämmende
Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen
nicht auf Druckgaspackungen gerichtet sein.
(3) Druckgaspackungen, die undicht sind oder
sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel
aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden
und gesondert verwahrt werden.
Lagerungsverbote
§ 7. Die Lagerung von Druckgaspackungen ist
verboten
1. in Stiegenhäusern,
2. in Ausgängen, in Notausgängen und in der
Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und
von Notausgängen,
3. in Schaufenstern,
4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,
5. in Durchfahrten und auf Gängen.
Lagerräume
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden
Räumen durch brandbeständige Wände und
ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie
lüftbar sein.
(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in
Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine
gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume
unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung
über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden
kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die
Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen
muß.
(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in
Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein.
Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen
sie zumindest brandhemmend und rauchdicht
sein.
(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus
nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen
nicht vorhanden sein.
§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft
oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur
höchstens 120 °C beträgt.
(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das
Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten;
diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an
deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften
ersichtlich sein.
§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer
Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.
§ 11. Druckgaspackungen dürfen nur in Kartons
oder in anderer Form, zB in hinreichend festen
Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung
auf Paletten oder Regalen gelagert werden.
Verpackungseinheiten müssen kippsicher
gestapelt sein.
Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m²
§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu
60 m² dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum
dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe
des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens
12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung
von Bränden der Brandklassen A, B und C
gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein.
Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten.
Die Löschgeräte müssen dauernd leicht
zugänglich und betriebsbereit sein.
§ 14. Werden Druckgaspackungen in Lagerräumen
gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen
die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so
breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen
befahren werden können.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als
60 m² bis 500 m²
§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von
mehr als 60 m² bis 500 m² dürfen nicht in Wohngebäuden
liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter
oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder
mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen
verbunden sein.
§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muß mindestens
zwei ins Freie oder über brandbeständige
Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.
§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen
gemäß § 15 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit
angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares
Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung,
geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen
A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein
fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens
90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon
mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt
entwickeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als
500 m²
§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von
mehr als 500 m² müssen in einem nur Lagerzwecken
dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen.
Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte
gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je
höchstens 500 m² unterteilt sein. Lagerräume im
Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen
ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser
ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der
Lagerräume mehr als 1000 m² beträgt.
(2) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 1 muß
mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über
brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein
weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt
führen.
§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum
gemäß § 18 Abs. 1 muß eine nasse Feuerlöschleitung
mit angeschlossenem Wandhydranten
und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg
Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der
Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es
muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit
mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein,
wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden
Kühleffekt entwickeln.
§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 1
müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen
angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung
der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle
einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung
so stattfinden kann, daß die im § 74 Abs. 2
GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend
geschützt bleiben.
Vorratsräume
§ 21. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten
Druckgaspackungen höchstens ein Fünftel,
jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m² der Grundfläche
des Raumes beanspruchen.
§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von
Druckgaspackungen mit Stoffen und Waren, die
leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle,
Pappe, zur Selbstentzündung neigende
Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen
dürfen neben Druckgaspackungen Stoffe oder
Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer
Mindestentfernung von 5 m von den Druckgaspackungen
gelagert werden.
§ 23. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in
betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen brandhemmend
und rauchdicht sein.
§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das
Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten;
diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an
deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften
ersichtlich sein.
§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang
zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher,
geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen
A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai
1973, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes
darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät
muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit
sein.
Verkaufsräume
§ 26. (1) Die bereitgestellten Druckgaspackungen
dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid
festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf
und die für die Darbietung des Sortiments
erforderlichen Mengen nicht überschreiten.
(2) Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung
durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen
auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot
zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im
§ 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen
hinreichend geschützt bleiben.
§ 27. Wenn der von den Kunden zurückzulegende
Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen
von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen
Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen
mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen
und mindestens 5 m (Gehweglänge) von
Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 28. Unterhalb und in der Nähe von Verkaufsständen
oder Regalen, in denen Druckgaspackungen
lagern, dürfen keine leicht entzündlichen
Stoffe, zB pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände
aus Zelluloid, Nitrolacke, gelagert werden.
§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung
durch Kunden Druckgaspackungen in
Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den
voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26
Abs. 2), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen
wie folgt hergestellt und aufgestellt sein
1. die Regale müssen aus unbrennbaren oder
schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten,
hergestellt sein;
2. in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen
nur unverpackte unbrennbare Waren
gelagert werden;
3. im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen
Stoffe und Waren vorrätig gehalten
werden; der Sicherheitsabstand von 2 m
darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand
sowie die beiden Seitenwände) durch Wände
aus wärmedämmenden Materialien ersetzt
sein.
§ 30. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung
in einem Regal Druckgaspackungen
zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert,
so müssen diese Regale dem § 29 entsprechen
und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet
sein
1. Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt
sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet
sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze
von unten her unterbinden.
2. Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt
sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung
mit Blenden ausgestattet sein, die
ein Übergreifen von Flammen vom unteren
Fach auf Druckgaspackungen im darüberliegenden
Fach verhindern.
3. Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen
und anderen Waren in einem
Regalfach ist unzulässig.
4. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb
von Regalfächern, in denen Druckgaspackungen
aufgestellt sind, noch an Regalen,
in denen sich Druckgaspackungen befinden,
angebracht sein.
Schlußbestimmung
§ 31. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in
Kraft.