435. Verordnung: Suchtgiftberatung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1980 wird
verordnet
§ 1. Zur Beratung und Betreuung von Personen
im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch sind
anerkannt
1. Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
die zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen
oder Suchtgiftkonsumenten
bestimmt sind;
2. für die Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen
oder Suchtgiftkonsumenten
bestimmte Abteilungen oder Anstaltsambulatorien
von Krankenanstalten und Krankenanstalten
in der Betriebsform eines selbständigen
Ambulatoriums.
§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen
oder Vereinigungen anerkannt
1. im Burgenland
Die vom Burgenländischen Verband zur
Fürsorge und Rehabilitation psychisch Behinderter
betriebenen Beratungsstellen, soweit
sie zur Beratung und Betreuung von
Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten
bestimmt sind;
2. in Kärnten
Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner
Caritasverbandes;
3. in Niederösterreich
a) Anton Proksch-Institut der Stiftung
Genesungsheim Kalksburg, Abteilung
in Vorderbrühl und die von diesem
Institut in Niederösterreich betriebenen
Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige
und Suchtgiftkonsumenten;
b) die vom psychosozialen Dienst der
Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen
Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige
und Suchtgiftkonsumenten;
4. in Oberösterreich
Verein „Pro mente infirmis" und die von
diesem Verein betriebenen Einrichtungen,
soweit sie zur Beratung und Betreuung von
Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten
bestimmt sind;
5. in Salzburg
Drogenberatungsstelle des Jugendhilfsdienstes
der Arbeitsgemeinschaft „Landesverband
für Psychohygiene" und „Rettet das
Kind";
6. in der Steiermark
a) Verein für psychische und soziale Lebensberatung
in Judenburg;
b) Verein zur Errichtung und Betreibung
eines Auffang- und Behandlungssystems
für Drogensüchtige in der Steiermark;
7. in Tirol
a) Verein Kontakt-Information-Therapie
(KIT);
b) Landesgruppe Tirol der Österreichischen
Gesellschaft für psychische Hygiene sowie
die von dieser Gesellschaft betriebenen
Einrichtungen, soweit sie zur Beratung
oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen
oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt
sind;
c) Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese
Innsbruck;
8. in Vorarlberg
a) Sozialmedizinischer Dienst der Diözese
Feldkirch;
b) Sektion Drogenberatung des Arbeitskreises
für Vorsorge- und Sozialmedizin;
9. in Wien
a) Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des
Kuratoriums für psychosoziale Dienste
und deren angeschlossene Beratungsstellen
sowie Ambulatorien;
b) Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim
Kalksburg und die von
diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen,
soweit sie zur Beratung und
Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder
Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
c) Club „Change", Beratungsstelle des „Vereines
für Bewährungshilfe und soziale
Arbeit" für drogengefährdete Jugendliche;
d) „Dialog", Hilfs- und Beratungsstelle für
Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;
e) Drogenberatungsstelle „Drive".