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435_1981 AT

435. Verordnung: Suchtgiftberatung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Suchtgiftberatung

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1980 wird

verordnet

§ 1. Zur Beratung und Betreuung von Personen

im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch sind

anerkannt

1. Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

die zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen

oder Suchtgiftkonsumenten

bestimmt sind;

2. für die Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen

oder Suchtgiftkonsumenten

bestimmte Abteilungen oder Anstaltsambulatorien

von Krankenanstalten und Krankenanstalten

in der Betriebsform eines selbständigen

Ambulatoriums.

§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen

oder Vereinigungen anerkannt

1. im Burgenland

Die vom Burgenländischen Verband zur

Fürsorge und Rehabilitation psychisch Behinderter

betriebenen Beratungsstellen, soweit

sie zur Beratung und Betreuung von

Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten

bestimmt sind;

2. in Kärnten

Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner

Caritasverbandes;

3. in Niederösterreich

a) Anton Proksch-Institut der Stiftung

Genesungsheim Kalksburg, Abteilung

in Vorderbrühl und die von diesem

Institut in Niederösterreich betriebenen

Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige

und Suchtgiftkonsumenten;

b) die vom psychosozialen Dienst der

Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen

Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige

und Suchtgiftkonsumenten;

4. in Oberösterreich

Verein „Pro mente infirmis" und die von

diesem Verein betriebenen Einrichtungen,

soweit sie zur Beratung und Betreuung von

Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten

bestimmt sind;

5. in Salzburg

Drogenberatungsstelle des Jugendhilfsdienstes

der Arbeitsgemeinschaft „Landesverband

für Psychohygiene" und „Rettet das

Kind";

6. in der Steiermark

a) Verein für psychische und soziale Lebensberatung

in Judenburg;

b) Verein zur Errichtung und Betreibung

eines Auffang- und Behandlungssystems

für Drogensüchtige in der Steiermark;

7. in Tirol

a) Verein Kontakt-Information-Therapie

(KIT);

b) Landesgruppe Tirol der Österreichischen

Gesellschaft für psychische Hygiene sowie

die von dieser Gesellschaft betriebenen

Einrichtungen, soweit sie zur Beratung

oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen

oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt

sind;

c) Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese

Innsbruck;

8. in Vorarlberg

a) Sozialmedizinischer Dienst der Diözese

Feldkirch;

b) Sektion Drogenberatung des Arbeitskreises

für Vorsorge- und Sozialmedizin;

9. in Wien

a) Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des

Kuratoriums für psychosoziale Dienste

und deren angeschlossene Beratungsstellen

sowie Ambulatorien;

b) Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim

Kalksburg und die von

diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen,

soweit sie zur Beratung und

Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder

Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;

c) Club „Change", Beratungsstelle des „Vereines

für Bewährungshilfe und soziale

Arbeit" für drogengefährdete Jugendliche;

d) „Dialog", Hilfs- und Beratungsstelle für

Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;

e) Drogenberatungsstelle „Drive".

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