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435_1977 AT

435. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Guatemala über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Guatemala über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

ARTIKEL 1

Guatemaltekische Staatsangehörige, die im Besitze

eines gültigen guatemaltekischen Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses

sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet

der Republik Österreich einreisen.

ARTIKEL 2

Österreichische Staatsbürger, die im Besitze

eines gültigen österreichischen Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,

dürfen sichtvermenksfrei über die für diesen

Zweck eingerichteten offiziellen Grenzstellen in

das Hoheitsgebiet der Republik Guatemala einreisen

und aus diesem sichtvermerksfrei ausreisen.

ARTIKEL 3

(1) Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer

oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen

sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während

ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken

dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die

Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen

drei Monate übersteigenden Aufenthalt im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

(2) Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche

Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise,

des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme

unberührt.

ARTIKEL 4

(1) Inhaber gültiger österreichischer oder

guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe

dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Inhaber gültiger österreichischer oder

guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe,

die als Mitglieder einer diplomatischen Mission

oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines

Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation,

die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer

solchen Organisation als Beamte angehören sowie

ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und

im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,

wenn diese Inhaber eines gültigen

Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses

sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates aufhalten.

ARTIKEL 5

(1) Die zuständigen Behörden eines jeden

Vertragsstaates behalten sich das Recht vor,

Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in

ihr Land oder die Durchreise durch ihr Land

zu verweigern.

(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten ist verpflichtet,

jene Personen wieder aufzunehmen, die

aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

kommen und sich dort nach den Bestimmungen

dieses Abkommens aufgehalten haben.

ARTIKEL 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung

dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme

des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich

auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

ARTIKEL 7

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das

Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung

ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf

dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird

sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.

ARTIKEL 8

Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Österreichische

Bundesregierung und die Regierung

von Guatemala einander mitgeteilt haben, daß

die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für den

Abschluß (dieses Abkommens erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Guatemala, am 4. Mai 1976,

in zweifacher Urschrift in deutscher und

spanischer Sprache, wobei jeder dieser Texte

gleichermaßen authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Eugen Buresch m. p.

Für die

Regierung von Guatemala

Adolfo Molina m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt, nachdem die in Art. 8 vorgesehenen Mitteilungen am

22. Juli 1977 ausgetauscht wurden, am 20. September 1977 in Kraft.

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