435. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Guatemala über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL 1
Guatemaltekische Staatsangehörige, die im Besitze
eines gültigen guatemaltekischen Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses
sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet
der Republik Österreich einreisen.
ARTIKEL 2
Österreichische Staatsbürger, die im Besitze
eines gültigen österreichischen Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind,
dürfen sichtvermenksfrei über die für diesen
Zweck eingerichteten offiziellen Grenzstellen in
das Hoheitsgebiet der Republik Guatemala einreisen
und aus diesem sichtvermerksfrei ausreisen.
ARTIKEL 3
(1) Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer
oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen
sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während
ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken
dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen
drei Monate übersteigenden Aufenthalt im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
(2) Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise,
des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme
unberührt.
ARTIKEL 4
(1) Inhaber gültiger österreichischer oder
guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe
dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Inhaber gültiger österreichischer oder
guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe,
die als Mitglieder einer diplomatischen Mission
oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines
Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation,
die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer
solchen Organisation als Beamte angehören sowie
ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und
im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
wenn diese Inhaber eines gültigen
Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses
sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates aufhalten.
ARTIKEL 5
(1) Die zuständigen Behörden eines jeden
Vertragsstaates behalten sich das Recht vor,
Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in
ihr Land oder die Durchreise durch ihr Land
zu verweigern.
(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten ist verpflichtet,
jene Personen wieder aufzunehmen, die
aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
kommen und sich dort nach den Bestimmungen
dieses Abkommens aufgehalten haben.
ARTIKEL 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung
dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme
des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich
auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.
ARTIKEL 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das
Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung
ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf
dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird
sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.
ARTIKEL 8
Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Österreichische
Bundesregierung und die Regierung
von Guatemala einander mitgeteilt haben, daß
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für den
Abschluß (dieses Abkommens erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Guatemala, am 4. Mai 1976,
in zweifacher Urschrift in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder dieser Texte
gleichermaßen authentisch ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Eugen Buresch m. p.
Für die
Regierung von Guatemala
Adolfo Molina m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt, nachdem die in Art. 8 vorgesehenen Mitteilungen am
22. Juli 1977 ausgetauscht wurden, am 20. September 1977 in Kraft.