435. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst hat jeder
Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
fünfzehn Wochen zu dauern und ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den
gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach
Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die mindestens achtzehn
Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges
„Gehobener Betriebsprüfungsdienst"
verwendet worden sind; wurde ein Beamter
unter Auflage einer Prüfung zum Beamten des
Gehobenen Betriebsprüfungsdienstes ernannt, so
ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang
zuzulassen, daß die Prüfung innerhalb
der auferlegten Frist abgelegt werden kann.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt
werden können, so sind diejenigen, die deshalb
nicht zugelassen werden können, in der Folge
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
ist im Dienstwege beim Bundesministerium für
Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn
des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium
für Finanzen weiterzuleiten. Der
Auszug hat jene Angaben, welche die Person
und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten
betreffen, seine Ausbildung und die Art und
Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen
des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des
Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu
seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag
auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist
bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen,
jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm
erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des
Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen,
wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung
stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf
Zulassung zur Prüfung weiter aufrechthält.
Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung
zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist
er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu
berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches
festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei
Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches
des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1
Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule
betraute Beamte der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges
obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit
abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten
und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters
hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie
dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland angehören;
hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er
Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte
Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des
Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,
der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber
hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges
über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß
§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine
solche Entscheidung ist die Berufung an den
Bundesminister für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8
angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst
ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
drei Klausurarbeiten, und zwar
1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge
mindestens zweier aufeinanderfolgender
Handels- und Steuerbilanzen
zum Gegenstand hat, in der
Höchstdauer von vier Stunden;
b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet
der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer
in der Höchstdauer von drei
Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten
gemeinsam abzuhalten sind;
2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand
hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenen Vortragenden des Lehrganges
zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen
haben. Kommen mehrere Vortragende
in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema
zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination
obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung,
die Grundzüge der Abgaben-
Exekutionsordnung und der übrigen, bei
der zwangsweisen Einbringung von Abgaben
anzuwendenden Vorschriften;
2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und
Vermögen, die Umsatzsteuer sowie die
Grundzüge des Familienlastenausgleichsrechtes;
3. die Bewertung und die Grundzüge der
Bodenschätzung;
4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse,
Bilanzkritik);
5. die Betriebsprüfungstechnik;
6. die praktische Kostenrechnung;
7. die Gebühren und Verkehrsteuern;
8. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;
9. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie
der Rechnungskontrolle des Bundes;
10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die
Abgabenteilung.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen
Dienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die
Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung müssen rechtskundig sein.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Betriebsprüfungsdienst, Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 19. Oktober 1949,
Z. 33.616-2.1/49, in der Fassung der Erlässe vom
19. September 1952, Z. 72.932-21/52 und vom
29. Juli 1957, Z. 92.129-21/57, die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 30. September 1975 nicht mehr anzuwenden.