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435_1975 AT

435. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Betriebsprüfungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst hat jeder

Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

fünfzehn Wochen zu dauern und ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den

gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach

Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die mindestens achtzehn

Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges

„Gehobener Betriebsprüfungsdienst"

verwendet worden sind; wurde ein Beamter

unter Auflage einer Prüfung zum Beamten des

Gehobenen Betriebsprüfungsdienstes ernannt, so

ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang

zuzulassen, daß die Prüfung innerhalb

der auferlegten Frist abgelegt werden kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt

werden können, so sind diejenigen, die deshalb

nicht zugelassen werden können, in der Folge

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

ist im Dienstwege beim Bundesministerium für

Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn

des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium

für Finanzen weiterzuleiten. Der

Auszug hat jene Angaben, welche die Person

und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten

betreffen, seine Ausbildung und die Art und

Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen

des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des

Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu

seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag

auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist

bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen,

jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm

erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des

Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen,

wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung

stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf

Zulassung zur Prüfung weiter aufrechthält.

Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung

zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist

er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu

berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei

Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches

des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1

Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule

betraute Beamte der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges

obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit

abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten

und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters

hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie

dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland angehören;

hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er

Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte

Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des

Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten,

der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber

hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß

§ 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine

solche Entscheidung ist die Berufung an den

Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8

angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Betriebsprüfungsdienst

ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

drei Klausurarbeiten, und zwar

1. a) einer Buchabschlußarbeit, die die Zusammenhänge

mindestens zweier aufeinanderfolgender

Handels- und Steuerbilanzen

zum Gegenstand hat, in der

Höchstdauer von vier Stunden;

b) einem Bemessungsfall aus dem Gebiet

der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer

in der Höchstdauer von drei

Stunden, wobei diese beiden Klausurarbeiten

gemeinsam abzuhalten sind;

2. der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Fall einer Kostenrechnung zum Gegenstand

hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenen Vortragenden des Lehrganges

zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen

haben. Kommen mehrere Vortragende

in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema

zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination

obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Finanzstrafrecht, die Bundesabgabenordnung,

die Grundzüge der Abgaben-

Exekutionsordnung und der übrigen, bei

der zwangsweisen Einbringung von Abgaben

anzuwendenden Vorschriften;

2. die Steuern vom Ertrag, Einkommen und

Vermögen, die Umsatzsteuer sowie die

Grundzüge des Familienlastenausgleichsrechtes;

3. die Bewertung und die Grundzüge der

Bodenschätzung;

4. das Buchführungs- und Bilanzwesen (Bilanzanalyse,

Bilanzkritik);

5. die Betriebsprüfungstechnik;

6. die praktische Kostenrechnung;

7. die Gebühren und Verkehrsteuern;

8. die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;

9. die Grundzüge des Haushaltswesens sowie

der Rechnungskontrolle des Bundes;

10. die Grundzüge des Finanzausgleiches und die

Abgabenteilung.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen

Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die

Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung müssen rechtskundig sein.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Betriebsprüfungsdienst, Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 19. Oktober 1949,

Z. 33.616-2.1/49, in der Fassung der Erlässe vom

19. September 1952, Z. 72.932-21/52 und vom

29. Juli 1957, Z. 92.129-21/57, die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 30. September 1975 nicht mehr anzuwenden.

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