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435_1974 AT

435. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Setzer gliedert sich in eine praktische und

in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde,

c) Deutsch.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die

Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus

nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission

im Einzelfall auszuwählen und nach

ihren Angaben durchzuführen sind

a) Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript,

Vorlage eines korrigierten Abzuges,

Ablegen dieses Satzes,

b) Ausmaßmachen und Setzen einer Tabelle

nach Manuskript, Ablegen des Satzes,

c) Satz von fremdsprachigen Texten sowohl

nach gedruckter Vorlage als auch nach

Schreibmaschinenmanuskripten,

d) Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels

eines Buches nach vorgegebenem Manuskript,

e) Einbau von Druckstöcken,

f) Einbau von mehrzeiligen Initialen,

g) Zeitschrifteninserat, DIN A 5, nach Manuskript,

Anfertigen von drei Skizzen, Ausführung

einer Skizze, Ablegen und Aufräumen,

h) Setzen von schwierigen Registern oder

Preisverzeichnisseh, Vorlage eines Abzuges,

Ablegen,

i) Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem

Manuskript, Auszeichnung der

Fehler mit den Korrekturzeichen nach

„Duden",

j) Verarbeitung von Maschinensatz.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine

Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten der Satzregeln,

richtige Verwendung des Materials,

optischer Eindruck der Drucksorten,

harmonische Abstimmung der verwendeten

Schriften,

Rechtschreibung.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg),

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Druckverfahren,

Arbeitsablauf in einer Druckerei,

Satzregeln und typographische Berechnung,

Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,

typographische Drucksortengestaltung (Anwendung

von Farbe und Papier),

Satzarten (Werk-, Akzidenz-, Tabellen-, Anzeigensatz),

Ausschießschemen,

maschinelle Satzherstellung.

Wird die Prüfung in der programmierten Form

abgenommen, so sind aus jedem Bereich sieben

Aufgaben zu stellen.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 120 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch" hat

die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den

beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen

Rechtschreibung (Diktat im Umfang von zirka

20 Maschinschreibzeilen) und

Grammatik.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Schriftgießer

und Stereotypeur oder Stereotypeur und

Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Setzer abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Setzer ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

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