435. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Setzer gliedert sich in eine praktische und
in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde,
c) Deutsch.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus
nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission
im Einzelfall auszuwählen und nach
ihren Angaben durchzuführen sind
a) Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript,
Vorlage eines korrigierten Abzuges,
Ablegen dieses Satzes,
b) Ausmaßmachen und Setzen einer Tabelle
nach Manuskript, Ablegen des Satzes,
c) Satz von fremdsprachigen Texten sowohl
nach gedruckter Vorlage als auch nach
Schreibmaschinenmanuskripten,
d) Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels
eines Buches nach vorgegebenem Manuskript,
e) Einbau von Druckstöcken,
f) Einbau von mehrzeiligen Initialen,
g) Zeitschrifteninserat, DIN A 5, nach Manuskript,
Anfertigen von drei Skizzen, Ausführung
einer Skizze, Ablegen und Aufräumen,
h) Setzen von schwierigen Registern oder
Preisverzeichnisseh, Vorlage eines Abzuges,
Ablegen,
i) Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem
Manuskript, Auszeichnung der
Fehler mit den Korrekturzeichen nach
„Duden",
j) Verarbeitung von Maschinensatz.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor
der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus
zu entwickeln und das praktische Wissen des
Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine
Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Sauberkeit und Genauigkeit,
Einhalten der Satzregeln,
richtige Verwendung des Materials,
optischer Eindruck der Drucksorten,
harmonische Abstimmung der verwendeten
Schriften,
Rechtschreibung.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regienberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,
Erfolg),
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Druckverfahren,
Arbeitsablauf in einer Druckerei,
Satzregeln und typographische Berechnung,
Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,
typographische Drucksortengestaltung (Anwendung
von Farbe und Papier),
Satzarten (Werk-, Akzidenz-, Tabellen-, Anzeigensatz),
Ausschießschemen,
maschinelle Satzherstellung.
Wird die Prüfung in der programmierten Form
abgenommen, so sind aus jedem Bereich sieben
Aufgaben zu stellen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 120 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch" hat
die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den
beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen
Rechtschreibung (Diktat im Umfang von zirka
20 Maschinschreibzeilen) und
Grammatik.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,
hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Schriftgießer
und Stereotypeur oder Stereotypeur und
Galvanoplastiker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Setzer abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Setzer ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974
in Kraft.