Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435_1973 AT

435. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Nachdem das am 11. Mai 1972 in Kairo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten

der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Arabische

Republik Ägypten haben,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu

schließen, um das gegenseitige Verständnis zwischen

den beiden Völkern durch Zusammenarbeit

und Austausch auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung zu fördern,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen den Bildungs- und Forschungsinstitutionen

beider Länder auf den Gebieten

der Wissenschaft und Forschung, des

Hochschul-, des allgemeinbildenden sowie des

berufsbildenden Schulwesens, der Literatur und

Kunst, der kulturellen Information und des öffentlichen

Gesundheitswesens fördern.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden Expertendelegationen

auf den Gebieten der Wissenschaft, Erziehung

und Kultur austauschen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden Besuche von Experten

verschiedener Bereiche wie der Archäologie

und der Urgeschichte, des Denkmalschutzes

sowie der Restaurierung und Konservierung von

Kunstwerken begünstigen.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen

Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende

Austauschaktionen fördern

a) Über Einladung der zuständigen akademischen

Behörden des Gastlandes den Austausch

von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung

von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß

vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung

zwischen den zuständigen akademischen Institutionen

über Vortragsthemen, Fachgebiet und

Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.

b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers

wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung

von Kontakten sowie zum Studium von

Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art

und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher

in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen

akademischen Behörden festgelegt werden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen Universitäten und Fakultäten,

wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen

Theologie und der Fakultät des Islamischen

Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und

der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität

Innsbruck andererseits bereits besteht,

unterstützen.

Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit

werden einvernehmlich zwischen den Universitäten

und Fakultäten festgelegt werden.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird jährlich Studierenden

und Akademikern des anderen Staates, die

die erforderlichen wissenschaftlichen beziehungsweise

künstlerischen sowie sprachlichen Voraus-

setzungen zur Durchführung von Spezialstudien

an ihren Hochschuleinrichtungen besitzen, angemessene

Stipendien gewähren.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von

Studierenden und Akademikern zur Absolvierung

einer Ferialpraxis während der Sommerferien

wie auch zur Teilnahme an Sommerkursen

ermutigen.

Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen

dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht

anzuwenden.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche

von Gruppen von Studierenden und Akademikern

ermutigen.

Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen

dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht

anzuwenden.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit

auf dem Gebiete der wissenschaftlichen

Forschung ermutigen.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden Informationen

über die Verleihung akademischer Grade an

Hochschulen der beiden Staaten austauschen.

Artikel 11

Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie

und der Urgeschichte wird die Arabische Republik

Ägypten der Republik Österreich bezüglich

der Forschungs- und Grabungstätigkeit die

Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten

Mission gewährt werden.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung

von und die Teilnahme an künstlerischen und

wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen

Staate ermutigen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten begrüßen den Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles über

Vermittlung von Konzertagenturen sowie einen

Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik,

des Balletts, des Theaters, des Filmwesens und

der bildenden Künste.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten werden die wechselseitige

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend

und des Sports in jedem der beiden Staaten ermutigen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden Expertenbesuche

in allen Bereichen der Erwachsenenbildung begünstigen.

Artikel 16

Die Republik Österreich begrüßt Bewerbungen

für den jährlich stattfindenden Ausbildungskurs

der Fremdenverkehrsschule in Salzburg. Ansuchen

können nur berücksichtigt werden, wenn

die Bewerber die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen

und die erforderlichen Englischkenntnisse

aufweisen.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden die direkte Kontaktnahme

zwischen der Österreichischen Rundfunkgesellschaft

mit beschränkter Haftung (ORF)

und der A. R. E. Broadcasting and Television

Organization ermutigen.

Artikel 18

Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten

für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich

der Kosten des Gepäcktransportes tragen.

Artikel 19

Das Gastland wird die Reisekosten innerhalb

seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom

Gastland gutgeheißene Besuchsprogramm oder

Studium solche Reisen erfordert.

Artikel 20

Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten,

wird das Gastland entsprechende Tagessätze

zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und

Taschengeld decken.

Artikel 21

Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten,

wird das Gastland angemessene Aufenthaltskosten,

die in jedem Einzelfall festzusetzen sind,

übernehmen.

Artikel 22

Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten

finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studien-

gebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung,

ärztliche Behandlung und Taschengeld

decken.

Von den Stipendien werden keinerlei Steuern

und Abgaben abgezogen werden.

Artikel 23

Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der

Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich

alle drei Jahre abwechselnd in Wien und

Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.

Artikel 2+

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt

sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 25

Dieses Abkommen bleibt bis zur schriftlichen

Kündigung durch einen der Vertragsstaaten in

Kraft. Die Kündigung tritt erst sechs Monate

nach Einlangen der Notifikation in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Kairo am 11. Mai 1972 in doppelter

Urschrift in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Arabische Republik Ägypten

Abdel-Kader Hatem m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juli 1973 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 24 am 11. September 1973 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →