435. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 11. Mai 1972 in Kairo unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Arabischen Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Arabische
Republik Ägypten haben,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu
schließen, um das gegenseitige Verständnis zwischen
den beiden Völkern durch Zusammenarbeit
und Austausch auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung zu fördern,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen den Bildungs- und Forschungsinstitutionen
beider Länder auf den Gebieten
der Wissenschaft und Forschung, des
Hochschul-, des allgemeinbildenden sowie des
berufsbildenden Schulwesens, der Literatur und
Kunst, der kulturellen Information und des öffentlichen
Gesundheitswesens fördern.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden Expertendelegationen
auf den Gebieten der Wissenschaft, Erziehung
und Kultur austauschen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden Besuche von Experten
verschiedener Bereiche wie der Archäologie
und der Urgeschichte, des Denkmalschutzes
sowie der Restaurierung und Konservierung von
Kunstwerken begünstigen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen
Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende
Austauschaktionen fördern
a) Über Einladung der zuständigen akademischen
Behörden des Gastlandes den Austausch
von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung
von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß
vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung
zwischen den zuständigen akademischen Institutionen
über Vortragsthemen, Fachgebiet und
Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.
b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers
wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung
von Kontakten sowie zum Studium von
Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art
und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher
in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen
akademischen Behörden festgelegt werden.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen Universitäten und Fakultäten,
wie sie zwischen der Fakultät der Islamischen
Theologie und der Fakultät des Islamischen
Rechts der Al-Azhar Universität einerseits und
der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität
Innsbruck andererseits bereits besteht,
unterstützen.
Die Einzelheiten einer solchen Zusammenarbeit
werden einvernehmlich zwischen den Universitäten
und Fakultäten festgelegt werden.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird jährlich Studierenden
und Akademikern des anderen Staates, die
die erforderlichen wissenschaftlichen beziehungsweise
künstlerischen sowie sprachlichen Voraus-
setzungen zur Durchführung von Spezialstudien
an ihren Hochschuleinrichtungen besitzen, angemessene
Stipendien gewähren.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden den Austausch von
Studierenden und Akademikern zur Absolvierung
einer Ferialpraxis während der Sommerferien
wie auch zur Teilnahme an Sommerkursen
ermutigen.
Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen
dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht
anzuwenden.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten werden gegenseitige Besuche
von Gruppen von Studierenden und Akademikern
ermutigen.
Die allgemeinen finanziellen Bestimmungen
dieses Abkommens sind auf diesen Artikel nicht
anzuwenden.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit
auf dem Gebiete der wissenschaftlichen
Forschung ermutigen.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden Informationen
über die Verleihung akademischer Grade an
Hochschulen der beiden Staaten austauschen.
Artikel 11
Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie
und der Urgeschichte wird die Arabische Republik
Ägypten der Republik Österreich bezüglich
der Forschungs- und Grabungstätigkeit die
Begünstigungen einräumen, die der meistbegünstigten
Mission gewährt werden.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden die Durchführung
von und die Teilnahme an künstlerischen und
wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen
Staate ermutigen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten begrüßen den Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles über
Vermittlung von Konzertagenturen sowie einen
Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik,
des Balletts, des Theaters, des Filmwesens und
der bildenden Künste.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten werden die wechselseitige
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Jugend
und des Sports in jedem der beiden Staaten ermutigen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden Expertenbesuche
in allen Bereichen der Erwachsenenbildung begünstigen.
Artikel 16
Die Republik Österreich begrüßt Bewerbungen
für den jährlich stattfindenden Ausbildungskurs
der Fremdenverkehrsschule in Salzburg. Ansuchen
können nur berücksichtigt werden, wenn
die Bewerber die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
und die erforderlichen Englischkenntnisse
aufweisen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten werden die direkte Kontaktnahme
zwischen der Österreichischen Rundfunkgesellschaft
mit beschränkter Haftung (ORF)
und der A. R. E. Broadcasting and Television
Organization ermutigen.
Artikel 18
Der entsendende Vertragsstaat wird die Kosten
für Reisen in das Gastland und zurück einschließlich
der Kosten des Gepäcktransportes tragen.
Artikel 19
Das Gastland wird die Reisekosten innerhalb
seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom
Gastland gutgeheißene Besuchsprogramm oder
Studium solche Reisen erfordert.
Artikel 20
Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten,
wird das Gastland entsprechende Tagessätze
zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und
Taschengeld decken.
Artikel 21
Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten,
wird das Gastland angemessene Aufenthaltskosten,
die in jedem Einzelfall festzusetzen sind,
übernehmen.
Artikel 22
Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten
finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studien-
gebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung,
ärztliche Behandlung und Taschengeld
decken.
Von den Stipendien werden keinerlei Steuern
und Abgaben abgezogen werden.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der
Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich
alle drei Jahre abwechselnd in Wien und
Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.
Artikel 2+
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt
sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 25
Dieses Abkommen bleibt bis zur schriftlichen
Kündigung durch einen der Vertragsstaaten in
Kraft. Die Kündigung tritt erst sechs Monate
nach Einlangen der Notifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Kairo am 11. Mai 1972 in doppelter
Urschrift in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Arabische Republik Ägypten
Abdel-Kader Hatem m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 13. Juli 1973 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 24 am 11. September 1973 in Kraft.