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435. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Oesterreichisch-Alpine

Montangesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben

und Rationalisierungsmaßnahmen

in den Konzernunternehmen im In- und

Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen

und sonstigen Kredite namens des Bundes die

Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 1330 Millionen Schilling

einschließlich Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling

einschließlich der Zinsen und Kosten

nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. d nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels

aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,

die auf mehreren dieser Währungen

beruhen, erfolgt.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut Abs. 2 lit. d

und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen

sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht zu

berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner in

Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung

einer Inanspruchnahme des Bundes

aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller

Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger zustimmt,

b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung

die vertraglich vereinbarte Laufzeit

um nicht mehr als fünf Jahre überschritten

wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten

Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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