435. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Oesterreichisch-Alpine
Montangesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben
und Rationalisierungsmaßnahmen
in den Konzernunternehmen im In- und
Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen
und sonstigen Kredite namens des Bundes die
Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung 1330 Millionen Schilling
einschließlich Zinsen und Kosten nicht
übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling
einschließlich der Zinsen und Kosten
nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. d nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels
aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,
die auf mehreren dieser Währungen
beruhen, erfolgt.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions-
oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut Abs. 2 lit. d
und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen
sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf nicht zu
berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner in
Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme des Bundes
aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller
Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung
die vertraglich vereinbarte Laufzeit
um nicht mehr als fünf Jahre überschritten
wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten
Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.