Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435_1968 AT

435. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 435. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter

Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3

Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,

wenn ihr Wert 1000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1969

ihre Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →