435_1968
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435. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 435. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
1968_435_0 435. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 Schilling nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter
Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3
Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968 auch dann,
wenn ihr Wert 1000 S nicht übersteigt
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1969
ihre Wirksamkeit.