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434_2003 AT

434. Verordnung: Nutzung stillgelegter Flächen im Wirtschaftsjahr 2003/04

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Nutzung stillgelegter Flächen im Wirtschaftsjahr 2003/04

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

§ 1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/2003 zur Abweichung von der Verordnung

(EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der Flächenstilllegung in bestimmten Gemeinschaftsregionen

im Wirtschaftsjahr 2003/04, ABl. Nr. L 201 vom 8. August 2003, S 5, darf unter folgenden Bedingungen

und Kriterien der Bewuchs von Stilllegungsflächen zum Zwecke der Viehfuttererzeugung genutzt

werden

1. Die Summe der Niederschläge der ersten Jahreshälfte 2003 liegt unter zwei Drittel des langjährigen

Mittels oder

2. die Summe der Niederschläge der Monate Februar, März und April dieses Jahres liegt unter der

Hälfte des langjährigen Mittels.

§ 2. Folgende Regionen erfüllen jedenfalls die in § 1 angeführten Bedingungen und Kriterien

1. Bundesland Kärnten

Politische Bezirke

– Klagenfurt Land

– Klagenfurt Stadt

– Spittal an der Drau

– Hermagor

– Feldkirchen

– St. Veit an der Glan

– Villach Land

– Villach Stadt

2. Bundesland Steiermark

Politische Bezirke

– Mürzzuschlag

– Bruck an der Mur

– Liezen

– Murau

3. Bundesland Tirol

– Politischer Bezirk Lienz

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