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434_1998 AT

434. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 140 Steyrtal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Grünburg und Waldneukirchen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,875, verläuft in der Folge zum größten Teil im

Tunnel und bindet bei km 10,35 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. 140-

62/96 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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