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434. Bundesgesetz: EU-Novelle 1996 zum Abfallwirtschaftsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Bundesgesetz: EU-Novelle 1996 zum Abfallwirtschaftsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 417/1992, BGBl. Nr. 715/1992, BGBl. Nr. 185/1993, BGBl. Nr. 230/1993, BGBl. Nr. 257/1993,

BGBl. Nr. 155/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch

möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der

Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder

die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);“

1a. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert

„(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzulegen, welche

Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) als gefährlich gelten und unter welchen

Voraussetzungen die Einstufung dieser Abfälle als nicht gefährlich im Einzelfall möglich ist. Dabei

sind folgende gefahrenrelevante Eigenschaften heranzuziehen

1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können

oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere

brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

3. leicht entzündbar (H3-A)

a) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C

(einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

b) Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr

erwärmen und schließlich entzünden oder

c) feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden

und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder

d) unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

e) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche

Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

4. entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens

21 °C und höchstens 55 °C;

5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder

oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion

hervorrufen können;

6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen),

die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische

Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend

auf diese einwirken können;

10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im

Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

nichterbliche angeborene Mißbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung

Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges

oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen

Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der obengenannten Eigenschaften

aufweist (H13);

15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für

einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.

In dieser Liste gefährlicher Abfälle sind jedenfalls jene Abfallarten aufzunehmen, die jenen des Verzeichnisses

gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates

über gefährliche Abfälle entsprechen. Zur Präzisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur

Festlegung der Liste gefährlicher Abfälle können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden. Nur die

von der Verordnung erfaßten Abfälle gelten als gefährlich.“

2. Im § 2 Abs. 7 werden die Worte „als gefährliche Abfälle (Abs. 5) oder“ gestrichen.

3. Nach dem § 2 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt

„(8a) Abfall(erst)erzeuger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind.“

4. Im § 3 Abs. 2 wird nach den Worten „32 bis 39“ eingefügt: „ , 40 und 40a“.

5. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d eingefügt

„d) zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.“

7. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und

Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der

Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen

gemäß Abs. 2 anzuordnen.“

8. Der § 7 Abs. 2 Ziffer 3 lautet

„3. zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen

Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial

ua., durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte

(insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende

Pflicht der Abfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung,“

8a. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial

und dergleichen) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie darüber auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid

zu erlassen.“

9. Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Abweichend von Abs. 1 und 4 sowie § 8 Abs. 1 können auch gleichzeitig zu einer Zielverordnung

nach § 8 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und

Verpackungsabfälle mit Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt werden.“

10. § 7 Abs. 6 lautet

„(6) Nach Abs. 2 Z 5 kann angeordnet werden, daß Waren, die Gegenstand einer derartigen Verordnung

sind, bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr vom Anmelder im Sinn des Art. 4

Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex

der Gemeinschaften (Zollkodex) mit einem eigenen Anmeldeschein anzumelden sind. Der Anmeldeschein

ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und

Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften

zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der

Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung –

ZK-DVO). Die Anmeldescheine sind von den Zollstellen monatlich gesammelt an den Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zu übersenden.“

11. § 7 Abs. 7 erster Satz lautet

„(7) In den Fällen des Abs. 6 sind die Waren, für die die Anmeldepflicht gilt, nach den Positionen

der Kombinierten Nomenklatur [Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die

zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif] zu bezeichnen.“

12. Dem § 7 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, durch Verordnung

Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen, insbesondere die Art und Herkunft der

kompostierten oder vererdeten Materialien, Gütekriterien für Komposte oder Erden aus Abfällen, Schadstoffe,

von denen in Komposten oder Erden aus Abfällen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein

dürfen, sowie Meßverfahren zu bestimmen. Durch Verordnung können ÖNORMEN oder Teile davon für

verbindlich erklärt werden. Weiters kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum

Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise

Bestimmungen über Bezeichnungen für Komposte oder Erden aus Abfällen, Art und Umfang der Kennzeichnung

und eine bestimmte Art von Verpackung für das Inverkehrbringen von Komposten oder Erden

aus Abfällen erlassen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden,

wenn sie den durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegten Qualitätsanforderungen

entsprechen.“

13. Nach § 7 werden folgende § 7a bis § 7e eingefügt

„§ 7a. (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß

§ 7 Abs. 2 bedarf nach Maßgabe einer Verordnung nach § 7c Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers

für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand

der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen

1. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens;

2. Angaben betreffend die zu übernehmenden Arten von Abfällen, wie auch Warenresten, Gebinden,

Verpackungsmaterial ua.;

3. Angaben zum räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich;

4. allenfalls erforderliche gewerberechtliche und abfallrechtliche Berechtigungen;

5. Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis,

die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten,

Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten) und

6. Angaben über die Finanzierung des Systems.

(3) Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller.

(4) Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben

1. Inhaber von bestehenden Genehmigungen für ein Sammel- und Verwertungssystem, das den

gleichen oder einen vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich oder räumlich) umfaßt,

2. soweit ein Beirat vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die zu übernehmenden

Abfallarten eingerichtet ist, dieser,

3. der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund.

Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß § 7 Umweltinformationsgesetz, BGBl.

Nr. 495/1993, vorzugehen.

§ 7b. (1) Die Genehmigung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden. Eine

kürzere Frist kann vorgesehen werden, wenn

1. sie vom Antragsteller beantragt wurde,

2. eine kürzere Geltung der Genehmigung wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen

und Besonderheiten des Systems erforderlich ist oder

3. das System einer Erprobung bedarf.

(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies

zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (§ 7c Abs. 1) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich

ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, daß zusätzliche oder geänderte Auflagen erforderlich

sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.

(3) Genehmigte Systeme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Aufgaben von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen

entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(4) An Aufsichtsmittel stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Aufsichtsmittel

je nach Verhältnismäßigkeit zur Verfügung

1. Die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Systemen Maßnahmen zur Behebung

von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Aufgaben des Systems in formloser Weise

nahegelegt werden;

2. die Erteilung von Verbesserungsaufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich

vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Behörde nachzuweisen

sind;

3. das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;

4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;

5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn

a) der Betreiber die übernommenen Aufgaben beim Betreiben des Systems in wesentlichen Teilen

nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,

b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder

c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssytems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei

Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.

(5) Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem

ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Ein derartiger Rechtsübergang ist dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen.

§ 7c. (1) In einer Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie sind im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den Erfordernissen

des Umweltschutzes und in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise Voraussetzungen und Kriterien für

die Einrichtung, Aufgaben und Betriebsweise von zur Sammlung und Verwertung eingerichteten Sammel-

und Verwertungssystemen, als bestimmte Dritte (gemäß § 7 Abs. 2), einschließlich Effizienzkriterien

und Sammel- und Verwertungsquoten, sowie Abgrenzungskriterien zu bestehenden anderen Sammel-

und Verwertungssystemen festzulegen. Bei der Festlegung von Effizienzkriterien ist insbesondere die

Höhe der spezifischen Sammel- und Verwertungskosten zu berücksichtigen.

(2) Soweit dies zur Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3, 4 und 7 erforderlich

ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung Aufzeichnungs- und Meldepflichten

festlegen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7

Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register

anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung

eines Verpflichteten setzt voraus, daß

1. es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,

2. eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware

verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., überschritten wird

und

3. ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.

Das Register darf automationsunterstützt geführt werden. Auf Verlangen des bestimmten Verpflichteten

hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Ablehnung der Eintragung in dieses

Register oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über die Streichung aus dem Register mit

Bescheid abzusprechen.

§ 7d. Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste,

Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem

besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen

Kosten (in ÖS/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt

dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.

§ 7e. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat binnen drei Monaten ab Genehmigung

eines Sammel- und Verwertungssystems gemäß § 7b sowie, sofern sich der Sachverhalt, der der

Entscheidung zugrunde liegt, ändert, auf Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder des jeweiligen Systems mit

Bescheid festzustellen, ob dieses eine monopolartige Stellung bei der Übernahme von Pflichten zur

Sammlung und Verwertung (§ 7 Abs. 2) von in Haushalten und in vergleichbaren Einrichtungen (§ 9

Abs. 1) anfallenden Abfällen einnimmt oder nicht. Vor der Entscheidung ist jeweils ein Gutachten des

Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten (im Sinne § 112 Abs. 2 Kartellgesetz, BGBl.

Nr. 693/1993, idgF) einzuholen; dieser hat innerhalb einer Frist von vier Wochen das Gutachten abzugeben.

(2) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige

Stellung festgestellt wurde, sind verpflichtet, bis spätestens 1. September jeden Jahres die Entgelte des

Folgejahres für ihre Leistungen sowie die entsprechenden Kalkulationsunterlagen, aufgeschlüsselt nach

den einzelnen Geschäftsbereichen, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat diese Unterlagen unverzüglich den Antragsberechtigten

gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat bei Verdacht auf volkswirtschaftlich

unangemessene Festlegung der Entgelte auf begründeten Antrag der Wirtschaftskammer Österreichs, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Bundesarbeitskammer oder von Amts wegen

ein Aufsichtsverfahren betreffend die Entgelte für Leistungen von Sammel- und Verwertungssystemen,

für die gemäß Abs. 1 eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, einzuleiten. Ein derartiger Antrag

auf Einleitung des Verfahrens ist binnen vier Wochen ab Einlangen der Unterlagen einzubringen.

(4) Im Aufsichtsverfahren ist die Effizienz der Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems,

insbesondere die Angemessenheit des Aufwandes und der Altstofferlöse, zu prüfen. Der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie hat im Falle der Unangemessenheit der Entgelte wirtschaftlich

angemessene Entgelte mit Bescheid festzusetzen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Entgelte ist

§ 6 Abs. 1 Preisgesetz, BGBl. Nr. 145/1992, sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid ist unverzüglich,

spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie, zu erlassen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Beratung im Aufsichtsverfahren eine

Kommission einzurichten, die sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Bundesarbeitskammer, des Städtebundes und des

Gemeindebundes sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zusammensetzt. Die

Vertreter und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Institution

vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bestellt und abberufen. Vorsitzender der Kommission

ist der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie.

(6) Beabsichtigt ein Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems, für das gemäß Abs. 1 eine

monopolartige Stellung festgestellt wurde, im Laufe eines Kalenderjahres das Entgelt für seine Leistungen

zu ändern, teilt er dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens drei Monate

vor dem vorgesehenen Termin mit. Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß. Abweichend zu Abs. 4 hat der

Bundesminister Umwelt, Jugend und Familie den Bescheid unverzüglich, spätestens innerhalb von drei

Monaten nach Einlangen der Unterlagen beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zu erlassen.“

14. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt

„(5a) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 5 – dem Landeshauptmann eine befugte Person

namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist

1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

2. chemische Grundkenntnisse;

3. Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;

4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

6. Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den §§ 13, 14, 19, 35a Abs. 2

und 38 sowie einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und

7. Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.“

15. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle

mitzuführen und der Behörde, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen

(§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19

erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten

Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten. Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a gelten bei der

Durchfuhr als Begleitscheine im Sinne des § 19.“

16. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Eine Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik stellt, soweit dadurch nicht

fremde Rechte ohne Zustimmung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, keine wesentliche

Änderung dar. Ebenso stellt die Teilung einer bestehenden Deponie in verschiedene Deponietypen gemäß

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, keine wesentliche Änderung dar, wenn keine Erweiterung der

genehmigten Abfallarten oder der Deponiefläche damit verbunden ist.“

17. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) Haben mehr als 200 Personen Einwendungen gemäß Abs. 4 erhoben, so können im weiteren

Verfahren Ladungen zur mündlichen Verhandlung, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Bescheid

durch Kundmachung in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung zugestellt werden;

davon ausgenommen ist jedoch die Zustellung an die Parteien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 5 und die Eigentümer

der an das Standortgrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Eine Ausfertigung der Gutachten

oder des Bescheides ist während der nächsten vier Wochen nach dem Tag der Kundmachung in

der Standortgemeinde aufzulegen. Auf die Auflage ist weiters durch Verlautbarung an der Amtstafel der

Standortgemeinde und in einer örtlichen Tageszeitung hinzuweisen. Eine Berufung ist von den Parteien,

denen der Bescheid nicht persönlich zuzustellen ist, binnen vier Wochen beim Landeshauptmann einzubringen;

die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgenden Tag.“

18. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre

Einwendungen (Abs. 4) auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen

Entscheidung der Angelegenheit näher ausführen. Solche Ausführungen der Einwendungen sind bei der

Behörde einzubringen, welche die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der

Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung

vorgebracht worden.“

19. § 29 Abs. 7 Z 5 entfällt.

20. Dem § 29 Abs. 16 erster Satz werden folgender Halbsatz und nachfolgende Sätze angefügt

„ , wobei § 360 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, in der jeweils geltenden Fassung, auch auf Anlagen anzuwenden

ist, die nicht gewerblich im Sinne des § 1 der Gewerbeordnung 1994 betrieben werden. Besteht

der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z 4, so hat die Behörde unabhängig von der

Einleitung eines Strafverfahrens den Anlagenbetreiber bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung

zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen,

von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen,

wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 besteht. Kommt der Anlagenbetreiber

bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die

Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils

notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes

zu verfügen.“

21. § 29 Abs. 18 lautet

„(18) Mit Verordnung kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit es sich um

Anlagen zur Ablagerung von Abfällen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, hinsichtlich gewerblicher Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Bestimmungen über

die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 gebotene, dem Stand der Technik

entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von in den §§ 28 und 29 genannten Anlagen, einschließlich

der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung

der Abfälle zu diesen Anlagen, der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes und der

Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte

erlassen.“

22. Nach § 29 Abs. 18 werden folgende Abs. 19 und 20 eingefügt

„(19) In einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung kann festgelegt werden, inwieweit die Bestimmungen

dieser Verordnung für bereits genehmigte Anlagen gelten. Für bereits genehmigte Anlagen können

abweichende Regelungen getroffen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden

Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem

Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und den dadurch erreichbaren Nutzen

für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen

Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, so dürfen

in der Verordnung keine Ausnahmen festgelegt werden. Bei Inkrafttreten einer nach Abs. 18 erlassenen

Verordnung bestehende, nach den zutreffenden Bestimmungen rechtskräftig genehmigte Anlagen zur

Lagerung oder Behandlung von Abfällen oder Altölen sind innerhalb der in der Verordnung festgelegten

Frist an die zutreffenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen; dies gilt nicht, wenn sich der Berechtigte

innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem Inkrafttreten

der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der nach den §§ 28 und 29 zuständigen Behörde unwiderruflich

verpflichtet, die Anlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten

Frist zu schließen. Nach Abs. 18 erlassene Verordnungen sind, sofern in der Verordnung nicht

anderes bestimmt wird, in allen in den §§ 28 und 29 genannten Verfahren anzuwenden. Abweichend von

den vorstehenden Anordnungen bestimmt sich die Anpassung bestehender Deponien (Abs. 1 Z 4 und 6),

die dem § 31b WRG 1959 unterliegen, an gemäß Abs. 18 erlassenen Verordnungen nach einschlägigen

wasserrechtlichen Bestimmungen.

(20) Abweichungen von einer nach Abs. 18 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid

zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise,

Kontrolle und Überwachung während des Betriebes sowie Nachsorge, sicherstellt, daß der gleiche Schutz

erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.“

23. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet

„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind

1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

2. Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40,

3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 40a

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und

zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen

sowie Kontrollen vorzunehmen.“

24. Der § 33 Abs. 2 lautet

„(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben die durch dieses

Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und

Organen der öffentlichen Aufsicht das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude,

Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme

oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen;

weiters haben die genannten Personen sowie Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle oder

Altöle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten

von Liegenschaften, auf denen sich derartige Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben,

notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den

Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.“

24a. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7

Abs. 2 Z 3 betreffend Verpackungen festgelegt werden, obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von

Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und

Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlaß zur Einleitung

eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.“

25. §§ 34 bis 37a samt Überschrift werden wie folgt geändert

„Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 34. (1) Für Verbringungen von Abfällen oder Altölen ist die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des

Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen

Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993, S. 1 (EG-VerbringungsV) anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist für die Anwendung der EG-

VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die

Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 37 EG-VerbringungsV.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt

1. durch Verordnung zu bestimmen, daß einzelne in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten

Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen

III oder IV der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfälle überwacht werden,

2. unter den in Art. 17 Abs. 1 und 2 der EG-VerbringungsV genannten Voraussetzungen ein Anzeigeverfahren

für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-VerbringungsV

in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind,

zu erlassen.

Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 35. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen

oder Altölen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie zu notifizieren (§ 35a). Nicht notifizierungspflichtig ist die Verbringung von ausschließlich

zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der EG-VerbringungsV aufgeführten Abfällen,

mit Ausnahme jener in einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 bestimmten Abfälle.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt die Notifizierung an die zuständige

Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr

zuständigen Behörden. Die Weiterleitung der Notifizierung kann unterbleiben, wenn unmittelbar Einwände

gegen die Verbringung von Abfällen oder Altölen zur Beseitigung in Übereinstimmung mit Art. 4

Abs. 3 EG-VerbringungsV erhoben werden.

Notifizierungsunterlagen

§ 35a. (1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende

Person übermittelt dazu

1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten

Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im

Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der

Beseitigungs- oder Verwertungsanlage,

2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen

über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 36. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über jede von der EG-

VerbringungsV erfaßte notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen nach, aus oder

durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Der Bescheid ist innerhalb folgender Fristen zu erlassen

1. für Verbringungen, für die Art. 3 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 20 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Versandort oder als für die

Durchfuhr zuständige Behörde oder innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung

als zuständige Behörde am Bestimmungsort;

2. für Verbringungen, für die Art. 6 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 30 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung;

3. für Verbringungen, für die Art. 15 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 70 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung;

4. für Verbringungen, für die Art. 20 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung für die Durchfuhr zuständige Behörde oder 70 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung als zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie

5. für Verbringungen, für die Art. 23 EG-VerbringungsV anzuwenden ist, innerhalb von 60 Tagen

nach Absendung der Empfangsbestätigung als letzte für die Durchfuhr innerhalb der Europäischen

Gemeinschaft zuständigen Behörde, andernfalls 20 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen oder Altölen gemäß Abs. 1 aus Österreich

sind, sofern sie gefährliche Abfälle oder Altöle betreffen,

1. nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15,

2. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis,

3. dem Abfallerzeuger, sofern der Abfallerzeuger ausschließlich eigene Abfälle oder Altöle verbringt

oder

4. Unternehmen, gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 in bezug auf jene gefährlichen Abfälle oder Altöle, für die

sie rücknahmebefugt sind,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen

1. die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle in einer dafür genehmigten Anlage

von einem dazu befugten Unternehmen sowie die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden

Abfalls erscheint gesichert;

2. die Anlage verfügt über eine ausreichende Kapazität.

(5) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des

Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert oder behandelt werden sollen, anzuhören.

(6) Eine Abschrift des Bescheides gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich die

zu verbringenden Abfälle oder Altöle befinden oder in dessen Land die Abfälle oder Altöle verbracht

werden, zu übermitteln.

Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 37. (1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen,

wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen

hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des

Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde

des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit

oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete

Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten

und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder

Auflage selbst fest.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des

Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine

(§ 35a) sowie die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung

im Sinn des Art. 62 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr

von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese

Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger

Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren

(§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht.

Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen

Vorschriften zu erfolgen hat.

(4) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß

Abs. 3 ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.

Wiedereinfuhrpflicht

§ 37a. (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen nach Österreich gemäß der

EG-VerbringungsV besteht, trifft diese Pflicht denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale

Verbringung im Sinne des Art. 26 EG-VerbringungsV veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat

oder darin in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle oder Altöle, es sei

denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle oder Altöle ordnungsgemäß gehandelt hat.

Die Verpflichteten haften solidarisch.

(2) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, kann der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die erforderlichen Maßnahmen anordnen und gegen

Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der

voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach § 37 Abs. 1 einen angemessenen

Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben

keine aufschiebende Wirkung.

(3) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen oder Altölen entfällt die Bewilligungspflicht

gemäß § 36.“

26. § 38 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Daten gemäß § 36 sowie die Daten der

Notifizierungsbegleitscheine gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von

Abfällen oder Altölen für die automationsunterstützte Verarbeitung im Datenverbund zu erfassen.“

27. § 38a lautet

„§ 38a. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere

Vorschriften über die zur Erfüllung der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis

gefährlicher Abfälle notwendigen Nachweispflichten zu erlassen.“

28. Dem § 39 Abs. 1 lit. a werden folgende Ziffern 5 bis 7 angefügt

„5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle,

Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt

oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.“

29. § 39 Abs. 1 lit. b Z 16 lautet

„16. Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;“

30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet

„18. die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht

einhält;“

31. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25 lauten

„22. Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;

23. entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;

24. entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle

ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;

25. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a

oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;“

32. Dem § 39 Abs. 1 lit. b werden folgende Ziffern 26 bis 29 angefügt

„26. entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt,

ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen

zu haben;

27. eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und

21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;

28. gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;

29. entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr

bringt.“

33. § 39 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet

„1. Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder

Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;“

34. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet

„7. entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den

Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;“

35. Dem § 39 Abs. 1 lit. c werden folgende Z 14 bis 17 angefügt

„14. entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;

15. gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;

16. entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung

nicht mitführt oder vorweist;

17. entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.“

36. § 39 Abs. 1 werden folgende lit. d und e angefügt

„d) mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten

angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung

einbringt;

e) mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten

angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.“

37. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.“

38. § 39 Abs. 3 entfällt.

39. Dem § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung

an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten

Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen

jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem

entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen

hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.“

40. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „§ 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19“ ersetzt durch „§ 39 Abs. 1 lit. a

Z 2 und 4“.

41. Nach § 40 wird § 40a samt Überschrift eingefügt

„Aufgaben der Zollorgane

§ 40a. (1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

tätig und haben

1. die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,

2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine

(§ 35a) sowie

3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV

zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und

darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis

28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie bekanntzugeben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so

hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung

anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die

Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle

oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung

gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung

durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels,

Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten

Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung

weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für

das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung

mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen

und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet

wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die

getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen,

der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der

Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung

erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und

19 mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind.“

42. § 44 Abs. 1 entfällt.

43. § 45 Abs. 5 und 8 entfallen.

44. § 45 Abs. 7 lautet

„(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung

vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG

1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem

1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um

eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.“

45. § 45 Abs. 10 lautet

„(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen

innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36

AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung

oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.“

46. Dem § 45 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt

„(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten

ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß

§ 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag

dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die

Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen

Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die

der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der

Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige

der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen

über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers

hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die

Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen

Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung

gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.“

47. Dem Art. VIII werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt

„(8) 1. § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 5, 7, 8a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2 Z 3, 2a, 4a, 6, 7, 12,

§§ 7a bis 7d, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 1a, 5a, 6a, 7 Z 5, 16, 18, 19 und 20, § 33

Abs. 1, 2 und 5, § 36 Abs. 3, § 38a, § 39 Abs. 1 lit. a Z 5 bis Z 7, § 39 Abs. 1 lit. b Z 16,

Z 18, Z 29, § 39 Abs. 1 lit. c Z 1, Z 7, Z 17, § 39 Abs. 1 lit. d und e, § 39 Abs. 3 und 8, § 40

Abs. 1, § 40a, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 bis 13 sowie Art. VIII Abs. 8 und 9

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 treten mit dem Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

2. § 5 Abs. 2 Z 2 lit. d, § 7e, § 34 bis § 35a, § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 37, § 37a, § 38 Abs. 1,

§ 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 28, § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis Z 16, § 39 Abs. 2 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.

(9) § 29 Abs. 5a tritt bei Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen im AVG bzw. im Zustellgesetz

außer Kraft.“

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