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434_1991 AT

434. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie

Auf Grund des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.

Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie ist an der Universität

Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und

in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und

Ziele einzurichten.

Studienabschnitte

§ 2. Der erste und zweite Studienabschnitt

umfassen je fünf Semester.

Erste Diplomprüfung

§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt

folgende Fachgebiete

a) Allgemeine und Anorganische Chemie;

b) Organische Chemie;

c) Physikalische Chemie;

d) Analytische Chemie;

e) Grundzüge und Methoden der Elektronischen

Datenverarbeitung;

f) Einführung in die Technische Physik;

g) Einführung in die Technische Mathematik;

h) Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik;

i) Industrielles Rechnungswesen;

j) Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen

Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen

sind im Studienplan im Umfang von

insgesamt 85 bis 105 Wochenstunden festzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende

Fachgebiete

(1) Pflichtfächer

a) Chemische Technologie anorganischer

Stoffe;

b) Chemische Technologie organischer Stoffe;

c) Verfahrenstechnik und chemisches Apparatewesen;

d) Angewandte Physikalische Chemie;

e) Meß- und Regeltechnik;

f) Wirtschaftswissenschaften;

g) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht.

(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung

der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus

den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen

(gebundene Wahlfächer).

(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem

Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen

frei wählen kann.

§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den

einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden

Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt

130 bis 150 Wochenstunden festzulegen.

(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind

55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung

vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.

(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3

entfallen 15 Wochenstunden.

(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1

festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden

hat der Studienplan nach Maßgabe der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2

insbesondere in den Fachgebieten Anorganische

Chemie, Chemische Technologie anorganischer

Stoffe, Organische Chemie, Chemische Technologie

organischer Stoffe, Verfahrenstechnik, Physikalische

Chemie, Analytische Chemie, Umwelttechnologie

und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre

vorzusehen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1991 in Kraft.

(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung

kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch

frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt

werden.

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