434. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl.
Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen
— Technische Chemie ist an der Universität
Linz unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG und
in § 1 Tech-StG 1990 genannten Grundsätze und
Ziele einzurichten.
Studienabschnitte
§ 2. Der erste und zweite Studienabschnitt
umfassen je fünf Semester.
Erste Diplomprüfung
§ 3. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt
folgende Fachgebiete
a) Allgemeine und Anorganische Chemie;
b) Organische Chemie;
c) Physikalische Chemie;
d) Analytische Chemie;
e) Grundzüge und Methoden der Elektronischen
Datenverarbeitung;
f) Einführung in die Technische Physik;
g) Einführung in die Technische Mathematik;
h) Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik;
i) Industrielles Rechnungswesen;
j) Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen.
(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen
Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen
sind im Studienplan im Umfang von
insgesamt 85 bis 105 Wochenstunden festzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 4. Die zweite Diplomprüfung umfaßt folgende
Fachgebiete
(1) Pflichtfächer
a) Chemische Technologie anorganischer
Stoffe;
b) Chemische Technologie organischer Stoffe;
c) Verfahrenstechnik und chemisches Apparatewesen;
d) Angewandte Physikalische Chemie;
e) Meß- und Regeltechnik;
f) Wirtschaftswissenschaften;
g) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht.
(2) Wahlfächer zur Vertiefung oder Ergänzung
der Pflichtfächer nach Wahl des Studierenden aus
den im Studienplan festgelegten Wahlfächerkatalogen
(gebundene Wahlfächer).
(3) Wahlfächer, die der Studierende aus dem
Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
frei wählen kann.
§ 5. (1) Art und Stundenumfang der den
einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden
Lehrveranstaltungen sind im Studienplan nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 4 im Umfang von insgesamt
130 bis 150 Wochenstunden festzulegen.
(2) Für die Pflichtfächer gemäß § 4 Abs. 1 sind
55% der insgesamt für die zweite Diplomprüfung
vorgesehenen Wochenstunden festzulegen.
(3) Auf die freien Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 3
entfallen 15 Wochenstunden.
(4) Die zur Erreichung der gemäß Abs. 1
festgelegten Gesamtstundenzahl fehlenden Wochenstunden
hat der Studienplan nach Maßgabe der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
als gebundene Wahlfächer gemäß § 4 Abs. 2
insbesondere in den Fachgebieten Anorganische
Chemie, Chemische Technologie anorganischer
Stoffe, Organische Chemie, Chemische Technologie
organischer Stoffe, Verfahrenstechnik, Physikalische
Chemie, Analytische Chemie, Umwelttechnologie
und Betriebs- und Volkswirtschaftslehre
vorzusehen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1991 in Kraft.
(2) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung
kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch
frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt
werden.