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434_1990 AT

434. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989 wird

verordnet

Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen

des an der Technischen Universität Wien durchgeführten

Hochschullehrganges für Technik und

Recht im Liegenschaftsmanagement nach Besuch

von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 48 Semesterwochenstunden

nach einer Studiendauer von

vier Semestern und erfolgreicher Ablegung der

vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung

„Akademisch geprüfte/r Immobilienfachberater/

in" zu verleihen.

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