434_1990
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434. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 434. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement
1990_434_0 434. Verordnung: Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement
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Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 2/1989 wird
verordnet
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen
des an der Technischen Universität Wien durchgeführten
Hochschullehrganges für Technik und
Recht im Liegenschaftsmanagement nach Besuch
von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 48 Semesterwochenstunden
nach einer Studiendauer von
vier Semestern und erfolgreicher Ablegung der
vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung
„Akademisch geprüfte/r Immobilienfachberater/
in" zu verleihen.