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434_1989 AT

434. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 und 3 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/

1985, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 439/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 126/1987 wird wie folgt

geändert

Artikel I

2. Z 5.14 des Anhanges 1 entfällt.

3. Z 5.15 bis 5.25 des Anhanges 1 werden als Z 5.14 bis Z 5.24 bezeichnet.

4. Z 5.20 des Anhanges 1 lautet

5. Z 6.10 des Anhanges 1 lautet

6. Z 7.4 des Anhanges 1 lautet

7. In Z 7.6 des Anhanges 1 entfällt das Wort „Studienversuch".

8. In Z 10 des Anhanges 2 wird in der. Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" und

für „Biologie und Umweltkunde" in der Wortfolge „Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte

und Stammesgeschichte des Menschen" das Wort „und" jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

9. In Z 10 des Anhanges 2 wird in der Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" die

Wortfolge „Fortpflanzung des Menschen und Vererbung" durch die Wortfolge „Fortpflanzung und Vererbung

des Menschen" ersetzt.

Artikel II

(1) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für Technische Mathematik, Informatik, das

Kurzstudium der Datentechnik oder für den Studienversuch Telematik sind zum Studienversuch Computerwissenschaften

ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) zuzulassen.

(2) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

sind zum internationalen Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler

Ausrichtung" ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) zuzulassen.

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