434. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 und 3 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/
1985, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 439/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 126/1987 wird wie folgt
geändert
Artikel I
2. Z 5.14 des Anhanges 1 entfällt.
3. Z 5.15 bis 5.25 des Anhanges 1 werden als Z 5.14 bis Z 5.24 bezeichnet.
4. Z 5.20 des Anhanges 1 lautet
5. Z 6.10 des Anhanges 1 lautet
6. Z 7.4 des Anhanges 1 lautet
7. In Z 7.6 des Anhanges 1 entfällt das Wort „Studienversuch".
8. In Z 10 des Anhanges 2 wird in der. Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" und
für „Biologie und Umweltkunde" in der Wortfolge „Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte
und Stammesgeschichte des Menschen" das Wort „und" jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.
9. In Z 10 des Anhanges 2 wird in der Beschreibung der Prüfungsanforderungen für „Biologie" die
Wortfolge „Fortpflanzung des Menschen und Vererbung" durch die Wortfolge „Fortpflanzung und Vererbung
des Menschen" ersetzt.
Artikel II
(1) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für Technische Mathematik, Informatik, das
Kurzstudium der Datentechnik oder für den Studienversuch Telematik sind zum Studienversuch Computerwissenschaften
ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) zuzulassen.
(2) Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
sind zum internationalen Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler
Ausrichtung" ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) zuzulassen.