434. Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 sowie deren Änderungen von 1984 und 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag
dadurch kundzumachen, daß er in englischer
und französischer Sprache sowie in deutscher
Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten und beim Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt wird.
3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50
Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
hinterlegt; das Protokoll in der Fassung der Änderungen
von 1984 und 1985 tritt gemäß seinem
Art. V Abs. 2, und 3 für Österreich mit 27. August
1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
a) einschließlich aller Anlagen: Ägypten, Brunei,
Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln),
Bundesrepublik Deutschland, Deutsche
Demokratische Republik, Finnland, Frankreich,
Gabun, Griechenland, Indonesien, Italien,
Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Demokratische
Volksrepublik Korea, Libanon,
Oman, Panama, Peru, Polen, St. Vincent und
die Grenadinen, Schweden, Tschechoslowakei,
Tunesien, Tuvalu, Ungarn, Uruguay;
b) ohne Anlagen III, IV und V: Bahamas, Belgien,
Bulgarien, China, Indien, Island, Israel,
Republik Korea, Liberia, Niederlande (einschließlich
Niederländische Antillen und
Aruba), Sowjetunion, Spanien, Südafrika,
Vereinigte Staaten;
c) ohne Anlage IV: Norwegen und Vereinigtes
Königreich. Das Vereinigte Königreich hat
die Gültigkeit des Protokolls auch auf die
Insel Man und Hongkong (jeweils ohne
Anlagen III, IV und V) erstreckt.