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434_1988 AT

434. Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 sowie deren Änderungen von 1984 und 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973 sowie deren Änderungen von 1984 und 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag

dadurch kundzumachen, daß er in englischer

und französischer Sprache sowie in deutscher

Übersetzung beim Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten und beim Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur öffentlichen

Einsichtnahme aufgelegt wird.

3. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50

Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 27. Mai 1988 beim Generalsekretär

der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation

hinterlegt; das Protokoll in der Fassung der Änderungen

von 1984 und 1985 tritt gemäß seinem

Art. V Abs. 2, und 3 für Österreich mit 27. August

1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

a) einschließlich aller Anlagen: Ägypten, Brunei,

Dänemark (einschließlich Färöer-Inseln),

Bundesrepublik Deutschland, Deutsche

Demokratische Republik, Finnland, Frankreich,

Gabun, Griechenland, Indonesien, Italien,

Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Demokratische

Volksrepublik Korea, Libanon,

Oman, Panama, Peru, Polen, St. Vincent und

die Grenadinen, Schweden, Tschechoslowakei,

Tunesien, Tuvalu, Ungarn, Uruguay;

b) ohne Anlagen III, IV und V: Bahamas, Belgien,

Bulgarien, China, Indien, Island, Israel,

Republik Korea, Liberia, Niederlande (einschließlich

Niederländische Antillen und

Aruba), Sowjetunion, Spanien, Südafrika,

Vereinigte Staaten;

c) ohne Anlage IV: Norwegen und Vereinigtes

Königreich. Das Vereinigte Königreich hat

die Gültigkeit des Protokolls auch auf die

Insel Man und Hongkong (jeweils ohne

Anlagen III, IV und V) erstreckt.

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