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434_1987 AT

434. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,

die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung

ausüben.

(2) Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im

Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die

Bekanntgabe von Informationen (zB Name,

Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben,

Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von

und über Personen, die eine private Partnerschaft

mit anderen Personen einzugehen wünschen, und

die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen,

bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden

als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit

als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen,

wobei es keinen Unterschied macht, ob

das Entgelt vom Partnervermittler, von der Person,

die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen

Person gefordert oder entgegengenommen

wird.

§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere

bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden

unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das

Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung

betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers

in periodischen Druckwerken muß nicht jedes

Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche

Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß

sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung

ausübenden Gewerbetreibenden

stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht

werden.

§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung,

daß Partner gesucht werden, nur dann

machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender

vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der

Partnersuche beauftragt hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum

Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten

wurde, durch mindestens ein Jahr ab der

Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber

bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.

§ 4. (1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein

Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes

seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem

Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,

1. daß dem Partnersuchenden unbeschadet des

allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag

gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes

eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt

ist, innerhalb der er die Vertragserklärung

widerrufen kann,

2. daß der Vertrag unter der aufschiebenden

Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der

Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung

erfolgt,

3. daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt,

gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3

Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu

beurteilen ist,

4. daß der Partnersuchende schon innerhalb der

Bedenkzeit schriftlich und im Postwege,

jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des

Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages

überlassenen Vertragsformular, Leistungen

des Gewerbetreibenden anfordern kann,

wobei durch diese Anforderung das in den

Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der

Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag

als mit Wirkung zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande

gekommen gilt.

(2) Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung

außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab,

so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden

nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs

der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit

sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des

Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht

zu belehren.

§ 5. Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag

mit dem Partnersuchenden schriftlich

abzuschließen und hat dem Partnersuchenden

eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses

nachweislich auszuhändigen.

§ 6. (1) Der Gewerbetreibende darf mit einem

Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag

abschließen, wenn in diesem Vertrag

1. der Partnersuchende der Weitergabe der ihn

betreffenden Informationen an andere Partnersuchende,

die mit demselben Gewerbetreibenden

einen Partnervermittlungsvertrag

abgeschlossen haben, zustimmt,

2. der Partnersuchende sich verpflichtet, die

Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn

er keine Vermittlung eines Partners mehr

wünscht,

3. der Zeitraum, für den der Paitnervermittlungsvertrag

gilt, festgelegt wird, wobei dieser

Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem

Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes

gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes

nicht länger als zwei Jahre sein darf,

4. festgelegt ist, wie viele Partner während des

Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag

gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens

dem Partnersuchenden präsentiert werden

und

5. das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden

zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig

festgelegt wird und vereinbart wird, daß

durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden

auf Grund des Partnervermittlungsvertrages

zu erbringenden Leistungen

abgegolten werden.

(2) Wird der Partnervermittlungsvertrag als

Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes

Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes)

abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende

einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes

zu errichten; hiebei hat er auch den

gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl.

Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz

im Ratenbrief ersichtlich zu machen.

(3) Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden

ausdrücklich zu befragen, welche bei

einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft

ausschließen. Werden vom Partnersuchenden

solche Umstände geltend gemacht, so sind sie

im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.

§ 7. (1) Der Gewerbetreibende hat Informationen

über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche

nachweislich schriftlich weiterzugeben.

Diese Informationen haben zu beinhalten

1. eine genaue Beschreibung der Person einschließlich

zumindest folgender Angaben

Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand,

Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys,

2. den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen

wird, daß diese Person bereit ist, mit

dem vermittelten Partner eine Partnerschaft

einzugehen, und

3. den Hinweis, daß diese Informationen von

einem zur Ausübung der Partnervermittlung

berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben

werden, und daß er nicht berechtigt ist,

eine Erfolgsprovision für die Vermittlung

eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.

(2) Handelt es sich um eine Partnervermittlung,

die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft

zum Gegenstand hat, so sind die Informationen

gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben,

als sie für die gewünschte Partnerschaft von

Bedeutung sind.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der

Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des

Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche

Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.

(4) Es können nur jene Informationen gemäß

Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine

Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6

Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler

anläßlich des Vertragsabschlusses

vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden.

Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1

Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen,

wenn der Partnersuchende diese nachweislich

bekanntgibt.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1987

in Kraft.

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