434. Verordnung: Ausübungsvorschriften für Partnervermittler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,
die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung
ausüben.
(2) Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im
Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die
Bekanntgabe von Informationen (zB Name,
Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben,
Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse) von
und über Personen, die eine private Partnerschaft
mit anderen Personen einzugehen wünschen, und
die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Partnervermittlungen,
bei denen die Personen, die sich Partnersuchenden
als Partner anbieten, für ihre Tätigkeit
als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen,
wobei es keinen Unterschied macht, ob
das Entgelt vom Partnervermittler, von der Person,
die den Partner gesucht hat, oder von einer sonstigen
Person gefordert oder entgegengenommen
wird.
§ 2. (1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere
bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden
unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das
Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.
(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung
betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers
in periodischen Druckwerken muß nicht jedes
Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche
Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß
sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung
ausübenden Gewerbetreibenden
stammen und müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht
werden.
§ 3. (1) Gewerbetreibende dürfen eine Ankündigung,
daß Partner gesucht werden, nur dann
machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender
vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der
Partnersuche beauftragt hat.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Belege zum
Nachweis, daß bei einer Ankündigung Abs. 1 eingehalten
wurde, durch mindestens ein Jahr ab der
Veröffentlichung der Ankündigung, jedenfalls aber
bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, aufzubewahren.
§ 4. (1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein
Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes
seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem
Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,
1. daß dem Partnersuchenden unbeschadet des
allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag
gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes
eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt
ist, innerhalb der er die Vertragserklärung
widerrufen kann,
2. daß der Vertrag unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der
Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung
erfolgt,
3. daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt,
gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3
Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu
beurteilen ist,
4. daß der Partnersuchende schon innerhalb der
Bedenkzeit schriftlich und im Postwege,
jedoch nicht auf einem bereits anläßlich des
Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages
überlassenen Vertragsformular, Leistungen
des Gewerbetreibenden anfordern kann,
wobei durch diese Anforderung das in den
Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der
Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag
als mit Wirkung zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande
gekommen gilt.
(2) Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung
außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab,
so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden
nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs
der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit
sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des
Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht
zu belehren.
§ 5. Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag
mit dem Partnersuchenden schriftlich
abzuschließen und hat dem Partnersuchenden
eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses
nachweislich auszuhändigen.
§ 6. (1) Der Gewerbetreibende darf mit einem
Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag
abschließen, wenn in diesem Vertrag
1. der Partnersuchende der Weitergabe der ihn
betreffenden Informationen an andere Partnersuchende,
die mit demselben Gewerbetreibenden
einen Partnervermittlungsvertrag
abgeschlossen haben, zustimmt,
2. der Partnersuchende sich verpflichtet, die
Zustimmung gemäß Z 1 zu widerrufen, wenn
er keine Vermittlung eines Partners mehr
wünscht,
3. der Zeitraum, für den der Paitnervermittlungsvertrag
gilt, festgelegt wird, wobei dieser
Zeitraum unbeschadet eines allenfalls dem
Partnersuchenden zustehenden Kündigungsrechtes
gemäß § 15 des Konsumentenschutzgesetzes
nicht länger als zwei Jahre sein darf,
4. festgelegt ist, wie viele Partner während des
Zeitraumes, für den der Partnervermittlungsvertrag
gilt, vom Gewerbetreibenden mindestens
dem Partnersuchenden präsentiert werden
und
5. das vom Partnersuchenden an den Gewerbetreibenden
zu entrichtende Entgelt zahlenmäßig
festgelegt wird und vereinbart wird, daß
durch dieses Entgelt alle durch den Gewerbetreibenden
auf Grund des Partnervermittlungsvertrages
zu erbringenden Leistungen
abgegolten werden.
(2) Wird der Partnervermittlungsvertrag als
Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes
Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes)
abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende
einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes
zu errichten; hiebei hat er auch den
gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl.
Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz
im Ratenbrief ersichtlich zu machen.
(3) Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden
ausdrücklich zu befragen, welche bei
einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft
ausschließen. Werden vom Partnersuchenden
solche Umstände geltend gemacht, so sind sie
im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.
§ 7. (1) Der Gewerbetreibende hat Informationen
über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche
nachweislich schriftlich weiterzugeben.
Diese Informationen haben zu beinhalten
1. eine genaue Beschreibung der Person einschließlich
zumindest folgender Angaben
Geschlecht, Alter, Größe, Religion, Stand,
Kinder, Beruf, Wohnort, Hobbys,
2. den Hinweis, daß keine Gewähr dafür übernommen
wird, daß diese Person bereit ist, mit
dem vermittelten Partner eine Partnerschaft
einzugehen, und
3. den Hinweis, daß diese Informationen von
einem zur Ausübung der Partnervermittlung
berechtigten Gewerbetreibenden bekanntgegeben
werden, und daß er nicht berechtigt ist,
eine Erfolgsprovision für die Vermittlung
eines Ehevertrages zu fordern oder entgegenzunehmen.
(2) Handelt es sich um eine Partnervermittlung,
die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft
zum Gegenstand hat, so sind die Informationen
gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben,
als sie für die gewünschte Partnerschaft von
Bedeutung sind.
(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der
Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des
Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche
Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen.
(4) Es können nur jene Informationen gemäß
Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine
Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6
Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler
anläßlich des Vertragsabschlusses
vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden.
Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1
Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen,
wenn der Partnersuchende diese nachweislich
bekanntgibt.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1987
in Kraft.