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434. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker und Änderung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller

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Gesetzestext (1 Artikel)

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Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

ARTIKEL I

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformtechniker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Druckformtechniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe

aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten

Bereiche zu umfassen

a) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout,

Kopie auf vorbeschichtete Druckplatten und

Fertigmachen der Platten zum Druck,

b) Anlegen von Ausschießmustern und Einteilungsbogen,

Durchführen von Seiten- und

Bogenmontagen für zwei- oder mehrfarbige

Arbeiten gemäß den Standardvorgaben für

die Weiterverarbeitung,

c) Anfertigen von ein- oder mehrfarbigen Prüfdrucken

nach Maßgabe des meßtechnischen

Standards zur Erzielung einer optischen

Übereinstimmung mit dem Fortdruck,

d) Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche

gemäß Prozentangabe,

e) Durchführen von Ein- und Auskopierungen

in Rastervorlagen,

f) Herstellen einer einfarbigen Rasteraufnahme.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission

im Einzelfall auszuwählen und

nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission

hat unter Bedachtnahme auf den

Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen

der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit

zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Paßgenauigkeit,

Maßgenauigkeit,

fachgerechte Ausführung sowie

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte

und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen

Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.

Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg) sowie Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,

Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von

Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Satzherstellung,

Druckverfahren,

Montage,

Ausschießregeln,

Farbenlehre,

Druckformen,

Reproduktionsfotografie,

Kopie,

Tonwertberichtigung,

Fotochemie,

Messen und Prüfen sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf die

Druckformenherstellung.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

kann in programmierter Form mit Fragebögen

abgenommen werden; in diesem Fall sind aus

jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kartolithograf,

Reproduktionstechniker, Tiefdruckformenhersteller

oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Druckformtechniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Lithograf (Fototonätzer), Reproduktionsfotograf

oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformtechniker ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL II

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reproduktionstechniker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Reproduktionstechniker gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe

aus zumindest drei, sofern eine Prüfungsaufgabe

gemäß lit. a gestellt wird, aus zumindest zwei

der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen

a) Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung

einer vorgegebenen Druckkennlinie,

Anfertigen eines Prüfdruckes davon und

prüftechnische Bewertung (Messen) des

Ergebnisses,

b) Herstellen einer Rasteraufnahme, Messen

und rechnerische Ermittlung des Schwärzungs-

bzw. Dichteumfanges,

c) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout

unter Berücksichtigung der Erfordernisse für

die Weiterverarbeitung, Kopie auf vorbeschichtete

Druckplatten und Fertigmachen

der Platten zum Druck,

d) Herstellen eines Andruckes bzw. Prüfdruckes,

e) Tonwertberichtigung eines Farbrasterpositivs

eines Mehrfarbensatzes,

f) Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission

im Einzelfall auszuwählen und

nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission

hat unter Bedachtnahme auf den

Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen

der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit

zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Paßgenauigkeit,

Maßgenauigkeit,

fachgerechte Ausführung sowie

richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und

Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen

Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.

Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg) sowie

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,

Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von

Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Druckverfahren,

Druckformenherstellung,

Reproduktionsfotografie,

Farbenlehre,

Farbprüfverfahren und Andruck,

Montage,

Fotochemie,

Scannertechnik,

Tonwertberichtigung,

Farbfilterungsverfahren,

Messen und Prüfen sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf Scannertechnik,

Bild- und Textverarbeitungssysteme.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

kann in programmierter Form mit Fragebögen

abgenommen werden; in diesem Fall sind aus

jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht

genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen; andernfalls/ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nicht genügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformtechniker,

Kartolithograf, Tiefdruckformenhersteller

oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Reproduktionstechniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf

kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Reproduktionstechniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reproduktionstechniker ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL III

Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Typografiker

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Typografiker gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Wirtschaftsrechnen,

b) Fachkunde,

c) Deutsch.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4

Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2: (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe

aus zumindest vier, sofern eine Prüfungsaufgabe

gemäß lit. a, f oder g gestellt wird, aus zumindest

drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu

umfassen

a) Erstellen einer mehrfarbigen Satzvorlage mit

Hilfe typografischer Layouttechnik nach vorgegebenem

Manuskript und Fertigen dieser

Arbeit,

b) Setzen von Werksatz nach einwandfreiem

Manuskript,

c) Umbruchmontage mit Einbau von Abbildungen,

d) Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem

Manuskript, Auszeichnen der

Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden,

e) Setzen einer Tabelle nach Manuskript,

f) Entwerfen eines zweifarbigen Flugblattes

nach Manuskript und Herstellen der Filme

unter Verwendung einer Schwarz-weiß-

Strich-Vorlage sowie Einkopieren eines Textes

in eine beigestellte Rastervorlage,

g) Entwerfen eines Inserates nach vorgegebenem

Textmanuskript mit Negativzeilen und

Herstellen der Filme, auch unter Verwendung

von Abreibebuchstaben,

Anfertigen von drei Skizzen, von denen eine

auszuführen ist,

h) Vorbereiten eines Manuskriptes für die Satzherstellung,

i) Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei

Nutzen DIN A4, Bestimmen und Einzeichnen

des Satzspiegels, Montage von zwei Seiten

Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel

und Marginalien.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission

im Einzelfall auszuwählen und

nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission

hat unter Bedachtnahme auf den

Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen

der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit

zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden

durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten der Setz- und Montageregeln,

optischer Eindruck der Drucksorten,

harmonische Abstimmung der verwendeten

Schriften,

Rechtschreibung sowie

richtige Anwendung der Korrekturzeichen.

Fachgespräch

§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken

vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwicklen und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,

Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der

Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen

Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.

Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies

ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich

ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand" „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Aufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu

umfassen

Lohnkostenberechnung,

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,

Erfolg) sowie

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,

Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von

Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Schriftklassifikation und Schriftherstellung,

Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,

Druckverfahren,

Satzregeln und typografische Berechnungen,

Korrekturvorschriften,

typografische Gestaltung,

Satzarten,

Methoden der Satzherstellung,

Reproduktion,

Montage,

Ausschießregeln,

Manuskriptvorbereitung sowie

Grundlagen der EDV im Hinblick auf die

Text- und Bildverarbeitung.

(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

kann in programmierter Form mit Fragebögen

abgenommen werden; in diesem Fall sind aus

jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Deutsch

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch"

hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus

den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen

Rechtschreibung und

Grammatik.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Bereich Rechtschreibung

hat ein Diktat im Umfang von etwa

20 Maschinschreibzeilen zu umfassen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände

mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformtechniker,

Kartolithograf oder Reproduktionstechniker kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller

oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmung

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Typografiker ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

ARTIKEL IV

Die Verordnung BGBl. Nr. 436/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kartolithograf wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformtechniker,

Reproduktionstechniker oder Typografiker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf

kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL V

Die Verordnung BGBl. Nr. 432/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller wird wie

folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformtechniker

oder Reproduktionstechniker kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf

kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL VI

1. Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Druckformenhersteller tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

2. Die Verordnung BGBl. Nr. 433/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer

Kraft.

3. Die Verordnung BGBl. Nr. 434/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reproduktionsfotograf in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982

tritt mit Ablauf des .31. Dezember 1990 außer

Kraft.

4. Die Verordnung BGBl. Nr. 435/1974 betreffend

die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Setzer in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt mit Ablauf

des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

ARTIKEL VII

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in

Kraft.

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