434. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker und Änderung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
ARTIKEL I
Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformtechniker
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Druckformtechniker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe
aus zumindest drei der nachstehend aufgezählten
Bereiche zu umfassen
a) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout,
Kopie auf vorbeschichtete Druckplatten und
Fertigmachen der Platten zum Druck,
b) Anlegen von Ausschießmustern und Einteilungsbogen,
Durchführen von Seiten- und
Bogenmontagen für zwei- oder mehrfarbige
Arbeiten gemäß den Standardvorgaben für
die Weiterverarbeitung,
c) Anfertigen von ein- oder mehrfarbigen Prüfdrucken
nach Maßgabe des meßtechnischen
Standards zur Erzielung einer optischen
Übereinstimmung mit dem Fortdruck,
d) Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche
gemäß Prozentangabe,
e) Durchführen von Ein- und Auskopierungen
in Rastervorlagen,
f) Herstellen einer einfarbigen Rasteraufnahme.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission
im Einzelfall auszuwählen und
nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission
hat unter Bedachtnahme auf den
Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen
der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit
zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Paßgenauigkeit,
Maßgenauigkeit,
fachgerechte Ausführung sowie
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte
und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen
Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.
Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Aufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regiekostenberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,
Erfolg) sowie Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,
Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von
Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Satzherstellung,
Druckverfahren,
Montage,
Ausschießregeln,
Farbenlehre,
Druckformen,
Reproduktionsfotografie,
Kopie,
Tonwertberichtigung,
Fotochemie,
Messen und Prüfen sowie
Grundlagen der EDV im Hinblick auf die
Druckformenherstellung.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
kann in programmierter Form mit Fragebögen
abgenommen werden; in diesem Fall sind aus
jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kartolithograf,
Reproduktionstechniker, Tiefdruckformenhersteller
oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Druckformtechniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Lithograf (Fototonätzer), Reproduktionsfotograf
oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Druckformtechniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformtechniker ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
ARTIKEL II
Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reproduktionstechniker
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Reproduktionstechniker gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe
aus zumindest drei, sofern eine Prüfungsaufgabe
gemäß lit. a gestellt wird, aus zumindest zwei
der nachstehend aufgezählten Bereiche zu umfassen
a) Herstellen eines Farbauszuges unter Berücksichtigung
einer vorgegebenen Druckkennlinie,
Anfertigen eines Prüfdruckes davon und
prüftechnische Bewertung (Messen) des
Ergebnisses,
b) Herstellen einer Rasteraufnahme, Messen
und rechnerische Ermittlung des Schwärzungs-
bzw. Dichteumfanges,
c) Anfertigen einer Filmmontage nach Layout
unter Berücksichtigung der Erfordernisse für
die Weiterverarbeitung, Kopie auf vorbeschichtete
Druckplatten und Fertigmachen
der Platten zum Druck,
d) Herstellen eines Andruckes bzw. Prüfdruckes,
e) Tonwertberichtigung eines Farbrasterpositivs
eines Mehrfarbensatzes,
f) Herstellen einer abgestuften Rastertonfläche.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission
im Einzelfall auszuwählen und
nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission
hat unter Bedachtnahme auf den
Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen
der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit
zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Paßgenauigkeit,
Maßgenauigkeit,
fachgerechte Ausführung sowie
richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und
Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen
Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.
Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Aufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regiekostenberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,
Erfolg) sowie
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,
Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von
Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Druckverfahren,
Druckformenherstellung,
Reproduktionsfotografie,
Farbenlehre,
Farbprüfverfahren und Andruck,
Montage,
Fotochemie,
Scannertechnik,
Tonwertberichtigung,
Farbfilterungsverfahren,
Messen und Prüfen sowie
Grundlagen der EDV im Hinblick auf Scannertechnik,
Bild- und Textverarbeitungssysteme.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
kann in programmierter Form mit Fragebögen
abgenommen werden; in diesem Fall sind aus
jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht
genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen; andernfalls/ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nicht genügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformtechniker,
Kartolithograf, Tiefdruckformenhersteller
oder Typografiker kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Reproduktionstechniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf
kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Reproduktionstechniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reproduktionstechniker ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
ARTIKEL III
Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Typografiker
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Typografiker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Wirtschaftsrechnen,
b) Fachkunde,
c) Deutsch.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2: (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung von je einer Prüfungsaufgabe
aus zumindest vier, sofern eine Prüfungsaufgabe
gemäß lit. a, f oder g gestellt wird, aus zumindest
drei der nachstehend aufgezählten Bereiche zu
umfassen
a) Erstellen einer mehrfarbigen Satzvorlage mit
Hilfe typografischer Layouttechnik nach vorgegebenem
Manuskript und Fertigen dieser
Arbeit,
b) Setzen von Werksatz nach einwandfreiem
Manuskript,
c) Umbruchmontage mit Einbau von Abbildungen,
d) Korrekturlesen eines Satzabzuges nach verbindlichem
Manuskript, Auszeichnen der
Fehler mit Korrekturzeichen nach Duden,
e) Setzen einer Tabelle nach Manuskript,
f) Entwerfen eines zweifarbigen Flugblattes
nach Manuskript und Herstellen der Filme
unter Verwendung einer Schwarz-weiß-
Strich-Vorlage sowie Einkopieren eines Textes
in eine beigestellte Rastervorlage,
g) Entwerfen eines Inserates nach vorgegebenem
Textmanuskript mit Negativzeilen und
Herstellen der Filme, auch unter Verwendung
von Abreibebuchstaben,
Anfertigen von drei Skizzen, von denen eine
auszuführen ist,
h) Vorbereiten eines Manuskriptes für die Satzherstellung,
i) Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei
Nutzen DIN A4, Bestimmen und Einzeichnen
des Satzspiegels, Montage von zwei Seiten
Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel
und Marginalien.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission
im Einzelfall auszuwählen und
nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission
hat unter Bedachtnahme auf den
Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen
der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit
zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden
durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Sauberkeit und Genauigkeit,
Einhalten der Setz- und Montageregeln,
optischer Eindruck der Drucksorten,
harmonische Abstimmung der verwendeten
Schriften,
Rechtschreibung sowie
richtige Anwendung der Korrekturzeichen.
Fachgespräch
§ 3. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen;
sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu
entwicklen und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; hiebei sind Materialproben,
Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der
Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
des Prüfungsergebnisses sonst nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen
Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich.
Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies
ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich
ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand" „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Aufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu
umfassen
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regiekostenberechnung,
kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag,
Erfolg) sowie
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen,
Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung von
Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Schriftklassifikation und Schriftherstellung,
Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen,
Druckverfahren,
Satzregeln und typografische Berechnungen,
Korrekturvorschriften,
typografische Gestaltung,
Satzarten,
Methoden der Satzherstellung,
Reproduktion,
Montage,
Ausschießregeln,
Manuskriptvorbereitung sowie
Grundlagen der EDV im Hinblick auf die
Text- und Bildverarbeitung.
(2) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
kann in programmierter Form mit Fragebögen
abgenommen werden; in diesem Fall sind aus
jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Deutsch
§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch"
hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus
den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen
Rechtschreibung und
Grammatik.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Bereich Rechtschreibung
hat ein Diktat im Umfang von etwa
20 Maschinschreibzeilen zu umfassen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände
mit „nicht genügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformtechniker,
Kartolithograf oder Reproduktionstechniker kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller
oder Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Typografiker abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmung
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Typografiker ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
ARTIKEL IV
Die Verordnung BGBl. Nr. 436/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kartolithograf wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformtechniker,
Reproduktionstechniker oder Typografiker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartolithograf
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf
kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kartolithograf abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL V
Die Verordnung BGBl. Nr. 432/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller wird wie
folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformtechniker
oder Reproduktionstechniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf
kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Tiefdruckformenhersteller
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL VI
1. Die Verordnung BGBl. Nr. 431/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Druckformenhersteller tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
2. Die Verordnung BGBl. Nr. 433/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer) in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer
Kraft.
3. Die Verordnung BGBl. Nr. 434/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reproduktionsfotograf in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982
tritt mit Ablauf des .31. Dezember 1990 außer
Kraft.
4. Die Verordnung BGBl. Nr. 435/1974 betreffend
die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Setzer in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
ARTIKEL VII
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in
Kraft.