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434_1982 AT

434. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird das Forschungsförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 377/1967, in

der Anlage in der geltenden Fassung wiederverlautbart.

Artikel II

Das Forschungsförderungsgesetz hat seine geltende

Fassung durch folgende Rechtsvorschriften

erhalten

1. Bundesgesetz vom 9. Juli 1970, BGBl.

Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung

und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien, § 4 Z 2 lit. c

und Z 3;

2. Bundesgesetz vom 15. Juni 1972, BGBl.

Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, Art. II Abs. 1 Z 13;

3. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/

1974;

4. Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl.

Nr. 341/1981, Art. II, in der Fassung der

Kundmachung des Bundeskanzlers vom

22. September 1981, BGBl. Nr. 448, betreffend

die Berichtigung von Druckfehlern im

Bundesgesetzblatt, Z 7 lit. e und f.

Artikel III

Die §§ 24 und 25 sind durch Art. II Z 15 des

FOG aufgehoben worden und werden daher als

nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos

geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 26, der die erstmalige Einberufung der

Fondsorgane geregelt hat;

2. Art. III Abs. 2 FOG, der die Konstituierung

der Fondsorgane nach Inkrafttreten des FOG

geregelt hat.

Artikel V

Unter Berücksichtigung anderer als der bisher

genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten

Text folgende Änderungen vorgenommen

1. In Anpassung an das Universitäts-Organisationsgesetz,

BGBl. Nr. 258/1975, wird

a) im § 8 Abs. 1 lit. b der Klammerausdruck

„(§ 68 des Hochschul-Organisationsgesetzes)"

durch „(§ 107 des Universitäts-

Organisationsgesetzes)" und

b) im § 23 der Ausdruck „Hochschulen"

durch „Universitäten" ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 5

lit. h des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128"

durch „gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 259" ersetzt.

Artikel VI

Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt

1. Im § 6 Abs. 1 lit. h und im § 7 Abs. 1 lit. g wird

nach dem Ausdruck „Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern" das Wort „Österreichs"

eingefügt.

2. Im § 6 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „sowie

Beschlußfassung" durch „sowie die Beschlußfassung"

ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird, im Hinblick

auf die im Art. II Z 4 dieser Kundmachung

genannte Druckfehlerberichtigung der Hinweis auf

„Art. I, § 35" durch „Art. I § 36" ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 1 lit. a wird der Punkt nach den

Worten „des wissenschaftlichen Nachwuchses"

durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort

„ist".

6. Im § 14 Abs. 1 und im § 17 Abs. 1 wird die

Zahl „3" durch das Zahlwort „drei" ersetzt.

7. Im § 18 Abs. 2 wird das Wort „aufgrund"

durch die Worte „auf Grund" ersetzt.

8. Im § 27 Abs. 1 werden die beiden ersten Teilsätze

im Hinblick auf die erfolgten Zuständigkeitsänderungen

(Art. II Z 1 dieser Kundmachung)

zusammengefaßt.

9. Im Hinblick auf die erfolgten Zuständigkeitsänderungen

(Art. II Z 1 dieser Kundmachung) wird

§ 30 (Vollziehungsklausel) richtiggestellt.

Artikel VII

(1) In den §§ 18 Abs. 1, 25, 27 Abs. 4 und 30 werden

die Ausdrücke „Bundeskanzleramt" bzw.

„Bundesministerium" durch „Bundeskanzler" bzw.

„Bundesminister" ersetzt und grammatisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

(2) In den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 4 und im § 30 wird

die überholte Wendung „der (die) Bestimmung(en)

des (der) § (Abs.) ..." durch die Wendung „der

(die) § (Abs.) . . ." ersetzt und grammatisch der

jeweiligen Bestimmung angepaßt.

(3) Im § 29 wird die überholte Wendung „wird...

in der Dauer .. . bestraft" durch die Wendung

„ist... zu bestrafen" ersetzt.

Artikel VIII

Im § 29 werden im Hinblick auf das Strafrechtsanpassungsgesetz,

BGBl. Nr. 422/1974, folgende

Änderungen vorgenommen

1. Zufolge Art. II entfallen die Worte „wegen

Vergehens";

2. gemäß Art. III wird der Ausdruck „Arrest"

durch „Freiheitsstrafe" ersetzt;

3. zufolge Art. IV entfallen die Worte „von drei

Monaten".

Artikel IX

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

bisherige Pragraphenbezeichnungen geändert und

Verweisungen innerhalb des Textes richtiggestellt

Artikel X

Das Forschungsförderungsgesetz wird mit dem

Titel „Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung (Forschungsförderungsgesetz

1982 — FFG)" wiederverlautbart.

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