434. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Forschungsförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird das Forschungsförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 377/1967, in
der Anlage in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
Das Forschungsförderungsgesetz hat seine geltende
Fassung durch folgende Rechtsvorschriften
erhalten
1. Bundesgesetz vom 9. Juli 1970, BGBl.
Nr. 205, über die Errichtung eines Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung
und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien, § 4 Z 2 lit. c
und Z 3;
2. Bundesgesetz vom 15. Juni 1972, BGBl.
Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, Art. II Abs. 1 Z 13;
3. Strafrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/
1974;
4. Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl.
Nr. 341/1981, Art. II, in der Fassung der
Kundmachung des Bundeskanzlers vom
22. September 1981, BGBl. Nr. 448, betreffend
die Berichtigung von Druckfehlern im
Bundesgesetzblatt, Z 7 lit. e und f.
Artikel III
Die §§ 24 und 25 sind durch Art. II Z 15 des
FOG aufgehoben worden und werden daher als
nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos
geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 26, der die erstmalige Einberufung der
Fondsorgane geregelt hat;
2. Art. III Abs. 2 FOG, der die Konstituierung
der Fondsorgane nach Inkrafttreten des FOG
geregelt hat.
Artikel V
Unter Berücksichtigung anderer als der bisher
genannten Rechtsvorschriften werden im wiederverlautbarten
Text folgende Änderungen vorgenommen
1. In Anpassung an das Universitäts-Organisationsgesetz,
BGBl. Nr. 258/1975, wird
a) im § 8 Abs. 1 lit. b der Klammerausdruck
„(§ 68 des Hochschul-Organisationsgesetzes)"
durch „(§ 107 des Universitäts-
Organisationsgesetzes)" und
b) im § 23 der Ausdruck „Hochschulen"
durch „Universitäten" ersetzt.
2. Im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 5
lit. h des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128"
durch „gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259" ersetzt.
Artikel VI
Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt
1. Im § 6 Abs. 1 lit. h und im § 7 Abs. 1 lit. g wird
nach dem Ausdruck „Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern" das Wort „Österreichs"
eingefügt.
2. Im § 6 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „sowie
Beschlußfassung" durch „sowie die Beschlußfassung"
ersetzt.
3. Im § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird, im Hinblick
auf die im Art. II Z 4 dieser Kundmachung
genannte Druckfehlerberichtigung der Hinweis auf
„Art. I, § 35" durch „Art. I § 36" ersetzt.
4. Im § 11 Abs. 1 lit. a wird der Punkt nach den
Worten „des wissenschaftlichen Nachwuchses"
durch einen Strichpunkt ersetzt.
5. Im § 14 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort
„ist".
6. Im § 14 Abs. 1 und im § 17 Abs. 1 wird die
Zahl „3" durch das Zahlwort „drei" ersetzt.
7. Im § 18 Abs. 2 wird das Wort „aufgrund"
durch die Worte „auf Grund" ersetzt.
8. Im § 27 Abs. 1 werden die beiden ersten Teilsätze
im Hinblick auf die erfolgten Zuständigkeitsänderungen
(Art. II Z 1 dieser Kundmachung)
zusammengefaßt.
9. Im Hinblick auf die erfolgten Zuständigkeitsänderungen
(Art. II Z 1 dieser Kundmachung) wird
§ 30 (Vollziehungsklausel) richtiggestellt.
Artikel VII
(1) In den §§ 18 Abs. 1, 25, 27 Abs. 4 und 30 werden
die Ausdrücke „Bundeskanzleramt" bzw.
„Bundesministerium" durch „Bundeskanzler" bzw.
„Bundesminister" ersetzt und grammatisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
(2) In den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 4 und im § 30 wird
die überholte Wendung „der (die) Bestimmung(en)
des (der) § (Abs.) ..." durch die Wendung „der
(die) § (Abs.) . . ." ersetzt und grammatisch der
jeweiligen Bestimmung angepaßt.
(3) Im § 29 wird die überholte Wendung „wird...
in der Dauer .. . bestraft" durch die Wendung
„ist... zu bestrafen" ersetzt.
Artikel VIII
Im § 29 werden im Hinblick auf das Strafrechtsanpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 422/1974, folgende
Änderungen vorgenommen
1. Zufolge Art. II entfallen die Worte „wegen
Vergehens";
2. gemäß Art. III wird der Ausdruck „Arrest"
durch „Freiheitsstrafe" ersetzt;
3. zufolge Art. IV entfallen die Worte „von drei
Monaten".
Artikel IX
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
bisherige Pragraphenbezeichnungen geändert und
Verweisungen innerhalb des Textes richtiggestellt
Artikel X
Das Forschungsförderungsgesetz wird mit dem
Titel „Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (Forschungsförderungsgesetz
1982 — FFG)" wiederverlautbart.