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434_1977 AT

434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Fürstentum

Liechtenstein,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete

der Universitäten zu vertiefen,

sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen

abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Erich Bielka, Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von

und zu Liechtenstein

Herrn Dr. Walter Kieber, Regierungschef des

Fürstentums Liechtenstein

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich erkennt für die

Zulassung zu den österreichischen Universitäten

die Gleichwertigkeit der am Liechtensteinischen

Gymnasium erworbenen Maturitätszeugnisse des

Matura-Typus B mit den in Österreich erworbenen

Reifezeugnissen eines Neusprachlichen

Gymnasiums an.

(2) Die liechtensteinischen Maturitätszeugnisse

werden gleichzeitig als Nachweis dafür anerkannt,

daß der Inhaber die deutsche Sprache in

einem zum Studium in Österreich ausreichenden

Maße beherrscht.

(3) Liechtensteinische Studierende haben das

Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für

höhere Schulen abzulegen.

(4) Liechtensteinische Studierende sind österreichischen

Staatsbürgern gemäß § 10 des österreichischen

Hochschul-Taxengesetzes 1972, österreichisches

Bundesgesetzblatt Nr. 76/1972, gleichgestellt.

(5) Der § 7 Absatz 6 2. Satz des österreichischen

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966,

wird auf liechtensteinische Bewerber um die

Immatrikulation nicht angewandt.

Artikel 2

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der

Anerkennung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

für die Zulassung zu den österreichischen

Universitäten ergeben, oder sonstiger Probleme

des Universitätsstudiums, wird eine

Gemischte Expertenkommission eingesetzt werden,

die aus je bis zu drei von jeder der beiden

Vertragschließenden Parteien zu ernennenden

Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden

Parteien kann Berater beiziehen.

Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragschließenden

Partei auf diplomatischem Wege

übermittelt werden. Die Gemischte Expertenkommission

wird jeweils auf Wunsch einer der

Vertragschließenden Parteien zusammentreten.

Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 3

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und

tritt zwei Monate nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden, der in Vaduz stattfinden

wird, in Kraft.

Artikel 4

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer

der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt werden. Die

Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der

Notifikation bei der anderen Vertragschließenden

Partei in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1976 in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

E. Bielka m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

W. Kieber m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Juli 1977 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 am

4. September 1977 in Kraft.

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