434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum
Liechtenstein,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete
der Universitäten zu vertiefen,
sind übereingekommen, das nachstehende Abkommen
abzuschließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Erich Bielka, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von
und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber, Regierungschef des
Fürstentums Liechtenstein
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich erkennt für die
Zulassung zu den österreichischen Universitäten
die Gleichwertigkeit der am Liechtensteinischen
Gymnasium erworbenen Maturitätszeugnisse des
Matura-Typus B mit den in Österreich erworbenen
Reifezeugnissen eines Neusprachlichen
Gymnasiums an.
(2) Die liechtensteinischen Maturitätszeugnisse
werden gleichzeitig als Nachweis dafür anerkannt,
daß der Inhaber die deutsche Sprache in
einem zum Studium in Österreich ausreichenden
Maße beherrscht.
(3) Liechtensteinische Studierende haben das
Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für
höhere Schulen abzulegen.
(4) Liechtensteinische Studierende sind österreichischen
Staatsbürgern gemäß § 10 des österreichischen
Hochschul-Taxengesetzes 1972, österreichisches
Bundesgesetzblatt Nr. 76/1972, gleichgestellt.
(5) Der § 7 Absatz 6 2. Satz des österreichischen
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 177/1966,
wird auf liechtensteinische Bewerber um die
Immatrikulation nicht angewandt.
Artikel 2
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
für die Zulassung zu den österreichischen
Universitäten ergeben, oder sonstiger Probleme
des Universitätsstudiums, wird eine
Gemischte Expertenkommission eingesetzt werden,
die aus je bis zu drei von jeder der beiden
Vertragschließenden Parteien zu ernennenden
Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden
Parteien kann Berater beiziehen.
Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragschließenden
Partei auf diplomatischem Wege
übermittelt werden. Die Gemischte Expertenkommission
wird jeweils auf Wunsch einer der
Vertragschließenden Parteien zusammentreten.
Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
Artikel 3
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und
tritt zwei Monate nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden, der in Vaduz stattfinden
wird, in Kraft.
Artikel 4
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer abgeschlossen. Es kann jederzeit von einer
der Vertragschließenden Parteien schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt werden. Die
Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der
Notifikation bei der anderen Vertragschließenden
Partei in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 14. Jänner 1976 in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
E. Bielka m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
W. Kieber m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Juli 1977 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 3 am
4. September 1977 in Kraft.