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434_1976 AT

434. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau sowie für Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau sowie für Forstwirtschaft

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundes-Schulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 332/1971, insbesondere dessen §§ 5 und 17

wird verordnet

Artikel I

Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

24. Juli 1969, BGBl. Nr. 304, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 182/1972, mit welcher

die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für

allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische

Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen

werden, die Anlage der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

10. April 1969, BGBl. Nr. 163, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 181/1972, mit welcher

der Lehrplan für höhere Lehranstalten für

Wein- und Obstbau erlassen wird, die Anlagen

der Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 20. Oktober 1969,

BGBl. Nr. 390, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 184/1972, mit welcher die Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen

werden, sowie die Anlage der Verordnung des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

vom 19. Juli 1972, BGBl. Nr. 316, mit welcher

die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für

Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden,

werden wie folgt geändert

1. In den Abschnitten „Stundentafel" ist jeweils

den Freigegenständen anzufügen

2. Den Abschnitten „Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände" ist jeweils

anzufügen

„DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgaben

Erklärung der Anwendungsmöglichkeiten und

Notwendigkeiten der Datenverarbeitung und

deren Probleme im Betrieb. Vermittlung der

Grundkenntnisse der Programmierung. Erziehung

zu logischem, analytischem und organisatorischem

Denken.

Lehrstoff

V. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Aufbau, Funktion und Organisation von

EDV-Anlagen. Programmablaufpläne (Blockdiagramm).

Einführung in die Programmierung

an Hand von mindestens einer problemorientierten

Programmiersprache. Programmierbeispiele

allgemeiner Art und aus dem jeweiligen

Fachgebiet.

Didaktische Grundsätze

Die Ausbildung ist auf die maschinellen Möglichkeiten

abzustimmen. Die praktische Ausbildung

ist auf die fachlichen Unterrichtsgegenstände

hin zu orientieren."

„DATENVERARBEITUNG — ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgaben

Erzielung der Fähigkeit, Programme selbständig

zu editieren und ablaufen zu lassen. Erzie-

hung zum selbständigen Operating an der

Maschine. Erziehung zu einer sorgfältigen und

exakten Arbeitsweise.

Lehrstoff

V. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Editieren von (im Unterricht Datenverarbeitung)

vorbereiteten Programmen. Testen dieser

Programme. Fehlersuche in den Programmen.

Umgang mit Peripheriegeräten.

Didaktische Grundsätze

Die Übungen sind möglichst in kleinen Gruppen

durchzuführen. Die Schüler sind anzuhalten,

eine eigene Programmbibliothek zu führen."

Artikel II

Die Anlage der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom

20. Oktober 1969, BGBl. Nr. 389, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 183/1972, mit welcher

die Lehrpläne für höhere Lehranstalten

für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem

Bildungsgang erlassen werden, wird wie

folgt geändert

1. Im Abschnitt „Stundentafel" ist den Freigegenständen

anzufügen

2. Dem Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

einzelnen Unterrichtsgegenstände" ist anzufügen

„DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgaben

Erklärung der Anwendungsmöglichkeiten und

Notwendigkeiten der Datenverarbeitung und

deren Probleme im Betrieb. Vermittlung der

Grundkenntnisse der Programmierung. Erziehung

zu logischem, analytischem und organisatorischem

Denken.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Aufbau, Funktion und Organisation von

EDV-Anlagen. Programmablaufpläne (Blockdiagramm).

Einführung in die Programmierung

an Hand von mindestens einer problemorientierten

Programmiersprache. Programmbeispiele

allgemeiner Art und aus dem jeweiligen Fachgebiet.

Didaktische Grundsätze

Die Ausbildung ist auf die maschinellen Möglichkeiten

abzustimmen. Die praktische Ausbildung

ist auf die fachlichen Unterrichtsgegenstände

hin zu orientieren."

„DATENVERARBEITUNG — ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgaben

Erzielung der Fähigkeit, Programme selbständig

zu editieren und ablaufen zu lassen. Erziehung

zum selbständigen Operating an der

Maschine. Erziehung zu einer sorgfältigen und

exakten Arbeitsweise.

Lehrstoff

IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)

Editieren von (im Unterricht Datenverarbeitung)

vorbereiteten Programmen. Testen dieser

Programme. Fehlersuche in den Programmen.

Umgang mit Peripheriegeräten.

Didaktische Grundsätze

Die Übungen sind möglichst in kleinen Gruppen

durchzuführen. Die Schüler sind anzuhalten,

eine eigene Programmbibliothek zu führen."

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976

in Kraft.

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