434. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau sowie für Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundes-Schulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 332/1971, insbesondere dessen §§ 5 und 17
wird verordnet
Artikel I
Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
24. Juli 1969, BGBl. Nr. 304, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 182/1972, mit welcher
die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für
allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische
Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen
werden, die Anlage der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
10. April 1969, BGBl. Nr. 163, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 181/1972, mit welcher
der Lehrplan für höhere Lehranstalten für
Wein- und Obstbau erlassen wird, die Anlagen
der Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 20. Oktober 1969,
BGBl. Nr. 390, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 184/1972, mit welcher die Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen
werden, sowie die Anlage der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 19. Juli 1972, BGBl. Nr. 316, mit welcher
die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für
Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden,
werden wie folgt geändert
1. In den Abschnitten „Stundentafel" ist jeweils
den Freigegenständen anzufügen
2. Den Abschnitten „Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände" ist jeweils
anzufügen
„DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgaben
Erklärung der Anwendungsmöglichkeiten und
Notwendigkeiten der Datenverarbeitung und
deren Probleme im Betrieb. Vermittlung der
Grundkenntnisse der Programmierung. Erziehung
zu logischem, analytischem und organisatorischem
Denken.
Lehrstoff
V. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Aufbau, Funktion und Organisation von
EDV-Anlagen. Programmablaufpläne (Blockdiagramm).
Einführung in die Programmierung
an Hand von mindestens einer problemorientierten
Programmiersprache. Programmierbeispiele
allgemeiner Art und aus dem jeweiligen
Fachgebiet.
Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung ist auf die maschinellen Möglichkeiten
abzustimmen. Die praktische Ausbildung
ist auf die fachlichen Unterrichtsgegenstände
hin zu orientieren."
„DATENVERARBEITUNG — ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgaben
Erzielung der Fähigkeit, Programme selbständig
zu editieren und ablaufen zu lassen. Erzie-
hung zum selbständigen Operating an der
Maschine. Erziehung zu einer sorgfältigen und
exakten Arbeitsweise.
Lehrstoff
V. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Editieren von (im Unterricht Datenverarbeitung)
vorbereiteten Programmen. Testen dieser
Programme. Fehlersuche in den Programmen.
Umgang mit Peripheriegeräten.
Didaktische Grundsätze
Die Übungen sind möglichst in kleinen Gruppen
durchzuführen. Die Schüler sind anzuhalten,
eine eigene Programmbibliothek zu führen."
Artikel II
Die Anlage der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom
20. Oktober 1969, BGBl. Nr. 389, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 183/1972, mit welcher
die Lehrpläne für höhere Lehranstalten
für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem
Bildungsgang erlassen werden, wird wie
folgt geändert
1. Im Abschnitt „Stundentafel" ist den Freigegenständen
anzufügen
2. Dem Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
einzelnen Unterrichtsgegenstände" ist anzufügen
„DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgaben
Erklärung der Anwendungsmöglichkeiten und
Notwendigkeiten der Datenverarbeitung und
deren Probleme im Betrieb. Vermittlung der
Grundkenntnisse der Programmierung. Erziehung
zu logischem, analytischem und organisatorischem
Denken.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Aufbau, Funktion und Organisation von
EDV-Anlagen. Programmablaufpläne (Blockdiagramm).
Einführung in die Programmierung
an Hand von mindestens einer problemorientierten
Programmiersprache. Programmbeispiele
allgemeiner Art und aus dem jeweiligen Fachgebiet.
Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung ist auf die maschinellen Möglichkeiten
abzustimmen. Die praktische Ausbildung
ist auf die fachlichen Unterrichtsgegenstände
hin zu orientieren."
„DATENVERARBEITUNG — ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgaben
Erzielung der Fähigkeit, Programme selbständig
zu editieren und ablaufen zu lassen. Erziehung
zum selbständigen Operating an der
Maschine. Erziehung zu einer sorgfältigen und
exakten Arbeitsweise.
Lehrstoff
IV. Jahrgang (1 Wochenstunde)
Editieren von (im Unterricht Datenverarbeitung)
vorbereiteten Programmen. Testen dieser
Programme. Fehlersuche in den Programmen.
Umgang mit Peripheriegeräten.
Didaktische Grundsätze
Die Übungen sind möglichst in kleinen Gruppen
durchzuführen. Die Schüler sind anzuhalten,
eine eigene Programmbibliothek zu führen."
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976
in Kraft.