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434_1975 AT

434. Verordnung: Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

ist schriftlich und mündlich

abzuhalten.

§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei

Klausurarbeiten, und zwar

1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf

dem Gebiete der Einheitsbewertung des

land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung

und der übrigen Bestimmungen

des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer

von sechs Stunden und

2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete

der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung

oder Forstwirtschaftskunde im

Zusammenhang mit einer allfälligen abgabenrechtlichen

Auswirkung in der Höchstdauer

von vier Stunden.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Bundesabgabenordnung;

2. die Grundzüge der Besteuerung land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe;

3. allgemeine Landwirtschaftskunde (Forstwirtschaftskunde)

und Betriebslehre, einschließlich

Boden-, Klima- und Vegetationskunde;

4. Bodenschätzung;

5. Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung

der Einheitsbewertung des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens;

6. die grundlegenden Bestimmungen des

Grundbuchsrechtes und des Vermessungswesens.

§ 4. Für Forstwirte hat sowohl bei der schriftlichen

Prüfung als auch beim besonderen Teil

der mündlichen Prüfung das Schwergewicht auf

dem Gebiete der Forstwirtschaft zu liegen.

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für

den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt

werden.

§ 6. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer

des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung

müssen rechtskundig sein.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den

Höheren Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums

für Finanzen vom 16. Jänner

1952, Z. 2765-21/52, in der Fassung der Erlässe

vom 3. Feber 1953, Z. 1292-21/53, und vom

25. Juli 1959, Z. 99.530-21/59), die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit

Ablauf des 30. September 1975 nicht mehr anzuwenden.

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