434. Verordnung: Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst
ist schriftlich und mündlich
abzuhalten.
§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei
Klausurarbeiten, und zwar
1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf
dem Gebiete der Einheitsbewertung des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung
und der übrigen Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer
von sechs Stunden und
2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete
der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung
oder Forstwirtschaftskunde im
Zusammenhang mit einer allfälligen abgabenrechtlichen
Auswirkung in der Höchstdauer
von vier Stunden.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Bundesabgabenordnung;
2. die Grundzüge der Besteuerung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe;
3. allgemeine Landwirtschaftskunde (Forstwirtschaftskunde)
und Betriebslehre, einschließlich
Boden-, Klima- und Vegetationskunde;
4. Bodenschätzung;
5. Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung
der Einheitsbewertung des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens;
6. die grundlegenden Bestimmungen des
Grundbuchsrechtes und des Vermessungswesens.
§ 4. Für Forstwirte hat sowohl bei der schriftlichen
Prüfung als auch beim besonderen Teil
der mündlichen Prüfung das Schwergewicht auf
dem Gebiete der Forstwirtschaft zu liegen.
§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für
den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt
werden.
§ 6. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer
des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung
müssen rechtskundig sein.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den
Höheren Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums
für Finanzen vom 16. Jänner
1952, Z. 2765-21/52, in der Fassung der Erlässe
vom 3. Feber 1953, Z. 1292-21/53, und vom
25. Juli 1959, Z. 99.530-21/59), die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit
Ablauf des 30. September 1975 nicht mehr anzuwenden.