434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur
und Wissenschaft samt Anhang, welches Vertragswerk also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Volksrepublik Polen haben,
vom Wunsche geleitet, die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den beiden
Ländern zu entwickeln, um auf diese Art
zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses
und der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen dem österreichischen und dem polnischen
Volk beizutragen,
beschlossen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen
abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Der Staatsrat der Volksrepublik Polen
Herrn Stefan Olszowski, Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten,
die folgendes vereinbart haben
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der
entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens
die Entwicklung der Zusammenarbeit in
den Bereichen der Wissenschaft und Forschung,
der schulischen und außerschulischen Bildung, des
Gesundheitswesens, der Kultur und Kunst, des
Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und
anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere
durch den Austausch von Personen, unterstützen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen wissenschaftlichen Institutionen
beider Staaten auf den Gebieten der Lehre
und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern
a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter
und Vertreter wissenschaftlicher
Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung, zur Abhaltung von
Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des
Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;
b) durch den Austausch wissenschaftlicher
Publikationen und Bücher.
Die Vertragsstaaten werden Einladungen an
Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen
wissenschaftlichen Symposien, die im
anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung
der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten
unterstützen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und der Polnischen Akademie
der Wissenschaften auf der Grundlage direkter
Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen
unterstützen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten werden den Austausch von
Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen
Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.
Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche
und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien
an Angehörige des anderen Vertragsstaates
vergeben; diese Stipendien werden in
Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat
festgelegt werden.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und
akademischen Graden, die an Hochschulen und
wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates
verliehen werden, auf den Gebieten
und unter den Voraussetzungen anstreben, über
die Einvernehmen besteht.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
Informationen austauschen und sonstige Schritte
unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend
angesehen werden.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des
anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung
dieses Abkommens entsandt werden,
in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften
die Benützung von Bibliotheken, Archiven,
musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen
Institutionen erleichtern.
Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen
Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich
der Auswertung von Materialien, Dokumenten
und Archivsammlungen, die die Geschichte
des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden die bestehenden
Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen.
Diese Kontakte sollen den Erwerb von
Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme
durch den Austausch von Experten
sowie durch den Austausch von Fachpublikationen
ermöglichen.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der
Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur
des anderen Staates den Austausch von
fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch
von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme
an Sommerkursen fördern.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und
Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum
Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben,
soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den
Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens
und der sozialen Verwaltung durch den Austausch
von Lehrkräften und Experten sowie
durch den Austausch von Informationen ermutigen.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten werden
a) Kontakte auf den Gebieten der Literatur,
der bildenden Künste, der Musik, der darstellenden
Kunst, des Filmwesens und der
Architektur unterstützen, insbesondere
durch den Austausch von Künstlern und
Künstlerensembles sowie durch den Austausch
von Filmen aller Art auf kommerzieller
oder nichtkommerzieller Basis und
durch den Austausch von Informationen
zwischen Bibliotheken, Verlagen und Fachinstitutionen
beider Staaten;
b) die Teilnahme von Vertretern des kulturellen
Lebens an internationalen und nationalen
künstlerischen Veranstaltungen
im anderen Vertragsstaat, unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Möglichkeiten
und Interessen, erleichtern.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten werden die Durchführung
von und die Teilnahme an künstlerischen und
wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen
Vertragsstaat ermutigen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten, werden die Übersetzung
und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher,
literarischer und künstlerischer Werke des
anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung
von Stipendien für Übersetzer solcher Werke,
sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden
Vertragsstaaten ermutigen.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung
der Kontakte auf dem Gebiete der Leibesübungen
und des Sports unterstützen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung
der direkten Zusammenarbeit zwischen dem
Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der
beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in
den Formen unterstützen, die jeweils in den
Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen
festgelegt werden.
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet
bestehenden Kulturzentrum des anderen
Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses
Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung
der Kontakte zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen
Vereinigungen und Organisationen
in beiden Vertragsstaaten unterstützen.
Artikel 18
Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der
Durchführung dieses Abkommens werden im
Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil
dieses Abkommens bildet.
Artikel 19
Zur Durchführung dieses Abkommens wird
eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils
aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Vertragsstaaten
besteht, mindestens alle drei Jahre,
abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt
und die Durchführungsprogramme zu
diesem Abkommen ausarbeitet.
Artikel 20
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch
auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern
nicht einer der Vertragsstaaten dieses Ab-
kommen schriftlich auf diplomatischem Wege
mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist
kündigt.
Artikel 21
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt
dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei
Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Kirchschläger m. p.
Für den Staatsrat der Volksrepublik Polen
Stefan Olszowski m. p.
ANHANG
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der
Durchführung dieses Abkommens nach folgenden
Grundsätzen tragen
a) Jeder Vertragsstaat wird die Kosten für
Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen
dieses Abkommens in das Gastland und
zurück unternehmen, tragen.
b) Das Gastland wird die Kosten für Reisen
innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern
das vom Gastland festgelegte Besuchs- oder
Studienprogramm solche Reisen erfordert.
c) Das Gastland wird bei Besuchen, die einen
Monat nicht überschreiten, entsprechende
Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung
und Handgeld decken. Bei Besuchen,
die einen Monat überschreiten, wird
das Gastland entsprechend seinen geltenden
Rechtsvorschriften angemessene Aufenthaltskosten
bezahlen.
d) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Stipendien sollen Studiengebühren, angemessene
Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld
decken. Das Gastland deckt im
Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
e) Bei Ausstellungen trägt das entsendende
Land die Kosten der Vorbereitung und
Versendung zum ersten Bestimmungsort
im Gastland und vom letzten Bestimmungsort
im Gastland zurück; das Gastland
trägt alle übrigen Kosten.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 25. Juni 1973 ausgetauscht
worden; das Vertragswerk ist daher gemäß Art. 21 des Abkommens am 25. Juli 1973
in Kraft getreten.