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434_1973 AT

434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft samt Anhang

Nachdem das am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur

und Wissenschaft samt Anhang, welches Vertragswerk also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Volksrepublik Polen haben,

vom Wunsche geleitet, die kulturelle und wissenschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den beiden

Ländern zu entwickeln, um auf diese Art

zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses

und der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen dem österreichischen und dem polnischen

Volk beizutragen,

beschlossen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen

abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Der Staatsrat der Volksrepublik Polen

Herrn Stefan Olszowski, Minister der Auswärtigen

Angelegenheiten,

die folgendes vereinbart haben

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden im Rahmen der

entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens

die Entwicklung der Zusammenarbeit in

den Bereichen der Wissenschaft und Forschung,

der schulischen und außerschulischen Bildung, des

Gesundheitswesens, der Kultur und Kunst, des

Rundfunks, Fernsehens, Films, der Presse und

anderer Massenmedien sowie des Sports, insbesondere

durch den Austausch von Personen, unterstützen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen wissenschaftlichen Institutionen

beider Staaten auf den Gebieten der Lehre

und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern

a) durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter

und Vertreter wissenschaftlicher

Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher

Forschung, zur Abhaltung von

Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des

Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;

b) durch den Austausch wissenschaftlicher

Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten werden Einladungen an

Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen

wissenschaftlichen Symposien, die im

anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung

der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten

unterstützen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und der Polnischen Akademie

der Wissenschaften auf der Grundlage direkter

Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen

unterstützen.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden den Austausch von

Lehrkräften und Forschern an wissenschaftlichen

Forschungsinstituten und Hochschulen unterstützen.

Die Vertragsstaaten werden wissenschaftliche

und künstlerische Studien- sowie Forschungsstipendien

an Angehörige des anderen Vertragsstaates

vergeben; diese Stipendien werden in

Jahresquoten gewährt, die von jedem Vertragsstaat

festgelegt werden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden die gegenseitige

Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und

akademischen Graden, die an Hochschulen und

wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates

verliehen werden, auf den Gebieten

und unter den Voraussetzungen anstreben, über

die Einvernehmen besteht.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten

Informationen austauschen und sonstige Schritte

unternehmen, die von beiden Seiten als zielführend

angesehen werden.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat wird den Angehörigen des

anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung

dieses Abkommens entsandt werden,

in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften

die Benützung von Bibliotheken, Archiven,

musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen

Institutionen erleichtern.

Die Vertragsstaaten werden Kontakte zwischen

Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich

der Auswertung von Materialien, Dokumenten

und Archivsammlungen, die die Geschichte

des anderen Vertragsstaates betreffen, ermutigen.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden die bestehenden

Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen.

Diese Kontakte sollen den Erwerb von

Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme

durch den Austausch von Experten

sowie durch den Austausch von Fachpublikationen

ermöglichen.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der

Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur

des anderen Staates den Austausch von

fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch

von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme

an Sommerkursen fördern.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und

Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum

Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben,

soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den

Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens

und der sozialen Verwaltung durch den Austausch

von Lehrkräften und Experten sowie

durch den Austausch von Informationen ermutigen.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten werden

a) Kontakte auf den Gebieten der Literatur,

der bildenden Künste, der Musik, der darstellenden

Kunst, des Filmwesens und der

Architektur unterstützen, insbesondere

durch den Austausch von Künstlern und

Künstlerensembles sowie durch den Austausch

von Filmen aller Art auf kommerzieller

oder nichtkommerzieller Basis und

durch den Austausch von Informationen

zwischen Bibliotheken, Verlagen und Fachinstitutionen

beider Staaten;

b) die Teilnahme von Vertretern des kulturellen

Lebens an internationalen und nationalen

künstlerischen Veranstaltungen

im anderen Vertragsstaat, unter Berücksichtigung

der beiderseitigen Möglichkeiten

und Interessen, erleichtern.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung

von und die Teilnahme an künstlerischen und

wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen

Vertragsstaat ermutigen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten, werden die Übersetzung

und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher,

literarischer und künstlerischer Werke des

anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung

von Stipendien für Übersetzer solcher Werke,

sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden

Vertragsstaaten ermutigen.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung

der Kontakte auf dem Gebiete der Leibesübungen

und des Sports unterstützen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden die Erweiterung

der direkten Zusammenarbeit zwischen dem

Rundfunk, dem Fernsehen und der Presse der

beiden Vertragsstaaten auf den Gebieten und in

den Formen unterstützen, die jeweils in den

Durchführungsprogrammen zu diesem Abkommen

festgelegt werden.

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet

bestehenden Kulturzentrum des anderen

Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses

Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten werden die Entwicklung

der Kontakte zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen

Vereinigungen und Organisationen

in beiden Vertragsstaaten unterstützen.

Artikel 18

Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der

Durchführung dieses Abkommens werden im

Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil

dieses Abkommens bildet.

Artikel 19

Zur Durchführung dieses Abkommens wird

eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils

aus der gleichen Zahl von Vertretern beider Vertragsstaaten

besteht, mindestens alle drei Jahre,

abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt

und die Durchführungsprogramme zu

diesem Abkommen ausarbeitet.

Artikel 20

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch

auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern

nicht einer der Vertragsstaaten dieses Ab-

kommen schriftlich auf diplomatischem Wege

mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist

kündigt.

Artikel 21

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt

dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei

Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Kirchschläger m. p.

Für den Staatsrat der Volksrepublik Polen

Stefan Olszowski m. p.

ANHANG

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der

Durchführung dieses Abkommens nach folgenden

Grundsätzen tragen

a) Jeder Vertragsstaat wird die Kosten für

Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen

dieses Abkommens in das Gastland und

zurück unternehmen, tragen.

b) Das Gastland wird die Kosten für Reisen

innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern

das vom Gastland festgelegte Besuchs- oder

Studienprogramm solche Reisen erfordert.

c) Das Gastland wird bei Besuchen, die einen

Monat nicht überschreiten, entsprechende

Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung

und Handgeld decken. Bei Besuchen,

die einen Monat überschreiten, wird

das Gastland entsprechend seinen geltenden

Rechtsvorschriften angemessene Aufenthaltskosten

bezahlen.

d) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Stipendien sollen Studiengebühren, angemessene

Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld

decken. Das Gastland deckt im

Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

e) Bei Ausstellungen trägt das entsendende

Land die Kosten der Vorbereitung und

Versendung zum ersten Bestimmungsort

im Gastland und vom letzten Bestimmungsort

im Gastland zurück; das Gastland

trägt alle übrigen Kosten.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juni 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 25. Juni 1973 ausgetauscht

worden; das Vertragswerk ist daher gemäß Art. 21 des Abkommens am 25. Juli 1973

in Kraft getreten.

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