434. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und
64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971
und der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966,
248/1970 und 487/1971 wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1800 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 775 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1800 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres 672 S und nach diesem
Zeitpunkt 1194 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1010 S und nach diesem
Zeitpunkt 1800 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1800 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.