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434_1972 AT

434. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und

64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965, 247/1970 und 486/1971

und der §§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966,

248/1970 und 487/1971 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1800 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 775 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1800 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung

des 25. Lebensjahres 672 S und nach diesem

Zeitpunkt 1194 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1010 S und nach diesem

Zeitpunkt 1800 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1800 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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