434. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat
Fidschi erklärt, sich an das Übereinkommen zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 231/1970) gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf sein Gebiet ausgedehnt worden
war. Zur Ausstellung der Apostille nach Artikel
3 erster Absatz des Übereinkommens ist
der Haupturkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes
von Fidschi (The Chief Registrar of the
Supreme Court of Fiji) befugt.
Mauritius hat am 17. August 1970 mitgeteilt,
daß derzeit der Ständige Sekretär des Amtes des
Ministerpräsidenten (The Permanent Secretary
of the Prime Minister's Office) zur Ausstellung
der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des
Übereinkommens befugt ist.
Ferner hat Botswana am 24. August 1970 mitgeteilt,
daß zur Ausstellung der Apostille nach
der angeführten Bestimmung folgende Behörden
zuständig sind
(a) Personen, die derzeit die Funktion des
(i) Ständigen Sekretärs (Permanent Secretary),
(ii) Urkundsbeamten des Obersten Gerichtshofes
(Registrar of High Court),
(iii) Distriktskommissars (District Commissioner)
ausüben;
(b) jedermann, der zum Richter an einem
untergeordneten Gericht erster Klasse ernannt
oder zur Ausübung dieses Amtes ermächtigt
worden ist; und
(c) jede andere Person, die der Präsident durch
Verlautbarung im Gesetzblatt (Gazette)
ernennt.