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434_1971 AT

434. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 434. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat

Fidschi erklärt, sich an das Übereinkommen zur

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden

von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 231/1970) gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf sein Gebiet ausgedehnt worden

war. Zur Ausstellung der Apostille nach Artikel

3 erster Absatz des Übereinkommens ist

der Haupturkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes

von Fidschi (The Chief Registrar of the

Supreme Court of Fiji) befugt.

Mauritius hat am 17. August 1970 mitgeteilt,

daß derzeit der Ständige Sekretär des Amtes des

Ministerpräsidenten (The Permanent Secretary

of the Prime Minister's Office) zur Ausstellung

der Apostille nach Artikel 3 erster Absatz des

Übereinkommens befugt ist.

Ferner hat Botswana am 24. August 1970 mitgeteilt,

daß zur Ausstellung der Apostille nach

der angeführten Bestimmung folgende Behörden

zuständig sind

(a) Personen, die derzeit die Funktion des

(i) Ständigen Sekretärs (Permanent Secretary),

(ii) Urkundsbeamten des Obersten Gerichtshofes

(Registrar of High Court),

(iii) Distriktskommissars (District Commissioner)

ausüben;

(b) jedermann, der zum Richter an einem

untergeordneten Gericht erster Klasse ernannt

oder zur Ausübung dieses Amtes ermächtigt

worden ist; und

(c) jede andere Person, die der Präsident durch

Verlautbarung im Gesetzblatt (Gazette)

ernennt.

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